Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.ist und bleibt der einzige Vertreter Gottes. Nach demselben natürlichen Grundsatze ist auch der ganze maurerische Tempeldienst geordnet und gefügt, und es ist derselbe insofern blos eine Wechselrede zwischen dem Meister vom Stuhl und den beiden ersten Vorstehern als den Vertretern der Brüder, der maurerischen Gemeinde. Auch in dieser Form des Logen- und Tempeldienstes beurkundet sich die Alterthümlichkeit der Freimaurerei und je moderner eine kirchliche Einrichtung, eine Kirche ist, um so weniger trägt sie jenen alterthümlichen Charakter an sich und der Priester wird gleichsam von der anbetenden Gerneinde abgelöset und getrennt, wie der protestantische Gottesdienst in die einseitige priesterliche Rede, in die Predigt zusammengeschrumpft und abgestorben ist. Es darf für den Religionscultus, für den Tempel- und Kirchendienst unbedingt der geschichtliche Erfahrungssatz aufgestellt und kann zugleich sehr leicht philosophisch als ein nothwendiger, als ein vernünftiger begründet werden, dass je inniger die Verbindung zwischen Priester und Gemeinde, zwischen der Gottheit und der Menschheit ist, um so göttlicher und religiöser sich auch der Menschendienst, der menschliche Gottesdienst darstelle. Es darf aus diesem Gesichtspunkte auch als ein Grundsatz der religiösen Gesetzgebung, der Gesetzgebung des Tempel- und des Kirchendienstes, des Logendienstes aufgestellt werden, dass dabei möglichst die ganze Gemeinde betheiligt und bethätigt werden müsse und solle. Die Betheiligung und Bethätigung der Gemeinde kann dabei sein und ist eine zweifache, je nachdem sie mit dem Munde durch Gesang und Rede, - oder durch ein anderes Körperglied und durch körperliche Bewegung, z. B. der Hände, Arme und Füsse, durch Aufstehen und Niedersitzen oder Niederknieen, durch das Entblössen oder Bedecken des Hauptes, durch das Erheben oder Senken der Degen u. s. w. betheiligt und bethätigt wird. Die Mysterienweihe ist gleichfalls ein fortgesetzter Wechsel von Handlungen, hauptsächlich der prüfenden Rede zwischen dem Einweihenden und dem Einzuweihenden und auch ihre zweckmässige Einrichtung unterliegt dem vorangegebenen Grundsatze der Cultusgesetzgebung. Die musikalische Begleitung der religiö ist und bleibt der einzige Vertreter Gottes. Nach demselben natürlichen Grundsatze ist auch der ganze maurerische Tempeldienst geordnet und gefügt, und es ist derselbe insofern blos eine Wechselrede zwischen dem Meister vom Stuhl und den beiden ersten Vorstehern als den Vertretern der Brüder, der maurerischen Gemeinde. Auch in dieser Form des Logen- und Tempeldienstes beurkundet sich die Alterthümlichkeit der Freimaurerei und je moderner eine kirchliche Einrichtung, eine Kirche ist, um so weniger trägt sie jenen alterthümlichen Charakter an sich und der Priester wird gleichsam von der anbetenden Gerneinde abgelöset und getrennt, wie der protestantische Gottesdienst in die einseitige priesterliche Rede, in die Predigt zusammengeschrumpft und abgestorben ist. Es darf für den Religionscultus, für den Tempel- und Kirchendienst unbedingt der geschichtliche Erfahrungssatz aufgestellt und kann zugleich sehr leicht philosophisch als ein nothwendiger, als ein vernünftiger begründet werden, dass je inniger die Verbindung zwischen Priester und Gemeinde, zwischen der Gottheit und der Menschheit ist, um so göttlicher und religiöser sich auch der Menschendienst, der menschliche Gottesdienst darstelle. Es darf aus diesem Gesichtspunkte auch als ein Grundsatz der religiösen Gesetzgebung, der Gesetzgebung des Tempel- und des Kirchendienstes, des Logendienstes aufgestellt werden, dass dabei möglichst die ganze Gemeinde betheiligt und bethätigt werden müsse und solle. Die Betheiligung und Bethätigung der Gemeinde kann dabei sein und ist eine zweifache, je nachdem sie mit dem Munde durch Gesang und Rede, – oder durch ein anderes Körperglied und durch körperliche Bewegung, z. B. der Hände, Arme und Füsse, durch Aufstehen und Niedersitzen oder Niederknieen, durch das Entblössen oder Bedecken des Hauptes, durch das Erheben oder Senken der Degen u. s. w. betheiligt und bethätigt wird. Die Mysterienweihe ist gleichfalls ein fortgesetzter Wechsel von Handlungen, hauptsächlich der prüfenden Rede zwischen dem Einweihenden und dem Einzuweihenden und auch ihre zweckmässige Einrichtung unterliegt dem vorangegebenen Grundsatze der Cultusgesetzgebung. 