Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0252" n="216"/> Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0252]
Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte
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