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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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Staatsverein traten auch Geschlechtsfremde, wenn sie nur u demselben Gewerbe gehörten, oder das Geschlechtsband gerieth in Vergessenheit und erschlaffte, wogegen die gewerblichen Bande stets mehr und lebendigere erstarkten. Collegae und sodales standen aber immer in einem besonders nahen, gleichsam verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander und sodalitas wird wiederholt mit cognatio und adfinitas zusammengestellt. Bei Q. Cic. de petit. consul. 5, 16 heisst es z. B.: qui sunt amici ex causa justiore cognationis aut sodalitatis aut alicujus necessitatis. Auch erhellt aus Cieeros Rede pro Sulla cap. 2, 3, §. 7, dass es bei den Collegien als eine Pflichtsache galt, ihren Mitgliedern gerichtlichen Beistand zu leisten.1) Die Familienvereine, die Familien und Geschlechter einerseits, und die gewerblichen Vereine, die Gewerbscollegien andererseits, sind die beiden Grundsäulen, auf welchen das ganze Staatsgebäude ruht und die dieses tragen. Namentlich aber musste die Städteverfassung an die Gewerbscollegien angeknüpft werden, weil ja die Städte nichts anderes sind, als die Vereinigungs- und Mittelpunkte des gewerblichen Lebens, wie die Dörfer des Landlebens, der Ackerbauer. Wo man Städte gründen und blühend machen wollte, musste man Gewerbe und Handwerke einführen und beschützen und die Städtegesetzgebung fällt mit der Gewerbs- und Handwerksgesetzgebung zusammen. Die römischen Gewerbscollegien beruhten auf dem Grundgedanken, dass Diejenigen, welche zu demselben College gehören, - collegae, sodales, in der möglichst innigen Vereinigung aller Lebensverhältnisse und Lebensschicksale, - des Lebens, Leidens und Sterbens, - der Erde und des Himmels zu einander stehen sollten. Die städtischen Gewerbscollegien (universitates, collegia) waren eine Stadt, eine Gemeinheit in der grossen städtischen und staatlichen Gemeinheit mit derselben Grundverfassung und Grundbestimmung.2) Daher sagt Gajus in I. 1 §. 1 D. quod

1) K. Halm, Ciceros ausgewählte Reden, III. Bändchen (Berlin 1859) zu obiger Stelle.
2) Vergl. Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 51; Puchta, Pandecten, §. 26; Vangerow, Lehrbuch der Pandecten, I. §. 53 ff.

Staatsverein traten auch Geschlechtsfremde, wenn sie nur u demselben Gewerbe gehörten, oder das Geschlechtsband gerieth in Vergessenheit und erschlaffte, wogegen die gewerblichen Bande stets mehr und lebendigere erstarkten. Collegae und sodales standen aber immer in einem besonders nahen, gleichsam verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander und sodalitas wird wiederholt mit cognatio und adfinitas zusammengestellt. Bei Q. Cic. de petit. consul. 5, 16 heisst es z. B.: qui sunt amici ex causa justiore cognationis aut sodalitatis aut alicujus necessitatis. Auch erhellt aus Cieeros Rede pro Sulla cap. 2, 3, §. 7, dass es bei den Collegien als eine Pflichtsache galt, ihren Mitgliedern gerichtlichen Beistand zu leisten.1) Die Familienvereine, die Familien und Geschlechter einerseits, und die gewerblichen Vereine, die Gewerbscollegien andererseits, sind die beiden Grundsäulen, auf welchen das ganze Staatsgebäude ruht und die dieses tragen. Namentlich aber musste die Städteverfassung an die Gewerbscollegien angeknüpft werden, weil ja die Städte nichts anderes sind, als die Vereinigungs- und Mittelpunkte des gewerblichen Lebens, wie die Dörfer des Landlebens, der Ackerbauer. Wo man Städte gründen und blühend machen wollte, musste man Gewerbe und Handwerke einführen und beschützen und die Städtegesetzgebung fällt mit der Gewerbs- und Handwerksgesetzgebung zusammen. Die römischen Gewerbscollegien beruhten auf dem Grundgedanken, dass Diejenigen, welche zu demselben College gehören, – collegae, sodales, in der möglichst innigen Vereinigung aller Lebensverhältnisse und Lebensschicksale, – des Lebens, Leidens und Sterbens, – der Erde und des Himmels zu einander stehen sollten. Die städtischen Gewerbscollegien (universitates, collegia) waren eine Stadt, eine Gemeinheit in der grossen städtischen und staatlichen Gemeinheit mit derselben Grundverfassung und Grundbestimmung.2) Daher sagt Gajus in I. 1 §. 1 D. quod

