Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.verwalten.1) Nach Schmeller, bayer. Wörterbuch, I. S. 538, dürfte der beliebte Spottausdruck Bauernfünfer vielleicht Bezug haben auf die ältern Schrannengerichte, bei welchen wenigstens "fünf erber man, oder fünf Biedermann, oder fünf geschworner gelewmter man" als geschworne Rechtsprecher sassen, die auf dem Lande aus Bauern genommen wurden. Zu Basel bildete sich im Anfange des 14. Jahrhunderts ein ganz neues Gericht, das hauptsächlich den Interessen des Handwerkstandes diente: die Fünfe über die Bauten, das Baugericht.2) Der Rath hatte das Gericht aus baupolizeilichen Gründen eingesetzt und dasselbe bestand aus einem Ritter, zwei Bürgern und zwei Handwerkern. Die von den Fünfen ausgefallten Urtheile worden die Fünferbriefe genannt. An das Fünfergericht reiht sich das Zehner-, d. i. das Schultheissen- oder das Stadtgericht, dessen Mitglieder aber bald auf zwölf vermehrt wurden.3) Ein lateinisches, Deutschland angehöriges Gedicht des Mittelalters, welches E. Sommer in Haupt's Zeitschrift für deutsches Alterthum, II. S. 523 ff., hat abdrucken lassen, zählt fünfzehn Zeichen des jüngsten Gerichtes auf. Nach dem Vorgange von Grossbasel hatte auch Kleinbasel ein Fünfergericht über die Bausachen.4) Auch erhielt im Jahre 1373 Basel die sogen. fünf Heimlicher, d. i. eine Commission von fünf Mitgliedern des Grossen Raths, welche mit der Leitung der geheim zu haltenden Kriegs- und Rathsangelegenheiten beauftragt waren.5) Ebenso oder mit ähnlichen Befugnissen erscheinen zu Strassburg und Basel XV Collegien.6) Zu Metz sonderte die zahlreiche Genossenschaft altfreier Franken sich schon frühe in fünf paraiges, d. i. parentes, Parentelen,7) Durch diese fünf paraiges kamen die Rechte der altfreien Gemeinde bei der Besetzung der Stadtbehör- 1) Schambach, a. a. O., S. 190. 2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 185 und 186. 3) Heusler, a. a. O., S. 208. 4) Heusler, S. 360. 5) Heusler, S, 384. 6) Heusler, S. 390. 7) Heusler, S. 467.
verwalten.1) Nach Schmeller, bayer. Wörterbuch, I. S. 538, dürfte der beliebte Spottausdruck Bauernfünfer vielleicht Bezug haben auf die ältern Schrannengerichte, bei welchen wenigstens „fünf erber man, oder fünf Biedermann, oder fünf geschworner gelewmter man“ als geschworne Rechtsprecher sassen, die auf dem Lande aus Bauern genommen wurden. Zu Basel bildete sich im Anfange des 14. Jahrhunderts ein ganz neues Gericht, das hauptsächlich den Interessen des Handwerkstandes diente: die Fünfe über die Bauten, das Baugericht.2) Der Rath hatte das Gericht aus baupolizeilichen Gründen eingesetzt und dasselbe bestand aus einem Ritter, zwei Bürgern und zwei Handwerkern. Die von den Fünfen ausgefallten Urtheile worden die Fünferbriefe genannt. An das Fünfergericht reiht sich das Zehner-, d. i. das Schultheissen- oder das Stadtgericht, dessen Mitglieder aber bald auf zwölf vermehrt wurden.3) Ein lateinisches, Deutschland angehöriges Gedicht des Mittelalters, welches E. Sommer in Haupt’s Zeitschrift für deutsches Alterthum, II. S. 523 ff., hat abdrucken lassen, zählt fünfzehn Zeichen des jüngsten Gerichtes auf. Nach dem Vorgange von Grossbasel hatte auch Kleinbasel ein Fünfergericht über die Bausachen.4) Auch erhielt im Jahre 1373 Basel die sogen. fünf Heimlicher, d. i. eine Commission von fünf Mitgliedern des Grossen Raths, welche mit der Leitung der geheim zu haltenden Kriegs- und Rathsangelegenheiten beauftragt waren.5) Ebenso oder mit ähnlichen Befugnissen erscheinen zu Strassburg und Basel XV Collegien.6) Zu Metz sonderte die zahlreiche Genossenschaft altfreier Franken sich schon frühe in fünf paraiges, d. i. parentés, Parentelen,7) Durch diese fünf paraiges kamen die Rechte der altfreien Gemeinde bei der Besetzung der Stadtbehör- 1) Schambach, a. a. O., S. 190. 2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 185 und 186. 3) Heusler, a. a. O., S. 208. 4) Heusler, S. 360. 5) Heusler, S, 384. 6) Heusler, S. 390. 7) Heusler, S. 467.
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verwalten. 1) Nach Schmeller, bayer. Wörterbuch, I. S. 538, dürfte der beliebte Spottausdruck Bauernfünfer vielleicht Bezug haben auf die ältern Schrannengerichte, bei welchen wenigstens „fünf erber man, oder fünf Biedermann, oder fünf geschworner gelewmter man“ als geschworne Rechtsprecher sassen, die auf dem Lande aus Bauern genommen wurden. Zu Basel bildete sich im Anfange des 14. Jahrhunderts ein ganz neues Gericht, das hauptsächlich den Interessen des Handwerkstandes diente: die Fünfe über die Bauten, das Baugericht. 2) Der Rath hatte das Gericht aus baupolizeilichen Gründen eingesetzt und dasselbe bestand aus einem Ritter, zwei Bürgern und zwei Handwerkern. Die von den Fünfen ausgefallten Urtheile worden die Fünferbriefe genannt. An das Fünfergericht reiht sich das Zehner-, d. i. das Schultheissen- oder das Stadtgericht, dessen Mitglieder aber bald auf zwölf vermehrt wurden. 3) Ein lateinisches, Deutschland angehöriges Gedicht des Mittelalters, welches E. Sommer in Haupt’s Zeitschrift für deutsches Alterthum, II. S. 523 ff., hat abdrucken lassen, zählt fünfzehn Zeichen des jüngsten Gerichtes auf. Nach dem Vorgange von Grossbasel hatte auch Kleinbasel ein Fünfergericht über die Bausachen. 4) Auch erhielt im Jahre 1373 Basel die sogen. fünf Heimlicher, d. i. eine Commission von fünf Mitgliedern des Grossen Raths, welche mit der Leitung der geheim zu haltenden Kriegs- und Rathsangelegenheiten beauftragt waren. 5) Ebenso oder mit ähnlichen Befugnissen erscheinen zu Strassburg und Basel XV Collegien. 6) Zu Metz sonderte die zahlreiche Genossenschaft altfreier Franken sich schon frühe in fünf paraiges, d. i. parentés, Parentelen, 7) Durch diese fünf paraiges kamen die Rechte der altfreien Gemeinde bei der Besetzung der Stadtbehör-
1) Schambach, a. a. O., S. 190.
2) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, Basel 1860, S. 185 und 186.
3) Heusler, a. a. O., S. 208.
4) Heusler, S. 360.
5) Heusler, S, 384.
6) Heusler, S. 390.
7) Heusler, S. 467.
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