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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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daselbst gothländisches Recht eingeführt haben sollen.1) Möglicher Weise blühte zu Wisby auch schon im 13ten Jahrh. eine berühmte Schule, welche im J. 1225 von dem päpstlichen Legaten das Recht erhalten hatte, die Jugend aller Nationen bei sich aufzunehmen; jedenfalls hatte das Benediktinerkloster zu Wisby eine ausgezeichnete Bibliothek von ungefähr 2000 alten Schriftstellern und Codices, so wie von vielen andern Büchern. Wisby hatte im Jahr 1158 zuerst von Kaiser Lothar Stadtrecht und Freiheit erhalten. Schildener glaubt, dass das eigentlich Städtische in dem Rechte von Wisby aus dem Rechte und den Einrichtungen der Stadt Lübeck hergestammt habe.2) Zuweifen wurde durch eine Handelskolonie auch in die Mitte von Deutschland die städtische Industrie und Verfassung getragen, z. B. in sehr frühen Zeiten das Tuchmachergewerbe und die Tuchmacherzunft nach Iglau in Mähren durch eingewanderte Flandrer.3) Dass die nordischen Gildestatuten, - namentlich die Gildestatuten Galliens und Britanniens und mit ihnen Deutschlands und Dänemarks in römischen Vorbildern und Einrichtungen ihre letzte Quelle haben, dürfte mit Bestimmtheit angenommen werden können.4) Diese Gilden in ihrer ursprünglichsten Gestalt oder als mehr religiöse Bruderschaften können vielleicht zunächst den römischen Sterbe- oder Begräbnissvereinen verglichen werden, wie man dieselben aus den im J. 1816 zu Citta-Lavinia (dem alten Lanuvium) auf einer Marmor-

1) Schildener, S. XLIII.
2) Schildener, Beitr., II. S. 117; Frensdorf, die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübeck's im XII. und XIII. Jahrh., Lübeck 1861.
3) Werner, urkundl. Gesch. der Iglauer Tuchmacherzunft, Leipzig 1861.
4) Abweichende Ansichten hat Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 608 ff., indem er mit Wilda die Anfänge des sächsischen Städtewesens auf die Gilden zu heidnischen Opfern zurückführen möchte und die angelsächsischen Schmäusehäuser (doraus convivii) für die weniger begüterten Freien die ersten angelsächsischen Gemeindehäuser gewesen sein sollen, obwohl er anführt, dass eigenthümlich geistlichen Gilden in England früh und zahlreich ausgebildet gewesen seien.

daselbst gothländisches Recht eingeführt haben sollen.1) Möglicher Weise blühte zu Wisby auch schon im 13ten Jahrh. eine berühmte Schule, welche im J. 1225 von dem päpstlichen Legaten das Recht erhalten hatte, die Jugend aller Nationen bei sich aufzunehmen; jedenfalls hatte das Benediktinerkloster zu Wisby eine ausgezeichnete Bibliothek von ungefähr 2000 alten Schriftstellern und Codices, so wie von vielen andern Büchern. Wisby hatte im Jahr 1158 zuerst von Kaiser Lothar Stadtrecht und Freiheit erhalten. Schildener glaubt, dass das eigentlich Städtische in dem Rechte von Wisby aus dem Rechte und den Einrichtungen der Stadt Lübeck hergestammt habe.2) Zuweifen wurde durch eine Handelskolonie auch in die Mitte von Deutschland die städtische Industrie und Verfassung getragen, z. B. in sehr frühen Zeiten das Tuchmachergewerbe und die Tuchmacherzunft nach Iglau in Mähren durch eingewanderte Flandrer.3) Dass die nordischen Gildestatuten, – namentlich die Gildestatuten Galliens und Britanniens und mit ihnen Deutschlands und Dänemarks in römischen Vorbildern und Einrichtungen ihre letzte Quelle haben, dürfte mit Bestimmtheit angenommen werden können.4) Diese Gilden in ihrer ursprünglichsten Gestalt oder als mehr religiöse Bruderschaften können vielleicht zunächst den römischen Sterbe- oder Begräbnissvereinen verglichen werden, wie man dieselben aus den im J. 1816 zu Città-Lavinia (dem alten Lanuvium) auf einer Marmor-

1) Schildener, S. XLIII.
2) Schildener, Beitr., II. S. 117; Frensdorf, die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübeck’s im XII. und XIII. Jahrh., Lübeck 1861.
3) Werner, urkundl. Gesch. der Iglauer Tuchmacherzunft, Leipzig 1861.
4) Abweichende Ansichten hat Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 608 ff., indem er mit Wilda die Anfänge des sächsischen Städtewesens auf die Gilden zu heidnischen Opfern zurückführen möchte und die angelsächsischen Schmäusehäuser (doraus convivii) für die weniger begüterten Freien die ersten angelsächsischen Gemeindehäuser gewesen sein sollen, obwohl er anführt, dass eigenthümlich geistlichen Gilden in England früh und zahlreich ausgebildet gewesen seien.
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[499/0519] daselbst gothländisches Recht eingeführt haben sollen. 1) Möglicher Weise blühte zu Wisby auch schon im 13ten Jahrh. eine berühmte Schule, welche im J. 1225 von dem päpstlichen Legaten das Recht erhalten hatte, die Jugend aller Nationen bei sich aufzunehmen; jedenfalls hatte das Benediktinerkloster zu Wisby eine ausgezeichnete Bibliothek von ungefähr 2000 alten Schriftstellern und Codices, so wie von vielen andern Büchern. Wisby hatte im Jahr 1158 zuerst von Kaiser Lothar Stadtrecht und Freiheit erhalten. Schildener glaubt, dass das eigentlich Städtische in dem Rechte von Wisby aus dem Rechte und den Einrichtungen der Stadt Lübeck hergestammt habe. 2) Zuweifen wurde durch eine Handelskolonie auch in die Mitte von Deutschland die städtische Industrie und Verfassung getragen, z. B. in sehr frühen Zeiten das Tuchmachergewerbe und die Tuchmacherzunft nach Iglau in Mähren durch eingewanderte Flandrer. 3) Dass die nordischen Gildestatuten, – namentlich die Gildestatuten Galliens und Britanniens und mit ihnen Deutschlands und Dänemarks in römischen Vorbildern und Einrichtungen ihre letzte Quelle haben, dürfte mit Bestimmtheit angenommen werden können. 4) Diese Gilden in ihrer ursprünglichsten Gestalt oder als mehr religiöse Bruderschaften können vielleicht zunächst den römischen Sterbe- oder Begräbnissvereinen verglichen werden, wie man dieselben aus den im J. 1816 zu Città-Lavinia (dem alten Lanuvium) auf einer Marmor- 1) Schildener, S. XLIII. 2) Schildener, Beitr., II. S. 117; Frensdorf, die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübeck’s im XII. und XIII. Jahrh., Lübeck 1861. 3) Werner, urkundl. Gesch. der Iglauer Tuchmacherzunft, Leipzig 1861. 4) Abweichende Ansichten hat Lappenberg, Gesch. von England, I. S. 608 ff., indem er mit Wilda die Anfänge des sächsischen Städtewesens auf die Gilden zu heidnischen Opfern zurückführen möchte und die angelsächsischen Schmäusehäuser (doraus convivii) für die weniger begüterten Freien die ersten angelsächsischen Gemeindehäuser gewesen sein sollen, obwohl er anführt, dass eigenthümlich geistlichen Gilden in England früh und zahlreich ausgebildet gewesen seien.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/519>, abgerufen am 22.11.2024.