nach, und stück-weis, in ihre Hände werde gekommen seyn. Wie wir denn auch kurtz vorher, in der zweyten Abtheilung einer schriftlichen Urkunde des Kaisers Henrichs V. vom Jahr 1123 Meldung gethan haben, und derselben unten noch mit mehrerem Meldung thun werden, aus welcher klärlich zu ersehen ist, daß noch um das gedachte Jahr die Teutsche Kayser selbst die zu dem Saal zu Wißbaden gehörig-gewesene Güter würcklich inne gehabt haben. Es haben aber doch freylich die benennte Grafen von Nassau endlich nach und nach, gleich andern Herren des Teutschen Reiches, alle solche ihre Lande, und nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden völlig an sich gebracht, und besitzen solche noch bis auf den heutigen Tag eigenthümlich und erblich. Zwar sollte man dencken, es seyen vielleicht zwischen den Teutschen Kaysern, welche Wißbaden besessen, und zwischen den Grafen von Nassau, welche solches nachmals überkommen, annoch besondere Edle Herren gewesen, welche das Wißbadische Land zugehöret habe. Denn es heisset dieses Stück Land, von alten Zeiten her, keine Grafschaft, sondern eine Herrschaft. Und es ist bekannt genug, daß, wie überall in Teutschland, also auch insbesondere in unserer Rheinischen und Wetterauischen Gegend, viele dergleichen Edle Herren, Edle Mannen, Herren von hohen Adel, Nobiles
nach, und stück-weis, in ihre Hände werde gekommen seyn. Wie wir denn auch kurtz vorher, in der zweyten Abtheilung einer schriftlichen Urkunde des Kaisers Henrichs V. vom Jahr 1123 Meldung gethan haben, und derselben unten noch mit mehrerem Meldung thun werden, aus welcher klärlich zu ersehen ist, daß noch um das gedachte Jahr die Teutsche Kayser selbst die zu dem Saal zu Wißbaden gehörig-gewesene Güter würcklich inne gehabt haben. Es haben aber doch freylich die benennte Grafen von Nassau endlich nach und nach, gleich andern Herren des Teutschen Reiches, alle solche ihre Lande, und nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden völlig an sich gebracht, und besitzen solche noch bis auf den heutigen Tag eigenthümlich und erblich. Zwar sollte man dencken, es seyen vielleicht zwischen den Teutschen Kaysern, welche Wißbaden besessen, und zwischen den Grafen von Nassau, welche solches nachmals überkommen, annoch besondere Edle Herren gewesen, welche das Wißbadische Land zugehöret habe. Denn es heisset dieses Stück Land, von alten Zeiten her, keine Grafschaft, sondern eine Herrschaft. Und es ist bekannt genug, daß, wie überall in Teutschland, also auch insbesondere in unserer Rheinischen und Wetterauischen Gegend, viele dergleichen Edle Herren, Edle Mannen, Herren von hohen Adel, Nobiles
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nach, und stück-weis, in ihre Hände werde gekommen seyn. Wie wir denn auch kurtz vorher, in der zweyten Abtheilung einer schriftlichen Urkunde des Kaisers Henrichs V. vom Jahr 1123 Meldung gethan haben, und derselben unten noch mit mehrerem Meldung thun werden, aus welcher klärlich zu ersehen ist, daß noch um das gedachte Jahr die Teutsche Kayser selbst die zu dem Saal zu Wißbaden gehörig-gewesene Güter würcklich inne gehabt haben. Es haben aber doch freylich die benennte Grafen von Nassau endlich nach und nach, gleich andern Herren des Teutschen Reiches, alle solche ihre Lande, und nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden völlig an sich gebracht, und besitzen solche noch bis auf den heutigen Tag eigenthümlich und erblich. Zwar sollte man dencken, es seyen vielleicht zwischen den Teutschen Kaysern, welche Wißbaden besessen, und zwischen den Grafen von Nassau, welche solches nachmals überkommen, annoch besondere Edle Herren gewesen, welche das Wißbadische Land zugehöret habe. Denn es heisset dieses Stück Land, von alten Zeiten her, keine Grafschaft, sondern eine Herrschaft. Und es ist bekannt genug, daß, wie überall in Teutschland, also auch insbesondere in unserer Rheinischen und Wetterauischen Gegend, viele dergleichen Edle Herren, Edle Mannen, Herren von hohen Adel, <hirendition="#aq">Nobiles
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nach, und stück-weis, in ihre Hände werde gekommen seyn. Wie wir denn auch kurtz vorher, in der zweyten Abtheilung einer schriftlichen Urkunde des Kaisers Henrichs V. vom Jahr 1123 Meldung gethan haben, und derselben unten noch mit mehrerem Meldung thun werden, aus welcher klärlich zu ersehen ist, daß noch um das gedachte Jahr die Teutsche Kayser selbst die zu dem Saal zu Wißbaden gehörig-gewesene Güter würcklich inne gehabt haben. Es haben aber doch freylich die benennte Grafen von Nassau endlich nach und nach, gleich andern Herren des Teutschen Reiches, alle solche ihre Lande, und nahmentlich auch Stadt und Herrschaft Wißbaden völlig an sich gebracht, und besitzen solche noch bis auf den heutigen Tag eigenthümlich und erblich. Zwar sollte man dencken, es seyen vielleicht zwischen den Teutschen Kaysern, welche Wißbaden besessen, und zwischen den Grafen von Nassau, welche solches nachmals überkommen, annoch besondere Edle Herren gewesen, welche das Wißbadische Land zugehöret habe. Denn es heisset dieses Stück Land, von alten Zeiten her, keine Grafschaft, sondern eine Herrschaft. Und es ist bekannt genug, daß, wie überall in Teutschland, also auch insbesondere in unserer Rheinischen und Wetterauischen Gegend, viele dergleichen Edle Herren, Edle Mannen, Herren von hohen Adel, Nobiles
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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/203>, abgerufen am 22.07.2024.
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