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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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Mass und Gewicht, über den Markt, über Handel und Wandel, welcher letztere den Lebensnerv der neuen Städte bildete; die freien Städte waren wesentlich Freistätten des Handels, weshalb auch mit den Städten der Handel, der Verkehr und Reichthum und mit diesen die Bildung, die Freiheit emporblühet. Die Geschichte der Gründung der deutschen Städte ist wesentlich auch die Geschichte der deutschen Kunst und Wissenschaft, der bürgerlichen und politischen Freiheit, des deutschen Geistes, wie er in engeren Genossenschaften sich allein entwickelt und zu erstarken sucht. Den Mangel der politischen Einheit und Stärke lässt Deutschland rühmlich vergessen durch das selbstständige deutsche Leben, welches in Hunderten von Städten und Staaten blühet; in Frankreich, England, Spanien u. s. w. ist der Staat und die Hauptstadt gross und allmächtig, allherrschend auf Kosten des Vollkes und der Städte, in Deutschland überwiegen das Volk, die Städte und Hauptstädte über den König und Kaiser mit der einzigen Hauptstadt. Ein Volk kann nicht zugleich gross und stark sein, blos die zusammenfassenden und niederdrückenden Fürsten vermögen Beides. Deshalb ist der Deutschen Zerrissenheit und Vielköpfigkeit die wahre deutsche Grösse, das ächte Deutschthum. Das Privilegium oder das Stadtrecht der Stadt Freiburg beschwor der Stifter Herzog Conrad von Zäringen mit seinen zwölf angesehensten Beamten (cum duodecim nominatissimis ministerialibus) auf die Heiligen (super sancta sanctorum) und gab hierauf einem freien Manne und sämmtlichen Geschworenen seine rechte Hand, zum Zeichen, dass er sich durch keine Nothwendigkeit zum Bruch des geleisteten Eides werde bewegen lassen. - In Hinsicht der Mündigkeit hat das Freiburger Privilegium §. 48. 49 den alten fränkischen Termin von 12 Jahren, wie er schon im salischen Gesetze 24, 1. 5. (ed. Merkel) angetroffen wird und offenbar bei den meisten germanischen Stämmen angenommen war. Namentlich hatten ihn auch die Sachsen und der Sachsenspiegel versteht Zwölfjährigkeit unter dem zu seinen Jahren kommen. Nach Gaupp, a. a. O., II. S. 16, wäre auch bei den anni discretionis in § 20 des Freiburger Stadtrechtes nur an Zwölfjährigkeit

Mass und Gewicht, über den Markt, über Handel und Wandel, welcher letztere den Lebensnerv der neuen Städte bildete; die freien Städte waren wesentlich Freistätten des Handels, weshalb auch mit den Städten der Handel, der Verkehr und Reichthum und mit diesen die Bildung, die Freiheit emporblühet. Die Geschichte der Gründung der deutschen Städte ist wesentlich auch die Geschichte der deutschen Kunst und Wissenschaft, der bürgerlichen und politischen Freiheit, des deutschen Geistes, wie er in engeren Genossenschaften sich allein entwickelt und zu erstarken sucht. Den Mangel der politischen Einheit und Stärke lässt Deutschland rühmlich vergessen durch das selbstständige deutsche Leben, welches in Hunderten von Städten und Staaten blühet; in Frankreich, England, Spanien u. s. w. ist der Staat und die Hauptstadt gross und allmächtig, allherrschend auf Kosten des Vollkes und der Städte, in Deutschland überwiegen das Volk, die Städte und Hauptstädte über den König und Kaiser mit der einzigen Hauptstadt. Ein Volk kann nicht zugleich gross und stark sein, blos die zusammenfassenden und niederdrückenden Fürsten vermögen Beides. Deshalb ist der Deutschen Zerrissenheit und Vielköpfigkeit die wahre deutsche Grösse, das ächte Deutschthum. Das Privilegium oder das Stadtrecht der Stadt Freiburg beschwor der Stifter Herzog Conrad von Zäringen mit seinen zwölf angesehensten Beamten (cum duodecim nominatissimis ministerialibus) auf die Heiligen (super sancta sanctorum) und gab hierauf einem freien Manne und sämmtlichen Geschworenen seine rechte Hand, zum Zeichen, dass er sich durch keine Nothwendigkeit zum Bruch des geleisteten Eides werde bewegen lassen. - In Hinsicht der Mündigkeit hat das Freiburger Privilegium §. 48. 49 den alten fränkischen Termin von 12 Jahren, wie er schon im salischen Gesetze 24, 1. 5. (ed. Merkel) angetroffen wird und offenbar bei den meisten germanischen Stämmen angenommen war. Namentlich hatten ihn auch die Sachsen und der Sachsenspiegel versteht Zwölfjährigkeit unter dem zu seinen Jahren kommen. Nach Gaupp, a. a. O., II. S. 16, wäre auch bei den anni discretionis in § 20 des Freiburger Stadtrechtes nur an Zwölfjährigkeit

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[694/0714] Mass und Gewicht, über den Markt, über Handel und Wandel, welcher letztere den Lebensnerv der neuen Städte bildete; die freien Städte waren wesentlich Freistätten des Handels, weshalb auch mit den Städten der Handel, der Verkehr und Reichthum und mit diesen die Bildung, die Freiheit emporblühet. Die Geschichte der Gründung der deutschen Städte ist wesentlich auch die Geschichte der deutschen Kunst und Wissenschaft, der bürgerlichen und politischen Freiheit, des deutschen Geistes, wie er in engeren Genossenschaften sich allein entwickelt und zu erstarken sucht. Den Mangel der politischen Einheit und Stärke lässt Deutschland rühmlich vergessen durch das selbstständige deutsche Leben, welches in Hunderten von Städten und Staaten blühet; in Frankreich, England, Spanien u. s. w. ist der Staat und die Hauptstadt gross und allmächtig, allherrschend auf Kosten des Vollkes und der Städte, in Deutschland überwiegen das Volk, die Städte und Hauptstädte über den König und Kaiser mit der einzigen Hauptstadt. Ein Volk kann nicht zugleich gross und stark sein, blos die zusammenfassenden und niederdrückenden Fürsten vermögen Beides. Deshalb ist der Deutschen Zerrissenheit und Vielköpfigkeit die wahre deutsche Grösse, das ächte Deutschthum. Das Privilegium oder das Stadtrecht der Stadt Freiburg beschwor der Stifter Herzog Conrad von Zäringen mit seinen zwölf angesehensten Beamten (cum duodecim nominatissimis ministerialibus) auf die Heiligen (super sancta sanctorum) und gab hierauf einem freien Manne und sämmtlichen Geschworenen seine rechte Hand, zum Zeichen, dass er sich durch keine Nothwendigkeit zum Bruch des geleisteten Eides werde bewegen lassen. - In Hinsicht der Mündigkeit hat das Freiburger Privilegium §. 48. 49 den alten fränkischen Termin von 12 Jahren, wie er schon im salischen Gesetze 24, 1. 5. (ed. Merkel) angetroffen wird und offenbar bei den meisten germanischen Stämmen angenommen war. Namentlich hatten ihn auch die Sachsen und der Sachsenspiegel versteht Zwölfjährigkeit unter dem zu seinen Jahren kommen. Nach Gaupp, a. a. O., II. S. 16, wäre auch bei den anni discretionis in § 20 des Freiburger Stadtrechtes nur an Zwölfjährigkeit

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/714>, abgerufen am 23.11.2024.