Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.drängung des anderweitigen Inhaltes der Sagen und Urkunden angeknüpft werden durfte. Die ganze Yorker Constitution, wenn dieselbe mit Krause für ächt zu halten d. h. bis auf das Jahr 926 zurückzuführen ist, muss dann als die älteste christlich-maurerische Urkunde angesehen werden, worin die Baukunst auch mit der heiligen Baukunst der Phönicier, - mit Hiram von Tyrus, einer Wittwe Solin, und mit dem Tempel, welchen der weise König Salomo dem wahren Gotte zu Ehren in Jerusalem aufführen liess, in nähere Verbindung gebracht wird. Nach der Yorker Constitution waren alle Arbeiter bei dem salomonischen Tempelbaue durch Hiram in gewisse Ordnungen eingetheilt, welche Salomo genehmigt hatte, und so wurde bei diesem grossen Baue zuerst eine würdige (venerabilis) Gesellschaft der Baukünstler (societas architectonica) begründet, welche Einrichtungen hernach die Griechen und Römer nachahmten und von den Römern sodann über das Meer aus Italien und Gallien, nach England kamen, nachdem der salomonische Tempel in sieben Jahren und sechs Monaten vollendet und diese Vollendung durch ein allgemeines Fest gefeiert worden war, starb Hiram Abif und man begrub ihn vor dem Tempel, von Allen betrauert. In dieser christlichen Bausage ist es jedenfalls ein offenbarer und unwahrer abändernder Zusatz, dass die Bauzünfte, die zunftmässige Eintheilung der Bauleute zuerst bei dem salomonischen Tempelbaue von Hiram mit Genehmigung des Königs Salomo eingeführt und sodann diese neuen Einrichtungen auf die Griechen und Römer und die ihnen nachfolgenden romanischen und germanischen Völker übergegangen seien, wie denn jene Behauptung auch mit dem übrigen Inhalte der Yorker Constitution selbst in Widerspruch sieht, indem sie anerkennt, dass schon vor Salomo die Baukunst in Chaldäa, in Assyrien, in Aegypten und in Phönicien und selbst in Kanaan geblüht habe, weshalb in diesen Ländern auch schon vor Salomo Bauzünfte oder diesen ähnliche Einrichtungen bestanden haben müssen und nicht erst ganz neu bei dem salomonischen Tempelbaue eingeführt worden sein können. Zur grössern Verherrlichung des Judenthums und des Christenthums lässt aber die Urkunde auch den Abraham drängung des anderweitigen Inhaltes der Sagen und Urkunden angeknüpft werden durfte. Die ganze Yorker Constitution, wenn dieselbe mit Krause für ächt zu halten d. h. bis auf das Jahr 926 zurückzuführen ist, muss dann als die älteste christlich-maurerische Urkunde angesehen werden, worin die Baukunst auch mit der heiligen Baukunst der Phönicier, – mit Hiram von Tyrus, einer Wittwe Solin, und mit dem Tempel, welchen der weise König Salomo dem wahren Gotte zu Ehren in Jerusalem aufführen liess, in nähere Verbindung gebracht wird. Nach der Yorker Constitution waren alle Arbeiter bei dem salomonischen Tempelbaue durch Hiram in gewisse Ordnungen eingetheilt, welche Salomo genehmigt hatte, und so wurde bei diesem grossen Baue zuerst eine würdige (venerabilis) Gesellschaft der Baukünstler (societas architectonica) begründet, welche Einrichtungen hernach die Griechen und Römer nachahmten und von den Römern sodann über das Meer aus Italien und Gallien, nach England kamen, nachdem der salomonische Tempel in sieben Jahren und sechs Monaten vollendet und diese Vollendung durch ein allgemeines Fest gefeiert worden war, starb Hiram Abif und man begrub ihn vor dem Tempel, von Allen betrauert. In dieser christlichen Bausage ist es jedenfalls ein offenbarer und unwahrer abändernder Zusatz, dass die Bauzünfte, die zunftmässige Eintheilung der Bauleute zuerst bei dem salomonischen Tempelbaue von Hiram mit Genehmigung des Königs Salomo eingeführt und sodann diese neuen Einrichtungen auf die Griechen und Römer und die ihnen nachfolgenden romanischen und germanischen Völker übergegangen seien, wie denn jene Behauptung auch mit dem übrigen Inhalte der Yorker Constitution selbst in Widerspruch sieht, indem sie anerkennt, dass schon vor Salomo die Baukunst in Chaldäa, in Assyrien, in Aegypten und in Phönicien und selbst in Kanaan geblüht habe, weshalb in diesen Ländern auch schon vor Salomo Bauzünfte oder diesen ähnliche Einrichtungen bestanden haben müssen und nicht erst ganz neu bei dem salomonischen Tempelbaue eingeführt worden sein können. Zur grössern Verherrlichung des Judenthums und des Christenthums lässt aber die Urkunde auch den Abraham <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0219" n="199"/> drängung des anderweitigen Inhaltes der Sagen und Urkunden angeknüpft werden durfte. Die ganze Yorker Constitution, wenn dieselbe mit Krause für ächt zu halten d. h. bis auf das Jahr 926 zurückzuführen ist, muss dann als die älteste christlich-maurerische Urkunde angesehen werden, worin die Baukunst auch mit der heiligen Baukunst der Phönicier, – mit Hiram von Tyrus, einer Wittwe Solin, und mit dem Tempel, welchen der weise König Salomo dem wahren Gotte zu Ehren in Jerusalem aufführen liess, in nähere Verbindung gebracht wird. Nach der Yorker Constitution waren alle Arbeiter bei dem salomonischen Tempelbaue durch Hiram in gewisse Ordnungen eingetheilt, welche Salomo genehmigt hatte, und so wurde bei diesem grossen Baue zuerst eine würdige (venerabilis) Gesellschaft der Baukünstler (societas architectonica) begründet, welche Einrichtungen hernach die Griechen und Römer nachahmten und von den Römern sodann über das Meer aus Italien und Gallien, nach England kamen, nachdem der salomonische Tempel in sieben Jahren und sechs Monaten vollendet und diese Vollendung durch ein allgemeines Fest gefeiert worden war, <hi rendition="#b">starb</hi> Hiram Abif und man begrub ihn vor dem Tempel, von Allen betrauert. In dieser christlichen Bausage ist es jedenfalls ein offenbarer und unwahrer abändernder Zusatz, dass die Bauzünfte, die zunftmässige Eintheilung der Bauleute zuerst bei dem salomonischen Tempelbaue von Hiram mit Genehmigung des Königs Salomo eingeführt und sodann diese neuen Einrichtungen auf die Griechen und Römer und die ihnen nachfolgenden romanischen und germanischen Völker übergegangen seien, wie denn jene Behauptung auch mit dem übrigen Inhalte der Yorker Constitution selbst in Widerspruch sieht, indem sie anerkennt, dass schon vor Salomo die Baukunst in Chaldäa, in Assyrien, in Aegypten und in Phönicien und selbst in Kanaan geblüht habe, weshalb in diesen Ländern auch schon vor Salomo Bauzünfte oder diesen ähnliche Einrichtungen bestanden haben müssen und nicht erst ganz neu bei dem salomonischen Tempelbaue eingeführt worden sein können. Zur grössern Verherrlichung des Judenthums und des Christenthums lässt aber die Urkunde auch den Abraham </p> </div> </body> </text> </TEI> [199/0219]
drängung des anderweitigen Inhaltes der Sagen und Urkunden angeknüpft werden durfte. Die ganze Yorker Constitution, wenn dieselbe mit Krause für ächt zu halten d. h. bis auf das Jahr 926 zurückzuführen ist, muss dann als die älteste christlich-maurerische Urkunde angesehen werden, worin die Baukunst auch mit der heiligen Baukunst der Phönicier, – mit Hiram von Tyrus, einer Wittwe Solin, und mit dem Tempel, welchen der weise König Salomo dem wahren Gotte zu Ehren in Jerusalem aufführen liess, in nähere Verbindung gebracht wird. Nach der Yorker Constitution waren alle Arbeiter bei dem salomonischen Tempelbaue durch Hiram in gewisse Ordnungen eingetheilt, welche Salomo genehmigt hatte, und so wurde bei diesem grossen Baue zuerst eine würdige (venerabilis) Gesellschaft der Baukünstler (societas architectonica) begründet, welche Einrichtungen hernach die Griechen und Römer nachahmten und von den Römern sodann über das Meer aus Italien und Gallien, nach England kamen, nachdem der salomonische Tempel in sieben Jahren und sechs Monaten vollendet und diese Vollendung durch ein allgemeines Fest gefeiert worden war, starb Hiram Abif und man begrub ihn vor dem Tempel, von Allen betrauert. In dieser christlichen Bausage ist es jedenfalls ein offenbarer und unwahrer abändernder Zusatz, dass die Bauzünfte, die zunftmässige Eintheilung der Bauleute zuerst bei dem salomonischen Tempelbaue von Hiram mit Genehmigung des Königs Salomo eingeführt und sodann diese neuen Einrichtungen auf die Griechen und Römer und die ihnen nachfolgenden romanischen und germanischen Völker übergegangen seien, wie denn jene Behauptung auch mit dem übrigen Inhalte der Yorker Constitution selbst in Widerspruch sieht, indem sie anerkennt, dass schon vor Salomo die Baukunst in Chaldäa, in Assyrien, in Aegypten und in Phönicien und selbst in Kanaan geblüht habe, weshalb in diesen Ländern auch schon vor Salomo Bauzünfte oder diesen ähnliche Einrichtungen bestanden haben müssen und nicht erst ganz neu bei dem salomonischen Tempelbaue eingeführt worden sein können. Zur grössern Verherrlichung des Judenthums und des Christenthums lässt aber die Urkunde auch den Abraham
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate.
(2013-08-21T13:44:32Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |