Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.in utili et honesto." In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266,1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda)2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen "gildbroder",3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass.4) Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende: Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen. 1) Symbolik, II. S. 323. 2) Symbolik, I. S. 641 ff. 3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist. 4) Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.
in utili et honesto.“ In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266,1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda)2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen „gildbroder“,3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass.4) Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende: Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen. 1) Symbolik, II. S. 323. 2) Symbolik, I. S. 641 ff. 3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist. 4) Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0225" n="205"/> <p> in utili et honesto.“ In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft <hi rendition="#g">und die germanische Eidgenossenschaft</hi> (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266,<note place="foot" n="1)">Symbolik, II. S. 323.<lb/></note> abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda)<note place="foot" n="2)">Symbolik, I. S. 641 ff.<lb/></note> confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen „<hi rendition="#g">gildbroder</hi>“,<note place="foot" n="3)">Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist.<lb/></note> Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert <hi rendition="#g">keinen Eid</hi>, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass.<note place="foot" n="4)">Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.</note></p> <p> Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> oder <hi rendition="#g">menschlichen</hi> Pflichten sind nachfolgende:</p> <p> Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, <hi rendition="#g">weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll</hi>. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [205/0225]
in utili et honesto.“ In dieser Städteverfassung berühren sich allerdings oder verbinden sich vielmehr zu einem Ganzen die kirchliche Brüderschaft und die germanische Eidgenossenschaft (conjuratio, Gilde). Sobald der Bruderbund ein eidlich beschworner war, seine Erfüllung bei dem Eide erzwunzen werden konnte, war er ein mächtiger und daher nach Umständen staatsgefährlicher, staatlich verbotener. Das Gildestatut des Königs Erich von Ringstaden vom Jahr 1266, 1) abgedruckt auch bei Thierry I. S. 431, ist eine eidliche Bruderschaft oder brüderliche Eidgenossenschaft, woher die Schwurgenossen, Gildengenossen (congildae) durchgängig confratres, fratres genannt werden und die Schwurgenossenschaft (gilda) 2) confratria heisst. Das ähnliche Statut der dänischen Gilde des im J. 1036 verstorbenen Königs Canut nennt treffend diese Gildengenossen „gildbroder“, 3) Eidbrüder. Die Yorker Constitution fordert keinen Eid, sondern blos das Versprechen der Beobachtung ihrer Gesetze vermittelst Anßegung der Hand auf das durch die Vorsteher dargehaltene Evangelienbuch, was schon Krause, II. 1. S. 92, Anm. 5, bei seinen Anfechtungen des jetzt üblichen Maurereides so nachdrücklich hervorgehoben hat. Bald nach dem J. 926 scheint jedoch der Eid auch bei den englischen Bauleuten eingeführt und dieser auf die Abschrift der Yorker Constitution abgelegt worden zu sein, welche die einzelne Loge als ihr besonderes Constitutionenbuch besass. 4)
Die nun von Edwin den Brüdern Bauleuten auferlegten allgemeinen oder menschlichen Pflichten sind nachfolgende:
Die erste Pflicht ist, dass ihr aufrichtig Gott verehren und die Gesetze der Noachiden befolgen sollt, weil es göttliche Gesetze sind, die alle Welt befolgen soll. Daher sollt ihr auch alle Irrlehren meiden und euch dadurch nicht an Gott versündigen.
1) Symbolik, II. S. 323.
2) Symbolik, I. S. 641 ff.
3) Thierry, a. a. O., I. S. 419 ff., woselbst das dänische Statut, jedoch ohne Uebersetzung mitgetheilt ist.
4) Krause, II. 1. S. 115, 123, 157, 171.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |