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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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tigen eigentlichen und engern Sinne, welche die Loge in Ordnung zu halten, die Circulare zu vertragen und bei den geselligen Zusammenkünften die Bedienung zu besorgen haben, sollen die Maurer trotz des Dienstverhältnisses als Brüder, als Menschen, als die Kinder des gleichen göttlichen Schöpfers und Vaters achten und lieben. Deshalb müssen sie auch am Sommerjohannisfeste bei dem allgemeinen Maurertoaste an der Tafelloge unter allen übrigen Brüdern Platz nehmen und mit ihnen auf das Glück und Wohl aller anwesenden und abwesenden Maurer trinken, - den Minnetrunk trinken. Viele Religionen des Alterthums und darunter besonders auch die jüdische haben durch besondere religiöse Vorschriften und Gebräuche in gleicher Weise das Gefühl und die Ansicht zu wecken gesucht, dass auch die Dienenden und die Armen Menschen, Kinder Gottes seien. So hatte Moses II. 21, 2, verordnet, dass, wenn Jemand einen hebräischen Knecht kaufe, derselbe sechs Jahre dienen und im siebenten Jahre frei ausgeben solle. Dasselbe wird bei Moses V. 15, 16, für den Fall bestimmt, dass sich ein hebräischer Knecht oder eine hebräische Magd selbst verkaufen sollte; jedoch wurden diese Gesetze schlecht gehalten, wie aus Jeremia 34, 8 ff., zu ersehen ist. Unter König Zedekia in den Zeiten der Noth wurde daher verfügt, dass die Juden unter einander die Freiheit verkündigen und ein Jeder seinen Knecht und seine Magd freilassen solle, damit Niemand mehr einen Juden, seinen Bruder, leibeigen halte, was aber gleichfalls umgangen wurde. In dem Geiste, welcher diese Gesetze geboten, sagt der älteste Prophet Joel 3, 5:

Und Jeder, der den Namen des Ewigen anruft, soll errettet werden!

d. h. der Himmel ist kein Vorrecht der Reichen, sondern einzig der Gläubigen und Gottesfürchtigen. Bei Sacharja 7, 9 heisst es daher:

So spricht der Ewige der Heerschaaren:
Wahrhaften Rechtsspruch fället,
und Liebe und Erbarmen übet, Einer gegen den Andern!
Wittwe und Waise, Fremdling und Elenden unterdriieket nicht,
Und sinnet nicht Einer auf des Andern Unglück in eurem Herzen!

tigen eigentlichen und engern Sinne, welche die Loge in Ordnung zu halten, die Circulare zu vertragen und bei den geselligen Zusammenkünften die Bedienung zu besorgen haben, sollen die Maurer trotz des Dienstverhältnisses als Brüder, als Menschen, als die Kinder des gleichen göttlichen Schöpfers und Vaters achten und lieben. Deshalb müssen sie auch am Sommerjohannisfeste bei dem allgemeinen Maurertoaste an der Tafelloge unter allen übrigen Brüdern Platz nehmen und mit ihnen auf das Glück und Wohl aller anwesenden und abwesenden Maurer trinken, – den Minnetrunk trinken. Viele Religionen des Alterthums und darunter besonders auch die jüdische haben durch besondere religiöse Vorschriften und Gebräuche in gleicher Weise das Gefühl und die Ansicht zu wecken gesucht, dass auch die Dienenden und die Armen Menschen, Kinder Gottes seien. So hatte Moses II. 21, 2, verordnet, dass, wenn Jemand einen hebräischen Knecht kaufe, derselbe sechs Jahre dienen und im siebenten Jahre frei ausgeben solle. Dasselbe wird bei Moses V. 15, 16, für den Fall bestimmt, dass sich ein hebräischer Knecht oder eine hebräische Magd selbst verkaufen sollte; jedoch wurden diese Gesetze schlecht gehalten, wie aus Jeremia 34, 8 ff., zu ersehen ist. Unter König Zedekia in den Zeiten der Noth wurde daher verfügt, dass die Juden unter einander die Freiheit verkündigen und ein Jeder seinen Knecht und seine Magd freilassen solle, damit Niemand mehr einen Juden, seinen Bruder, leibeigen halte, was aber gleichfalls umgangen wurde. In dem Geiste, welcher diese Gesetze geboten, sagt der älteste Prophet Joel 3, 5:

Und Jeder, der den Namen des Ewigen anruft, soll errettet werden!

d. h. der Himmel ist kein Vorrecht der Reichen, sondern einzig der Gläubigen und Gottesfürchtigen. Bei Sacharja 7, 9 heisst es daher:

So spricht der Ewige der Heerschaaren:
Wahrhaften Rechtsspruch fället,
und Liebe und Erbarmen übet, Einer gegen den Andern!
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[231/0251] tigen eigentlichen und engern Sinne, welche die Loge in Ordnung zu halten, die Circulare zu vertragen und bei den geselligen Zusammenkünften die Bedienung zu besorgen haben, sollen die Maurer trotz des Dienstverhältnisses als Brüder, als Menschen, als die Kinder des gleichen göttlichen Schöpfers und Vaters achten und lieben. Deshalb müssen sie auch am Sommerjohannisfeste bei dem allgemeinen Maurertoaste an der Tafelloge unter allen übrigen Brüdern Platz nehmen und mit ihnen auf das Glück und Wohl aller anwesenden und abwesenden Maurer trinken, – den Minnetrunk trinken. Viele Religionen des Alterthums und darunter besonders auch die jüdische haben durch besondere religiöse Vorschriften und Gebräuche in gleicher Weise das Gefühl und die Ansicht zu wecken gesucht, dass auch die Dienenden und die Armen Menschen, Kinder Gottes seien. So hatte Moses II. 21, 2, verordnet, dass, wenn Jemand einen hebräischen Knecht kaufe, derselbe sechs Jahre dienen und im siebenten Jahre frei ausgeben solle. Dasselbe wird bei Moses V. 15, 16, für den Fall bestimmt, dass sich ein hebräischer Knecht oder eine hebräische Magd selbst verkaufen sollte; jedoch wurden diese Gesetze schlecht gehalten, wie aus Jeremia 34, 8 ff., zu ersehen ist. Unter König Zedekia in den Zeiten der Noth wurde daher verfügt, dass die Juden unter einander die Freiheit verkündigen und ein Jeder seinen Knecht und seine Magd freilassen solle, damit Niemand mehr einen Juden, seinen Bruder, leibeigen halte, was aber gleichfalls umgangen wurde. In dem Geiste, welcher diese Gesetze geboten, sagt der älteste Prophet Joel 3, 5: Und Jeder, der den Namen des Ewigen anruft, soll errettet werden! d. h. der Himmel ist kein Vorrecht der Reichen, sondern einzig der Gläubigen und Gottesfürchtigen. Bei Sacharja 7, 9 heisst es daher: So spricht der Ewige der Heerschaaren: Wahrhaften Rechtsspruch fället, und Liebe und Erbarmen übet, Einer gegen den Andern! Wittwe und Waise, Fremdling und Elenden unterdriieket nicht, Und sinnet nicht Einer auf des Andern Unglück in eurem Herzen!

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/251>, abgerufen am 25.11.2024.