lend und allerfreuend erheben sehen. Auch die gleichzeitigen Quellen müssen vielseitiger und tiefer erforscht und betrachtet werden, als solches bisher geschehen, um die in ihre Zeiten und Umgebungen so tief eingreifenden Bauhütten mit der weltbürgerlichen Freimaurerei als deren letzte Blüthe und Frucht zu begreifen.
Die Geschichte der Bauhütten, welche durchaus nur als ein Theil der allgemeinen Staats- und Rechtsgeschichte anzusehen und zu behandeln sein möchte, ist nach diesem rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte noch wenig oder gar nicht bearbeitet, indem dabei gewöhnlich die allgemeine Geschichte als solche, die Baukunst oder eine andere einseitige Rücksicht überwiegt. Es dürfte daher schon als verdienstlich gelten, den geschichtlichen Boden gefunden und betreten zu haben, auf welchem künftig geforscht und die Lösung der Aufgabe versucht werden muss. Nicht die Freimaurerei an sich, wohl aber die Bauhütten, die Bauzünfte und Bauinnungen, die Baucorporationen, aus welchen jene hervorgegangen ist und deren Symbole und Formen sie noch gebraucht, gehören zu den Staats- und Rechtsalterthümern, zu der Staats- und Rechtsgeschichte, weshalb sofort auf sie angewandt werden darf und muss, was für die letztere die neuere Geschichtswissenschaft erkannt und festgestellt hat, wie namentlich die Fortdauer des römischen Rechts und vieler römischen rechtlichen Einrichtungen mit römischem Wissen und römischen Sitten. Indem die Baugenossenschaften, wie sie im Allgemeinsten genannt werden können, dem Rechte und der Staats- und Rechtsgeschichte vorzugsweise zugetheilt und zugewiesen werden, wird das Recht und die Geschichte der Baugenossenschaften zur strengen Wissenschaft erhoben und dem Reiche der Träume. und leeren Hypothesen, welchen sie nur zu oft und zu lange verfallen waren, für immer entzogen. Nicht einmal die Kunstgeschichte hat bis jetzt den kunstgeschichtlichen Theil der Geschichte der Baugenossenschaften
lend und allerfreuend erheben sehen. Auch die gleichzeitigen Quellen müssen vielseitiger und tiefer erforscht und betrachtet werden, als solches bisher geschehen, um die in ihre Zeiten und Umgebungen so tief eingreifenden Bauhütten mit der weltbürgerlichen Freimaurerei als deren letzte Blüthe und Frucht zu begreifen.
Die Geschichte der Bauhütten, welche durchaus nur als ein Theil der allgemeinen Staats- und Rechtsgeschichte anzusehen und zu behandeln sein möchte, ist nach diesem rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte noch wenig oder gar nicht bearbeitet, indem dabei gewöhnlich die allgemeine Geschichte als solche, die Baukunst oder eine andere einseitige Rücksicht überwiegt. Es dürfte daher schon als verdienstlich gelten, den geschichtlichen Boden gefunden und betreten zu haben, auf welchem künftig geforscht und die Lösung der Aufgabe versucht werden muss. Nicht die Freimaurerei an sich, wohl aber die Bauhütten, die Bauzünfte und Bauinnungen, die Baucorporationen, aus welchen jene hervorgegangen ist und deren Symbole und Formen sie noch gebraucht, gehören zu den Staats- und Rechtsalterthümern, zu der Staats- und Rechtsgeschichte, weshalb sofort auf sie angewandt werden darf und muss, was für die letztere die neuere Geschichtswissenschaft erkannt und festgestellt hat, wie namentlich die Fortdauer des römischen Rechts und vieler römischen rechtlichen Einrichtungen mit römischem Wissen und römischen Sitten. Indem die Baugenossenschaften, wie sie im Allgemeinsten genannt werden können, dem Rechte und der Staats- und Rechtsgeschichte vorzugsweise zugetheilt und zugewiesen werden, wird das Recht und die Geschichte der Baugenossenschaften zur strengen Wissenschaft erhoben und dem Reiche der Träume. und leeren Hypothesen, welchen sie nur zu oft und zu lange verfallen waren, für immer entzogen. Nicht einmal die Kunstgeschichte hat bis jetzt den kunstgeschichtlichen Theil der Geschichte der Baugenossenschaften