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Es darf für den Religionscultus, für den Tempel- und Kirchendienst unbedingt der geschichtliche Erfahrungssatz aufgestellt und kann zugleich sehr leicht philosophisch als ein nothwendiger, als ein vernünftiger begründet werden, dass je inniger die Verbindung zwischen Priester und Gemeinde, zwischen der Gottheit und der Menschheit ist, um so göttlicher und religiöser sich auch der Menschendienst, der menschliche Gottesdienst darstelle. Es darf aus diesem Gesichtspunkte auch als ein Grundsatz der religiösen Gesetzgebung, der Gesetzgebung des Tempel- und des Kirchendienstes, des Logendienstes aufgestellt werden, dass dabei möglichst die ganze Gemeinde betheiligt und bethätigt werden müsse und solle. Die Betheiligung und Bethätigung der Gemeinde kann dabei sein und ist eine zweifache, je nachdem sie mit dem Munde durch Gesang und Rede, – oder durch ein anderes Körperglied und durch körperliche Bewegung, z. B. der Hände, Arme und Füsse, durch Aufstehen und Niedersitzen oder Niederknieen, durch das Entblössen oder Bedecken des Hauptes, durch das Erheben oder Senken der Degen u. s. w. betheiligt und bethätigt wird. Die Mysterienweihe ist gleichfalls ein fortgesetzter Wechsel von Handlungen, hauptsächlich der prüfenden Rede zwischen dem Einweihenden und dem Einzuweihenden und auch ihre zweckmässige Einrichtung unterliegt dem vorangegebenen Grundsatze der Cultusgesetzgebung. Die musikalische <hi rendition="#g">Begleitung</hi> der religiö </p> </div> </body> </text> </TEI> [294/0314]
ist und bleibt der einzige Vertreter Gottes. Nach demselben natürlichen Grundsatze ist auch der ganze maurerische Tempeldienst geordnet und gefügt, und es ist derselbe insofern blos eine Wechselrede zwischen dem Meister vom Stuhl und den beiden ersten Vorstehern als den Vertretern der Brüder, der maurerischen Gemeinde. Auch in dieser Form des Logen- und Tempeldienstes beurkundet sich die Alterthümlichkeit der Freimaurerei und je moderner eine kirchliche Einrichtung, eine Kirche ist, um so weniger trägt sie jenen alterthümlichen Charakter an sich und der Priester wird gleichsam von der anbetenden Gerneinde abgelöset und getrennt, wie der protestantische Gottesdienst in die einseitige priesterliche Rede, in die Predigt zusammengeschrumpft und abgestorben ist. Es darf für den Religionscultus, für den Tempel- und Kirchendienst unbedingt der geschichtliche Erfahrungssatz aufgestellt und kann zugleich sehr leicht philosophisch als ein nothwendiger, als ein vernünftiger begründet werden, dass je inniger die Verbindung zwischen Priester und Gemeinde, zwischen der Gottheit und der Menschheit ist, um so göttlicher und religiöser sich auch der Menschendienst, der menschliche Gottesdienst darstelle. Es darf aus diesem Gesichtspunkte auch als ein Grundsatz der religiösen Gesetzgebung, der Gesetzgebung des Tempel- und des Kirchendienstes, des Logendienstes aufgestellt werden, dass dabei möglichst die ganze Gemeinde betheiligt und bethätigt werden müsse und solle. Die Betheiligung und Bethätigung der Gemeinde kann dabei sein und ist eine zweifache, je nachdem sie mit dem Munde durch Gesang und Rede, – oder durch ein anderes Körperglied und durch körperliche Bewegung, z. B. der Hände, Arme und Füsse, durch Aufstehen und Niedersitzen oder Niederknieen, durch das Entblössen oder Bedecken des Hauptes, durch das Erheben oder Senken der Degen u. s. w. betheiligt und bethätigt wird. Die Mysterienweihe ist gleichfalls ein fortgesetzter Wechsel von Handlungen, hauptsächlich der prüfenden Rede zwischen dem Einweihenden und dem Einzuweihenden und auch ihre zweckmässige Einrichtung unterliegt dem vorangegebenen Grundsatze der Cultusgesetzgebung. Die musikalische Begleitung der religiö
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