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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Zeit komen, es sey am morgenbrott. Nimpt er nicht die Busse, so sol er sie selber geben."

Art. 62: "Ein itzlicher pallirer sol der erste sein des morgens vnd nach essens sein in der Hütten, wenn man aufschleusst, vnd der letzt herauss, es sey zu mitag oder abenndt, Das sich alle gesellen sindt nach Im zu richten vnd dester eher kommen sollen in die arbeit. Also dicke er saumnisse thut vnd der meister erfert es, was schaden dauon komme, soll der pallirer den schaden legen."

Art. 84: "Welcher geselle ist aussen, wen er arbeiten sol, das man das Morgenbrot gegessen hat, dem sol man für mitage nicht lonen; bleibt er ausen den tagk vnd kompt auf das abentbrot, dem sol man den ganzen tag nicht Ionen."

Art. 106: "Kompt ein wandergesell, Ee man ruhe anschlecht, der verdienet den tag lon. Ein Itzlich wandergesell, wenn man Ime das geschenke auff saget, so soll er umbher gehen von einem zu dem andern und sol In der verdanken."

Art. 25: "Vnd ob ein Meister oder geselle kemen, die das Hantwerck oder die Kunst kunden vnd begert eines zeichens von einem Werckmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu gottesdienst geben, was Meyster vnd gesellen erkennen. Vnd soll das Zeichen zwiffelt verschenken Meystern vnd Gesellen."

Aus diesen und ähnlichen Bestimmungen erhellt, dass auf pünktliche Einhaltung der Arbeitszeit in der Bauhütte gehalten wurde und alle Gesellen und Diener dem Rufe des Hammers zur Arbeit Folge zu leisten hatten. Daraus flossen in der Torgauer Ordnung auch die nachfolgenden Obliegenheiten des Parlirers:

Art. 58: "Es soll kein pallirer zustaten, das man quos Zeche hilde in der Hütten vnder der Zeit, sondern in der Vesper Rue."

Art. 59: "Er soll auch nicht gestaten, das man höher zere zu dem vesperbroth den vmb einen pfenig, Es were, den das man geschenke hätte, das ein wander geseller komen were, so hat der pallirer ein stunde macht freuehreen."

Zeit komen, es sey am morgenbrott. Nimpt er nicht die Busse, so sol er sie selber geben.“

Art. 62: „Ein itzlicher pallirer sol der erste sein des morgens vnd nach essens sein in der Hütten, wenn man aufschleusst, vnd der letzt herauss, es sey zu mitag oder abenndt, Das sich alle gesellen sindt nach Im zu richten vnd dester eher kommen sollen in die arbeit. Also dicke er saumnisse thut vnd der meister erfert es, was schaden dauon komme, soll der pallirer den schaden legen.“

Art. 84: „Welcher geselle ist aussen, wen er arbeiten sol, das man das Morgenbrot gegessen hat, dem sol man für mitage nicht lonen; bleibt er ausen den tagk vnd kompt auf das abentbrot, dem sol man den ganzen tag nicht Ionen.“

Art. 106: „Kompt ein wandergesell, Ee man ruhe anschlecht, der verdienet den tag lon. Ein Itzlich wandergesell, wenn man Ime das geschenke auff saget, so soll er umbher gehen von einem zu dem andern und sol In der verdanken.“

Art. 25: „Vnd ob ein Meister oder geselle kemen, die das Hantwerck oder die Kunst kunden vnd begert eines zeichens von einem Werckmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu gottesdienst geben, was Meyster vnd gesellen erkennen. Vnd soll das Zeichen zwiffelt verschenken Meystern vnd Gesellen.“

Aus diesen und ähnlichen Bestimmungen erhellt, dass auf pünktliche Einhaltung der Arbeitszeit in der Bauhütte gehalten wurde und alle Gesellen und Diener dem Rufe des Hammers zur Arbeit Folge zu leisten hatten. Daraus flossen in der Torgauer Ordnung auch die nachfolgenden Obliegenheiten des Parlirers:

Art. 58: „Es soll kein pallirer zustaten, das man quos Zeche hilde in der Hütten vnder der Zeit, sondern in der Vesper Rue.“

Art. 59: „Er soll auch nicht gestaten, das man höher zere zu dem vesperbroth den vmb einen pfenig, Es were, den das man geschenke hätte, das ein wander geseller komen were, so hat der pallirer ein stunde macht freuehreen.“

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 Art. 84: &#x201E;Welcher geselle ist aussen, wen er arbeiten sol, das man das Morgenbrot gegessen hat, dem sol man für mitage nicht lonen; bleibt er ausen den tagk vnd kompt auf das abentbrot, dem sol man den ganzen tag nicht Ionen.&#x201C; </p>
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 Art. 106: &#x201E;Kompt ein wandergesell, Ee man ruhe anschlecht, der verdienet den tag lon. Ein Itzlich wandergesell, wenn man Ime das geschenke auff saget, so soll er umbher gehen von einem zu dem andern und sol In der verdanken.&#x201C; </p>
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 Art. 25: &#x201E;Vnd ob ein Meister oder geselle kemen, die das Hantwerck oder die Kunst kunden vnd begert eines zeichens von einem Werckmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu gottesdienst geben, was Meyster vnd gesellen erkennen. Vnd soll das Zeichen zwiffelt verschenken Meystern vnd Gesellen.&#x201C; </p>
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[633/0653] Zeit komen, es sey am morgenbrott. Nimpt er nicht die Busse, so sol er sie selber geben.“ Art. 62: „Ein itzlicher pallirer sol der erste sein des morgens vnd nach essens sein in der Hütten, wenn man aufschleusst, vnd der letzt herauss, es sey zu mitag oder abenndt, Das sich alle gesellen sindt nach Im zu richten vnd dester eher kommen sollen in die arbeit. Also dicke er saumnisse thut vnd der meister erfert es, was schaden dauon komme, soll der pallirer den schaden legen.“ Art. 84: „Welcher geselle ist aussen, wen er arbeiten sol, das man das Morgenbrot gegessen hat, dem sol man für mitage nicht lonen; bleibt er ausen den tagk vnd kompt auf das abentbrot, dem sol man den ganzen tag nicht Ionen.“ Art. 106: „Kompt ein wandergesell, Ee man ruhe anschlecht, der verdienet den tag lon. Ein Itzlich wandergesell, wenn man Ime das geschenke auff saget, so soll er umbher gehen von einem zu dem andern und sol In der verdanken.“ Art. 25: „Vnd ob ein Meister oder geselle kemen, die das Hantwerck oder die Kunst kunden vnd begert eines zeichens von einem Werckmeister, dem soll er seinen willen darumb machen, vnd zu gottesdienst geben, was Meyster vnd gesellen erkennen. Vnd soll das Zeichen zwiffelt verschenken Meystern vnd Gesellen.“ Aus diesen und ähnlichen Bestimmungen erhellt, dass auf pünktliche Einhaltung der Arbeitszeit in der Bauhütte gehalten wurde und alle Gesellen und Diener dem Rufe des Hammers zur Arbeit Folge zu leisten hatten. Daraus flossen in der Torgauer Ordnung auch die nachfolgenden Obliegenheiten des Parlirers: Art. 58: „Es soll kein pallirer zustaten, das man quos Zeche hilde in der Hütten vnder der Zeit, sondern in der Vesper Rue.“ Art. 59: „Er soll auch nicht gestaten, das man höher zere zu dem vesperbroth den vmb einen pfenig, Es were, den das man geschenke hätte, das ein wander geseller komen were, so hat der pallirer ein stunde macht freuehreen.“

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/653>, abgerufen am 22.11.2024.