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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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nicht dienen, sondern beweiset blos, dass die grossen Klöster auch ihre eigenen Künstler und Handwerker hatten. Dagegen erscheinen auch Otte, S. 63, die Lande am Rhein als die Wiege der christlichen Baukunst in Deutscbland: zunächst wegen des hier stattgefundenen unmittelbaren Einflusses der römischen Kunst auf die christliche (in Trier und Cöln), sodann wegen der durch Karl den Grossen hier erneuten Kunstthätigkeit und endlich wegen der Macht und des Reichthums des erzbischöflichen Stuhles zu Cöln, welche Bauunternehmungen erlaubten, wie sie gleichzeitig an keinem andern Orte Deutschlands möglich waren. Die gothische Baukunst geht in Deutschland Otte, S. 92 und 144, zufolge von Laienbaumeistern aus, die sich in den Bauhütten vereinigten, indem seit dem 13ten Jahrh. die Kunstübung aufhörte, ausschliessliches Privilegium der Klöster zu sein, und bei der wachsenden Macht der Städte ihre Vertretung nunmehr in dem erstarkenden Bürgerthume fand, während der Clerus verweltlichte und das Mönchsthum erschlaffte.

Gleich Freiburg war übrigens auch vermutlilich Colmar mit dem cölnischen Stadtrechte bewidmet.1) - Mit Savigny, Gesch. des römischen Rechts, I. S. 248 und 267, übereinstimmend, sagt Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, Vl. S. 270: "Mehrere deutsche Städte danken den Römern ihren Ursprung, und nie sind daselbst alle ältesten Einrichtungen vorsätzlich und ohne Ausnahme zerstört worden oder abgekommen. Es blieb doch ein Zusammenhang unter den Einwohnern, eine gemeinsame Obrigkeit, eine Art von Gemeindeordnung." - Zu diesen deutschen Städten römischen Ursprungs möchten vorzüglich gehören Cöln,2) welches die einzige deutsche Stadt mit Mainz ist,3) der jus italicum verliehen war, - Worms,4) Speier, Strassburg, vielleicht Basel und Genf (Geneva, Genava),5) auch wohl Martinach

1) Gaupp, II. S. 18 und S. 171 ff.; Kopp, Gesch. der eidgenössischen Bünde, I. S. 638 ff.
2) Raumer, Vl. S. 287; Gaupp, I. S. 2; Gengler, S. 65 ff.
3) Mone, Zeitschrift, IV. S. 134 ff.
4) Mannert, Gesch. der alten Deutschen, II. (Stuttart 1832) S. 557 und I. S. 374.
5) Archiv für schweizerische Gesch., VII. S. 72 und 73, Anm. 150.

nicht dienen, sondern beweiset blos, dass die grossen Klöster auch ihre eigenen Künstler und Handwerker hatten. Dagegen erscheinen auch Otte, S. 63, die Lande am Rhein als die Wiege der christlichen Baukunst in Deutscbland: zunächst wegen des hier stattgefundenen unmittelbaren Einflusses der römischen Kunst auf die christliche (in Trier und Cöln), sodann wegen der durch Karl den Grossen hier erneuten Kunstthätigkeit und endlich wegen der Macht und des Reichthums des erzbischöflichen Stuhles zu Cöln, welche Bauunternehmungen erlaubten, wie sie gleichzeitig an keinem andern Orte Deutschlands möglich waren. Die gothische Baukunst geht in Deutschland Otte, S. 92 und 144, zufolge von Laienbaumeistern aus, die sich in den Bauhütten vereinigten, indem seit dem 13ten Jahrh. die Kunstübung aufhörte, ausschliessliches Privilegium der Klöster zu sein, und bei der wachsenden Macht der Städte ihre Vertretung nunmehr in dem erstarkenden Bürgerthume fand, während der Clerus verweltlichte und das Mönchsthum erschlaffte.

Gleich Freiburg war übrigens auch vermutlilich Colmar mit dem cölnischen Stadtrechte bewidmet.1) – Mit Savigny, Gesch. des römischen Rechts, I. S. 248 und 267, übereinstimmend, sagt Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, Vl. S. 270: „Mehrere deutsche Städte danken den Römern ihren Ursprung, und nie sind daselbst alle ältesten Einrichtungen vorsätzlich und ohne Ausnahme zerstört worden oder abgekommen. Es blieb doch ein Zusammenhang unter den Einwohnern, eine gemeinsame Obrigkeit, eine Art von Gemeindeordnung.“ – Zu diesen deutschen Städten römischen Ursprungs möchten vorzüglich gehören Cöln,2) welches die einzige deutsche Stadt mit Mainz ist,3) der jus italicum verliehen war, – Worms,4) Speier, Strassburg, vielleicht Basel und Genf (Geneva, Genava),5) auch wohl Martinach

1) Gaupp, II. S. 18 und S. 171 ff.; Kopp, Gesch. der eidgenössischen Bünde, I. S. 638 ff.
2) Raumer, Vl. S. 287; Gaupp, I. S. 2; Gengler, S. 65 ff.
3) Mone, Zeitschrift, IV. S. 134 ff.
4) Mannert, Gesch. der alten Deutschen, II. (Stuttart 1832) S. 557 und I. S. 374.
5) Archiv für schweizerische Gesch., VII. S. 72 und 73, Anm. 150.
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[276/0296] nicht dienen, sondern beweiset blos, dass die grossen Klöster auch ihre eigenen Künstler und Handwerker hatten. Dagegen erscheinen auch Otte, S. 63, die Lande am Rhein als die Wiege der christlichen Baukunst in Deutscbland: zunächst wegen des hier stattgefundenen unmittelbaren Einflusses der römischen Kunst auf die christliche (in Trier und Cöln), sodann wegen der durch Karl den Grossen hier erneuten Kunstthätigkeit und endlich wegen der Macht und des Reichthums des erzbischöflichen Stuhles zu Cöln, welche Bauunternehmungen erlaubten, wie sie gleichzeitig an keinem andern Orte Deutschlands möglich waren. Die gothische Baukunst geht in Deutschland Otte, S. 92 und 144, zufolge von Laienbaumeistern aus, die sich in den Bauhütten vereinigten, indem seit dem 13ten Jahrh. die Kunstübung aufhörte, ausschliessliches Privilegium der Klöster zu sein, und bei der wachsenden Macht der Städte ihre Vertretung nunmehr in dem erstarkenden Bürgerthume fand, während der Clerus verweltlichte und das Mönchsthum erschlaffte. Gleich Freiburg war übrigens auch vermutlilich Colmar mit dem cölnischen Stadtrechte bewidmet. 1) – Mit Savigny, Gesch. des römischen Rechts, I. S. 248 und 267, übereinstimmend, sagt Raumer, Gesch. der Hohenstaufen, Vl. S. 270: „Mehrere deutsche Städte danken den Römern ihren Ursprung, und nie sind daselbst alle ältesten Einrichtungen vorsätzlich und ohne Ausnahme zerstört worden oder abgekommen. Es blieb doch ein Zusammenhang unter den Einwohnern, eine gemeinsame Obrigkeit, eine Art von Gemeindeordnung.“ – Zu diesen deutschen Städten römischen Ursprungs möchten vorzüglich gehören Cöln, 2) welches die einzige deutsche Stadt mit Mainz ist, 3) der jus italicum verliehen war, – Worms, 4) Speier, Strassburg, vielleicht Basel und Genf (Geneva, Genava), 5) auch wohl Martinach 1) Gaupp, II. S. 18 und S. 171 ff.; Kopp, Gesch. der eidgenössischen Bünde, I. S. 638 ff. 2) Raumer, Vl. S. 287; Gaupp, I. S. 2; Gengler, S. 65 ff. 3) Mone, Zeitschrift, IV. S. 134 ff. 4) Mannert, Gesch. der alten Deutschen, II. (Stuttart 1832) S. 557 und I. S. 374. 5) Archiv für schweizerische Gesch., VII. S. 72 und 73, Anm. 150.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/296>, abgerufen am 17.05.2024.