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lend und allerfreuend erheben sehen. Auch die gleichzeitigen Quellen müssen vielseitiger und tiefer erforscht und betrachtet werden, als solches bisher geschehen, um die in ihre Zeiten und Umgebungen so tief eingreifenden Bauhütten mit der weltbürgerlichen Freimaurerei als deren letzte Blüthe und Frucht zu begreifen.</p><p>
Die Geschichte der Bauhütten, welche durchaus nur als ein Theil der allgemeinen Staats- und Rechtsgeschichte anzusehen und zu behandeln sein möchte, ist nach diesem rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte noch wenig oder gar nicht bearbeitet, indem dabei gewöhnlich die allgemeine Geschichte als solche, die Baukunst oder eine andere einseitige Rücksicht überwiegt. Es dürfte daher schon als verdienstlich gelten, den geschichtlichen Boden gefunden und betreten zu haben, auf welchem künftig geforscht und die Lösung der Aufgabe versucht werden muss. Nicht die Freimaurerei an sich, wohl aber die Bauhütten, die Bauzünfte und Bauinnungen, die Baucorporationen, aus welchen jene hervorgegangen ist und deren Symbole und Formen sie noch gebraucht, gehören zu den Staats- und Rechtsalterthümern, zu der Staats- und Rechtsgeschichte, weshalb sofort auf sie angewandt werden darf und muss, was für die letztere die neuere Geschichtswissenschaft erkannt und festgestellt hat, wie namentlich die <hirendition="#g">Fortdauer des römischen Rechts und vieler römischen rechtlichen Einrichtungen</hi> mit römischem Wissen und römischen Sitten. Indem die Baugenossenschaften, wie sie im Allgemeinsten genannt werden können, dem Rechte und der Staats- und Rechtsgeschichte vorzugsweise zugetheilt und zugewiesen werden, wird das Recht und die Geschichte der Baugenossenschaften zur strengen Wissenschaft erhoben und dem Reiche der Träume. und leeren Hypothesen, welchen sie nur zu oft und zu lange verfallen waren, für immer entzogen. Nicht einmal die Kunstgeschichte hat bis jetzt den kunstgeschichtlichen Theil der Geschichte der Baugenossenschaften
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[VIII/0014]
lend und allerfreuend erheben sehen. Auch die gleichzeitigen Quellen müssen vielseitiger und tiefer erforscht und betrachtet werden, als solches bisher geschehen, um die in ihre Zeiten und Umgebungen so tief eingreifenden Bauhütten mit der weltbürgerlichen Freimaurerei als deren letzte Blüthe und Frucht zu begreifen.
Die Geschichte der Bauhütten, welche durchaus nur als ein Theil der allgemeinen Staats- und Rechtsgeschichte anzusehen und zu behandeln sein möchte, ist nach diesem rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkte noch wenig oder gar nicht bearbeitet, indem dabei gewöhnlich die allgemeine Geschichte als solche, die Baukunst oder eine andere einseitige Rücksicht überwiegt. Es dürfte daher schon als verdienstlich gelten, den geschichtlichen Boden gefunden und betreten zu haben, auf welchem künftig geforscht und die Lösung der Aufgabe versucht werden muss. Nicht die Freimaurerei an sich, wohl aber die Bauhütten, die Bauzünfte und Bauinnungen, die Baucorporationen, aus welchen jene hervorgegangen ist und deren Symbole und Formen sie noch gebraucht, gehören zu den Staats- und Rechtsalterthümern, zu der Staats- und Rechtsgeschichte, weshalb sofort auf sie angewandt werden darf und muss, was für die letztere die neuere Geschichtswissenschaft erkannt und festgestellt hat, wie namentlich die Fortdauer des römischen Rechts und vieler römischen rechtlichen Einrichtungen mit römischem Wissen und römischen Sitten. Indem die Baugenossenschaften, wie sie im Allgemeinsten genannt werden können, dem Rechte und der Staats- und Rechtsgeschichte vorzugsweise zugetheilt und zugewiesen werden, wird das Recht und die Geschichte der Baugenossenschaften zur strengen Wissenschaft erhoben und dem Reiche der Träume. und leeren Hypothesen, welchen sie nur zu oft und zu lange verfallen waren, für immer entzogen. Nicht einmal die Kunstgeschichte hat bis jetzt den kunstgeschichtlichen Theil der Geschichte der Baugenossenschaften
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. VIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/14>, abgerufen am 03.07.2024.
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