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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

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convente erlangt werden. Wer dem Bardenorden, dem Bardenstande beizutreten wünschte, musste Schüler eines zum Lehren befugten Barden, bard gorseddog, weil er von der Versammlung (gorsedd) zum Lehramte befähigt und berechtigt erklärt war, oder derwydbardd, Druidbarde, wissender Barde genannt, werden, wodurch er, gleich z. B. dem Brahmanenschüler, in ein enges und länger dauerndes Verhältniss der Abhängigkeit und Bevormundung, der Treue und Ergebenheit trat. Es gab nun drei Stufen des Schülers, drei Grade des lernenden Barden, welche in den verschiedenen Zeiten und Systemen zwar verschieden benannt, aber dennoch im Wesentlichen gleich waren. Wir möchten diese drei Bardengrade den drei maurerischen Graden des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters vergleichen, wie dem Verhältnisse des Bardenschülers zu seinem Lehrer das maurische Pathenverhältniss in der Idee ähnlich ist. Jedenfalls sind die für das 11. und 12. Jahrh. urkundlich nachgewiesenen drei Bardengrade der Walen auch ein historisches Zeugniss für das hohe Alterthum der drei Grade der englischen Bauleute. Auf der ersten, nach andern Nachrichten dreijährigen und darin der Idee nach wieder mit der maurerischen Lehrlingsstufe zusammenfallenden Stufe hiess der Zögling ein fortschreitender unter Schutz (trofedig nawdd), ein ungehobelter Schüler (mebinogg hyspyddaid), ein Probeschüler (dyscybl yspas), wornach zugleich der entstellende Druckfehler auf S. 631 I. der Symbolik zu berichtigen ist. Der Unterricht des Probeschülers, des Bardenlehrlings konnte nur in den Elementen der Dichtkunst, in der Verslehre und in eigenen Eebungen bestehen. Nur der Bardenstuhl, die Bardenversammlung konnte den nach seinen vorgelegten Arbeiten und nach dem Zeugnisse seines Lehrers befähigten Lehrling auf die zweite Stufe erheben, wo er ein fortschreitender durch Privilegium (trofedig braint), ein fortgerückter Lehrling (mebinogg gorddyfnaid), ein geschulter oder disciplinirter Schüler (dyscybl dyscyblaidd) hiess. Der Bardengeselle wurde gewiss dazu gleich dem Lehrlinge in der Bardenversammlung in feierlicher Weise gemacht und hatte in der Regel wieder drei Jahre in den Fächern der Dichtkunst und in den

convente erlangt werden. Wer dem Bardenorden, dem Bardenstande beizutreten wünschte, musste Schüler eines zum Lehren befugten Barden, bard gorseddog, weil er von der Versammlung (gorsedd) zum Lehramte befähigt und berechtigt erklärt war, oder derwydbardd, Druidbarde, wissender Barde genannt, werden, wodurch er, gleich z. B. dem Brahmanenschüler, in ein enges und länger dauerndes Verhältniss der Abhängigkeit und Bevormundung, der Treue und Ergebenheit trat. Es gab nun drei Stufen des Schülers, drei Grade des lernenden Barden, welche in den verschiedenen Zeiten und Systemen zwar verschieden benannt, aber dennoch im Wesentlichen gleich waren. Wir möchten diese drei Bardengrade den drei maurerischen Graden des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters vergleichen, wie dem Verhältnisse des Bardenschülers zu seinem Lehrer das maurische Pathenverhältniss in der Idee ähnlich ist. Jedenfalls sind die für das 11. und 12. Jahrh. urkundlich nachgewiesenen drei Bardengrade der Walen auch ein historisches Zeugniss für das hohe Alterthum der drei Grade der englischen Bauleute. Auf der ersten, nach andern Nachrichten dreijährigen und darin der Idee nach wieder mit der maurerischen Lehrlingsstufe zusammenfallenden Stufe hiess der Zögling ein fortschreitender unter Schutz (trofedig nawdd), ein ungehobelter Schüler (mebinogg hyspyddaid), ein Probeschüler (dyscybl yspas), wornach zugleich der entstellende Druckfehler auf S. 631 I. der Symbolik zu berichtigen ist. Der Unterricht des Probeschülers, des Bardenlehrlings konnte nur in den Elementen der Dichtkunst, in der Verslehre und in eigenen Eebungen bestehen. Nur der Bardenstuhl, die Bardenversammlung konnte den nach seinen vorgelegten Arbeiten und nach dem Zeugnisse seines Lehrers befähigten Lehrling auf die zweite Stufe erheben, wo er ein fortschreitender durch Privilegium (trofedig braint), ein fortgerückter Lehrling (mebinogg gorddyfnaid), ein geschulter oder disciplinirter Schüler (dyscybl dyscyblaidd) hiess. Der Bardengeselle wurde gewiss dazu gleich dem Lehrlinge in der Bardenversammlung in feierlicher Weise gemacht und hatte in der Regel wieder drei Jahre in den Fächern der Dichtkunst und in den

