Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.überhaupt und in Sonderheit die römischen Gewerbscollegien mit den ihnen eigenthümlichen Einrichtungen sich forterhalten haben. Dieses gilt nun bestimmt von Italien1) und von Gallien, und ist durch die deutsche rechtsgeschichtliche Schule von Savigny, Eichhorn u. s. w. zuerst gründlich dargethan,2) von den italienischen und französischen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern sodann gleichfalls angenommen und weiter geführt worden. Unter den Römern blühten in ganz Gallien nicht allein zahlreiche Städte, sondern namentlich in diesen die Corporationen der Handwerker und Gewerbsleute, das gewerbliche Leben auf. Diese Corporationen hatten ihre eigenen Beamten (Praefecti, Decuriones, Consules) und einen hochstehenden Mann in der Stadt als Patronus; es gab Patroni omnium Corporum.3) Unter Verweisung auf Raynouard, histoire du droit municipal en France, vol. I. (Paris 1828) S. 129, sagt Warnkoenig, S. 55, sehr richtig: "Da die Zünfte die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu besorgen hatten und die Erhalter der Gewerbe waren, ohne welche die Völker nicht existiren konnten, so mussten sie sich auch nach der Einwanderung der Barbaren erhalten, und so waren sie es, welche die gewerbliche Cultur der Alten auf die neuen Völker übertrugen, da sie in den nicht von den Barbaren zerstörten Städten fortbestanden, auch auf die Villae übergingen und so das Zunftwesen der neuern Völker begründeten." - Schon lange vor Warnkoenig hatte z. B. auch Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 126, bemerkt, Frankreich sei voll gewesen von Städten aus alter Zeit, denen die Unterdrücker Einiges von ihrer alten Verfassung haben belassen müssen und worin der Geist der Freiheit und der Keim des neuen Lebens sich forterhielt. Thierry, recits des temps Merowingiens, 2me ed. Paris 1842, I. S. 48, bekennt sich zu derselben Ansicht mit den Worten: "il etait vrai que les cites gallo-romaines avaient conserve leur regime municipal sous la domination 1) Vergl. darüber auch Schnaase, IV. 2. S. 166 ff. 2) Vergl. Symbolik II. S. 254 ff. 3) Warnkoenig, a. a. O.0, S. 54.
überhaupt und in Sonderheit die römischen Gewerbscollegien mit den ihnen eigenthümlichen Einrichtungen sich forterhalten haben. Dieses gilt nun bestimmt von Italien1) und von Gallien, und ist durch die deutsche rechtsgeschichtliche Schule von Savigny, Eichhorn u. s. w. zuerst gründlich dargethan,2) von den italienischen und französischen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern sodann gleichfalls angenommen und weiter geführt worden. Unter den Römern blühten in ganz Gallien nicht allein zahlreiche Städte, sondern namentlich in diesen die Corporationen der Handwerker und Gewerbsleute, das gewerbliche Leben auf. Diese Corporationen hatten ihre eigenen Beamten (Praefecti, Decuriones, Consules) und einen hochstehenden Mann in der Stadt als Patronus; es gab Patroni omnium Corporum.3) Unter Verweisung auf Raynouard, histoire du droit municipal en France, vol. I. (Paris 1828) S. 129, sagt Warnkoenig, S. 55, sehr richtig: „Da die Zünfte die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu besorgen hatten und die Erhalter der Gewerbe waren, ohne welche die Völker nicht existiren konnten, so mussten sie sich auch nach der Einwanderung der Barbaren erhalten, und so waren sie es, welche die gewerbliche Cultur der Alten auf die neuen Völker übertrugen, da sie in den nicht von den Barbaren zerstörten Städten fortbestanden, auch auf die Villae übergingen und so das Zunftwesen der neuern Völker begründeten.“ – Schon lange vor Warnkoenig hatte z. B. auch Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 126, bemerkt, Frankreich sei voll gewesen von Städten aus alter Zeit, denen die Unterdrücker Einiges von ihrer alten Verfassung haben belassen müssen und worin der Geist der Freiheit und der Keim des neuen Lebens sich forterhielt. Thierry, récits des temps Mérowingiens, 2me ed. Paris 1842, I. S. 48, bekennt sich zu derselben Ansicht mit den Worten: „il était vrai que les cités gallo-romaines avaient conservé leur régime municipal sous la domination 1) Vergl. darüber auch Schnaase, IV. 2. S. 166 ff. 2) Vergl. Symbolik II. S. 254 ff. 3) Warnkoenig, a. a. O.0, S. 54.
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überhaupt und in Sonderheit die römischen Gewerbscollegien mit den ihnen eigenthümlichen Einrichtungen sich forterhalten haben. Dieses gilt nun bestimmt von Italien 1) und von Gallien, und ist durch die deutsche rechtsgeschichtliche Schule von Savigny, Eichhorn u. s. w. zuerst gründlich dargethan, 2) von den italienischen und französischen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern sodann gleichfalls angenommen und weiter geführt worden. Unter den Römern blühten in ganz Gallien nicht allein zahlreiche Städte, sondern namentlich in diesen die Corporationen der Handwerker und Gewerbsleute, das gewerbliche Leben auf. Diese Corporationen hatten ihre eigenen Beamten (Praefecti, Decuriones, Consules) und einen hochstehenden Mann in der Stadt als Patronus; es gab Patroni omnium Corporum. 3) Unter Verweisung auf Raynouard, histoire du droit municipal en France, vol. I. (Paris 1828) S. 129, sagt Warnkoenig, S. 55, sehr richtig: „Da die Zünfte die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu besorgen hatten und die Erhalter der Gewerbe waren, ohne welche die Völker nicht existiren konnten, so mussten sie sich auch nach der Einwanderung der Barbaren erhalten, und so waren sie es, welche die gewerbliche Cultur der Alten auf die neuen Völker übertrugen, da sie in den nicht von den Barbaren zerstörten Städten fortbestanden, auch auf die Villae übergingen und so das Zunftwesen der neuern Völker begründeten.“ – Schon lange vor Warnkoenig hatte z. B. auch Luden, allgemeine Gesch. der Völker und Staaten, II. 2. S. 126, bemerkt, Frankreich sei voll gewesen von Städten aus alter Zeit, denen die Unterdrücker Einiges von ihrer alten Verfassung haben belassen müssen und worin der Geist der Freiheit und der Keim des neuen Lebens sich forterhielt.
Thierry, récits des temps Mérowingiens, 2me ed. Paris 1842, I. S. 48, bekennt sich zu derselben Ansicht mit den Worten: „il était vrai que les cités gallo-romaines avaient conservé leur régime municipal sous la domination
1) Vergl. darüber auch Schnaase, IV. 2. S. 166 ff.
2) Vergl. Symbolik II. S. 254 ff.
3) Warnkoenig, a. a. O.0, S. 54.
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