1) K. Halm, Ciceros ausgewählte Reden, III. Bändchen (Berlin 1859) zu obiger Stelle.
2) Vergl. Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 51; Puchta, Pandecten, §. 26; Vangerow, Lehrbuch der Pandecten, I. §. 53 ff.
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Staatsverein traten auch Geschlechtsfremde, wenn sie nur u demselben Gewerbe gehörten, oder das Geschlechtsband gerieth in Vergessenheit und erschlaffte, wogegen die gewerblichen Bande stets mehr und lebendigere erstarkten. Collegae und sodales standen aber immer in einem besonders nahen, gleichsam verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander und sodalitas wird wiederholt mit cognatio und adfinitas zusammengestellt. Bei Q. Cic. de petit. consul. 5, 16 heisst es z. B.: qui sunt amici ex causa justiore cognationis aut sodalitatis aut alicujus necessitatis. Auch erhellt aus Cieeros Rede pro Sulla cap. 2, 3, §. 7, dass es bei den Collegien als eine Pflichtsache galt, ihren Mitgliedern gerichtlichen Beistand zu leisten.<note place="foot" n="1)">K. Halm, Ciceros ausgewählte Reden, III. Bändchen (Berlin 1859) zu obiger Stelle.<lb/></note> Die Familienvereine, die Familien und Geschlechter einerseits, und die gewerblichen Vereine, die Gewerbscollegien andererseits, sind die beiden Grundsäulen, auf welchen das ganze Staatsgebäude ruht und die dieses tragen. Namentlich aber musste die Städteverfassung an die Gewerbscollegien angeknüpft werden, weil ja die Städte nichts anderes sind, als die Vereinigungs- und Mittelpunkte des gewerblichen Lebens, wie die Dörfer des Landlebens, der Ackerbauer. Wo man Städte gründen und blühend machen wollte, musste man Gewerbe und Handwerke einführen und beschützen und die Städtegesetzgebung fällt mit der Gewerbs- und Handwerksgesetzgebung zusammen. Die römischen Gewerbscollegien beruhten auf dem Grundgedanken, dass Diejenigen, welche zu demselben College gehören, &#x2013; collegae, sodales, in der möglichst innigen Vereinigung aller Lebensverhältnisse und Lebensschicksale, &#x2013; des Lebens, Leidens und Sterbens, &#x2013; der Erde und des Himmels zu einander stehen sollten. Die städtischen Gewerbscollegien (universitates, collegia) waren eine Stadt, eine Gemeinheit in der grossen städtischen und staatlichen Gemeinheit mit derselben Grundverfassung und Grundbestimmung.<note place="foot" n="2)">Vergl. Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 51; Puchta, Pandecten, §. 26; Vangerow, Lehrbuch der Pandecten, I. §. 53 ff.</note> Daher sagt Gajus in I. 1 §. 1 D. quod
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[222/0242] Staatsverein traten auch Geschlechtsfremde, wenn sie nur u demselben Gewerbe gehörten, oder das Geschlechtsband gerieth in Vergessenheit und erschlaffte, wogegen die gewerblichen Bande stets mehr und lebendigere erstarkten. Collegae und sodales standen aber immer in einem besonders nahen, gleichsam verwandtschaftlichen Verhältnisse zu einander und sodalitas wird wiederholt mit cognatio und adfinitas zusammengestellt. Bei Q. Cic. de petit. consul. 5, 16 heisst es z. B.: qui sunt amici ex causa justiore cognationis aut sodalitatis aut alicujus necessitatis. Auch erhellt aus Cieeros Rede pro Sulla cap. 2, 3, §. 7, dass es bei den Collegien als eine Pflichtsache galt, ihren Mitgliedern gerichtlichen Beistand zu leisten. 1) Die Familienvereine, die Familien und Geschlechter einerseits, und die gewerblichen Vereine, die Gewerbscollegien andererseits, sind die beiden Grundsäulen, auf welchen das ganze Staatsgebäude ruht und die dieses tragen. Namentlich aber musste die Städteverfassung an die Gewerbscollegien angeknüpft werden, weil ja die Städte nichts anderes sind, als die Vereinigungs- und Mittelpunkte des gewerblichen Lebens, wie die Dörfer des Landlebens, der Ackerbauer. Wo man Städte gründen und blühend machen wollte, musste man Gewerbe und Handwerke einführen und beschützen und die Städtegesetzgebung fällt mit der Gewerbs- und Handwerksgesetzgebung zusammen. Die römischen Gewerbscollegien beruhten auf dem Grundgedanken, dass Diejenigen, welche zu demselben College gehören, – collegae, sodales, in der möglichst innigen Vereinigung aller Lebensverhältnisse und Lebensschicksale, – des Lebens, Leidens und Sterbens, – der Erde und des Himmels zu einander stehen sollten. Die städtischen Gewerbscollegien (universitates, collegia) waren eine Stadt, eine Gemeinheit in der grossen städtischen und staatlichen Gemeinheit mit derselben Grundverfassung und Grundbestimmung. 2) Daher sagt Gajus in I. 1 §. 1 D. quod 1) K. Halm, Ciceros ausgewählte Reden, III. Bändchen (Berlin 1859) zu obiger Stelle. 2) Vergl. Seuffert, practisches Pandectenrecht, §. 51; Puchta, Pandecten, §. 26; Vangerow, Lehrbuch der Pandecten, I. §. 53 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/242>, abgerufen am 25.11.2024.