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 der Verslehre und in eigenen Eebungen bestehen. Nur der Bardenstuhl, die Bardenversammlung konnte den nach seinen vorgelegten Arbeiten und nach dem Zeugnisse seines Lehrers befähigten Lehrling auf die zweite Stufe erheben, wo er ein fortschreitender durch Privilegium (trofedig braint), ein fortgerückter Lehrling (mebinogg gorddyfnaid), ein geschulter oder disciplinirter Schüler (dyscybl dyscyblaidd) hiess. Der Bardengeselle wurde gewiss dazu gleich dem Lehrlinge in der Bardenversammlung in feierlicher Weise gemacht und hatte in der Regel wieder drei Jahre in den Fächern der Dichtkunst und in den
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[122/0142] convente erlangt werden. Wer dem Bardenorden, dem Bardenstande beizutreten wünschte, musste Schüler eines zum Lehren befugten Barden, bard gorseddog, weil er von der Versammlung (gorsedd) zum Lehramte befähigt und berechtigt erklärt war, oder derwydbardd, Druidbarde, wissender Barde genannt, werden, wodurch er, gleich z. B. dem Brahmanenschüler, in ein enges und länger dauerndes Verhältniss der Abhängigkeit und Bevormundung, der Treue und Ergebenheit trat. Es gab nun drei Stufen des Schülers, drei Grade des lernenden Barden, welche in den verschiedenen Zeiten und Systemen zwar verschieden benannt, aber dennoch im Wesentlichen gleich waren. Wir möchten diese drei Bardengrade den drei maurerischen Graden des Lehrlings, des Gesellen und des Meisters vergleichen, wie dem Verhältnisse des Bardenschülers zu seinem Lehrer das maurische Pathenverhältniss in der Idee ähnlich ist. Jedenfalls sind die für das 11. und 12. Jahrh. urkundlich nachgewiesenen drei Bardengrade der Walen auch ein historisches Zeugniss für das hohe Alterthum der drei Grade der englischen Bauleute. Auf der ersten, nach andern Nachrichten dreijährigen und darin der Idee nach wieder mit der maurerischen Lehrlingsstufe zusammenfallenden Stufe hiess der Zögling ein fortschreitender unter Schutz (trofedig nawdd), ein ungehobelter Schüler (mebinogg hyspyddaid), ein Probeschüler (dyscybl yspas), wornach zugleich der entstellende Druckfehler auf S. 631 I. der Symbolik zu berichtigen ist. Der Unterricht des Probeschülers, des Bardenlehrlings konnte nur in den Elementen der Dichtkunst, in der Verslehre und in eigenen Eebungen bestehen. Nur der Bardenstuhl, die Bardenversammlung konnte den nach seinen vorgelegten Arbeiten und nach dem Zeugnisse seines Lehrers befähigten Lehrling auf die zweite Stufe erheben, wo er ein fortschreitender durch Privilegium (trofedig braint), ein fortgerückter Lehrling (mebinogg gorddyfnaid), ein geschulter oder disciplinirter Schüler (dyscybl dyscyblaidd) hiess. Der Bardengeselle wurde gewiss dazu gleich dem Lehrlinge in der Bardenversammlung in feierlicher Weise gemacht und hatte in der Regel wieder drei Jahre in den Fächern der Dichtkunst und in den

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/142>, abgerufen am 22.11.2024.