Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.gehörige aus meinen Untersuchungen mitthei- Lan- *) Wenn es auch die Gränzen und der Zweck dieser
Schrift dem Verfasser erlaubten, seine Bemerkun- gen über diese oder jene Kriminalprocessordnung hier niederzuschreiben, so würde er sich doch itzt noch nicht dazu entschliessen: denn er hat zuviel Ehrfurcht vor öffentlichen Einrichtungen und Ver- fügungen, als dass er ein öffentliches Urtheil über diese fällen mag, bevor er sie, nicht blos nach seinen Principien ruhig und sorgfältig beurtheilt, sondern sich auch von den Umständen, unter wel- chen sie getroffen wurden, und den Gegenständen, worauf sie sich beziehen, aus der Erfahrung und durch Praktiker belehrt hat. Er hat schon mehre- res hieher gehörige gesammelt und manche Beleh- rung von seinen praktischen Freunden erhalten, denen er dafür hier öffentlich seinen Dank be- zeugt. Was er der Bekanntmachung würdig hält, wird zu seiner Zeit in seinen "Betrachtungen über die Einrichtung des Kriminalprocesses" mitgetheilt werden. gehörige aus meinen Unterſuchungen mitthei- Lan- *) Wenn es auch die Gränzen und der Zweck dieſer
Schrift dem Verfaſſer erlaubten, ſeine Bemerkun- gen über dieſe oder jene Kriminalproceſsordnung hier niederzuſchreiben, ſo würde er ſich doch itzt noch nicht dazu entſchlieſsen: denn er hat zuviel Ehrfurcht vor öffentlichen Einrichtungen und Ver- fügungen, als daſs er ein öffentliches Urtheil über dieſe fällen mag, bevor er ſie, nicht blos nach ſeinen Principien ruhig und ſorgfältig beurtheilt, ſondern ſich auch von den Umſtänden, unter wel- chen ſie getroffen wurden, und den Gegenſtänden, worauf ſie ſich beziehen, aus der Erfahrung und durch Praktiker belehrt hat. Er hat ſchon mehre- res hieher gehörige geſammelt und manche Beleh- rung von ſeinen praktiſchen Freunden erhalten, denen er dafür hier öffentlich ſeinen Dank be- zeugt. Was er der Bekanntmachung würdig hält, wird zu ſeiner Zeit in ſeinen „Betrachtungen über die Einrichtung des Kriminalproceſſes„ mitgetheilt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0070" n="68"/> gehörige aus meinen Unterſuchungen mitthei-<lb/> len; aber ich weiſs, daſs Sie ſich mit <hi rendition="#i">denſel-<lb/> ben</hi> Unterſuchungen beſchäfftigen, und warte<lb/> daher mit meiner Mittheilung ſo lange, bis<lb/> wir unſre Reſultate gegen einander halten<lb/> und die einen durch die andern berichtigen<lb/> können.<note place="foot" n="*)">Wenn es auch die Gränzen und der Zweck dieſer<lb/> Schrift dem Verfaſſer erlaubten, ſeine Bemerkun-<lb/> gen über dieſe oder jene Kriminalproceſsordnung<lb/> hier niederzuſchreiben, ſo würde er ſich doch <hi rendition="#i">itzt</hi><lb/> noch nicht dazu entſchlieſsen: denn er hat zuviel<lb/> Ehrfurcht vor <hi rendition="#i">öffentlichen</hi> Einrichtungen und Ver-<lb/> fügungen, als daſs er ein öffentliches Urtheil über<lb/> dieſe fällen mag, bevor er ſie, nicht blos nach<lb/> ſeinen Principien ruhig und ſorgfältig beurtheilt,<lb/> ſondern ſich auch von den Umſtänden, unter wel-<lb/> chen ſie getroffen wurden, und den Gegenſtänden,<lb/> worauf ſie ſich beziehen, aus der Erfahrung und<lb/> durch Praktiker belehrt hat. Er hat ſchon mehre-<lb/> res hieher gehörige geſammelt und manche Beleh-<lb/> rung von ſeinen praktiſchen Freunden erhalten,<lb/> denen er dafür hier öffentlich ſeinen Dank be-<lb/> zeugt. Was er der Bekanntmachung würdig hält,<lb/> wird zu ſeiner Zeit in ſeinen „Betrachtungen über<lb/> die Einrichtung des Kriminalproceſſes„ mitgetheilt<lb/> werden.</note> — Heil uns, daſs wir in einem<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Lan-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0070]
gehörige aus meinen Unterſuchungen mitthei-
len; aber ich weiſs, daſs Sie ſich mit denſel-
ben Unterſuchungen beſchäfftigen, und warte
daher mit meiner Mittheilung ſo lange, bis
wir unſre Reſultate gegen einander halten
und die einen durch die andern berichtigen
können. *) — Heil uns, daſs wir in einem
Lan-
*) Wenn es auch die Gränzen und der Zweck dieſer
Schrift dem Verfaſſer erlaubten, ſeine Bemerkun-
gen über dieſe oder jene Kriminalproceſsordnung
hier niederzuſchreiben, ſo würde er ſich doch itzt
noch nicht dazu entſchlieſsen: denn er hat zuviel
Ehrfurcht vor öffentlichen Einrichtungen und Ver-
fügungen, als daſs er ein öffentliches Urtheil über
dieſe fällen mag, bevor er ſie, nicht blos nach
ſeinen Principien ruhig und ſorgfältig beurtheilt,
ſondern ſich auch von den Umſtänden, unter wel-
chen ſie getroffen wurden, und den Gegenſtänden,
worauf ſie ſich beziehen, aus der Erfahrung und
durch Praktiker belehrt hat. Er hat ſchon mehre-
res hieher gehörige geſammelt und manche Beleh-
rung von ſeinen praktiſchen Freunden erhalten,
denen er dafür hier öffentlich ſeinen Dank be-
zeugt. Was er der Bekanntmachung würdig hält,
wird zu ſeiner Zeit in ſeinen „Betrachtungen über
die Einrichtung des Kriminalproceſſes„ mitgetheilt
werden.
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