Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.Weltbürgers, als er überall, wo immer er auf der weiten Erde weilt, in der Heimath, unter den Seinigen sich befindet. In dem Alterthum und noch heute bei rohen Stämmen und Völkern erscheint die Beschützung und Anerkennung des Fremdlings, des Ausländers nur als Gastfreundschaft, welche allein als Gunst und unter feierlichen Gebräuchen erworben und ertheilt werden; in den europäischen Staaten ist es zur Grundlage des Völker- und Staatenrechtes geworden, jeden Fremden als Gastfreund, als Menschen zu behandeln. Der afrikanische Sklave, wenn er die Küste Grossbritanniens betritt, wird frei, wird ein Mensch. Wie Vieles und Grosses indessen in dieser Beziehung die neuere Zeit auch gethan haben mag, noch ist es weit entfernt, dass der Grundsatz zur allgemeinen und durchgreifenden Geltung gelangt sei, und nichts Geringes bleibt selbst in den gebildetsten und menschlichsten Staaten der Zukunft zu vollbringen übrig. Noch ist z. B. das Einwanderungs- und Niederlassungsrecht, das Recht der Erwerbung von Grundeigenthum und von Pfandrechten an solchem, das Recht zur Fortnahme angefallener Erbschaften, das Recht zu Betreibung der Gewerbe und des Handels, das Recht zu Erwerbung des Gemeinde- und Staatsbürgerrechtes u. s. w. den Ausländern allzusehr erschwert, ja nicht selten gänzlich entzogen; überhaupt noch hat der Inländer nicht aufgehört, den Ausländer als einen ihm völlig Fremden zu betrachten und zu behandeln, ihn als einen Eindringling zu hassen und zu verbannen. Den Bruder stossen Die, welche ihr Leben, ihre Wohnung und ihren Reichthum der Güte desselben Vaters verdanken mit unerbittlichem Herzen aus dem Vaterhause; möge der Ewige sie dereinst nicht auch verstossen. Die Maurerei lehrt wenigstens den hier erwähnten Grundsatz des Weltbürgerrechtes, indem sie sagt, die Loge sei lang von Osten bis Westen, breit von Norden bis Süden, tief bis zu dem Mittelpunkt der Erde, und hoch bis zu den Sternen. Weltbürgers, als er überall, wo immer er auf der weiten Erde weilt, in der Heimath, unter den Seinigen sich befindet. In dem Alterthum und noch heute bei rohen Stämmen und Völkern erscheint die Beschützung und Anerkennung des Fremdlings, des Ausländers nur als Gastfreundschaft, welche allein als Gunst und unter feierlichen Gebräuchen erworben und ertheilt werden; in den europäischen Staaten ist es zur Grundlage des Völker- und Staatenrechtes geworden, jeden Fremden als Gastfreund, als Menschen zu behandeln. Der afrikanische Sklave, wenn er die Küste Grossbritanniens betritt, wird frei, wird ein Mensch. Wie Vieles und Grosses indessen in dieser Beziehung die neuere Zeit auch gethan haben mag, noch ist es weit entfernt, dass der Grundsatz zur allgemeinen und durchgreifenden Geltung gelangt sei, und nichts Geringes bleibt selbst in den gebildetsten und menschlichsten Staaten der Zukunft zu vollbringen übrig. Noch ist z. B. das Einwanderungs- und Niederlassungsrecht, das Recht der Erwerbung von Grundeigenthum und von Pfandrechten an solchem, das Recht zur Fortnahme angefallener Erbschaften, das Recht zu Betreibung der Gewerbe und des Handels, das Recht zu Erwerbung des Gemeinde- und Staatsbürgerrechtes u. s. w. den Ausländern allzusehr erschwert, ja nicht selten gänzlich entzogen; überhaupt noch hat der Inländer nicht aufgehört, den Ausländer als einen ihm völlig Fremden zu betrachten und zu behandeln, ihn als einen Eindringling zu hassen und zu verbannen. Den Bruder stossen Die, welche ihr Leben, ihre Wohnung und ihren Reichthum der Güte desselben Vaters verdanken mit unerbittlichem Herzen aus dem Vaterhause; möge der Ewige sie dereinst nicht auch verstossen. Die Maurerei lehrt wenigstens den hier erwähnten Grundsatz des Weltbürgerrechtes, indem sie sagt, die Loge sei lang von Osten bis Westen, breit von Norden bis Süden, tief bis zu dem Mittelpunkt der Erde, und hoch bis zu den Sternen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0681" n="665"/> Weltbürgers, als er überall, wo immer er auf der weiten Erde weilt, in der Heimath, unter den Seinigen sich befindet. In dem Alterthum und noch heute bei rohen Stämmen und Völkern erscheint die Beschützung und Anerkennung des Fremdlings, des Ausländers nur als Gastfreundschaft, welche allein als Gunst und unter feierlichen Gebräuchen erworben und ertheilt werden; in den europäischen Staaten ist es zur Grundlage des Völker- und Staatenrechtes geworden, jeden Fremden als Gastfreund, als Menschen zu behandeln. Der afrikanische Sklave, wenn er die Küste Grossbritanniens betritt, wird frei, wird ein Mensch. Wie Vieles und Grosses indessen in dieser Beziehung die neuere Zeit auch gethan haben mag, noch ist es weit entfernt, dass der Grundsatz zur allgemeinen und durchgreifenden Geltung gelangt sei, und nichts Geringes bleibt selbst in den gebildetsten und menschlichsten Staaten der Zukunft zu vollbringen übrig. Noch ist z. B. das Einwanderungs- und Niederlassungsrecht, das Recht der Erwerbung von Grundeigenthum und von Pfandrechten an solchem, das Recht zur Fortnahme angefallener Erbschaften, das Recht zu Betreibung der Gewerbe und des Handels, das Recht zu Erwerbung des Gemeinde- und Staatsbürgerrechtes u. s. w. den Ausländern allzusehr erschwert, ja nicht selten gänzlich entzogen; überhaupt noch hat der Inländer nicht aufgehört, den Ausländer als einen ihm völlig Fremden zu betrachten und zu behandeln, ihn als einen Eindringling zu hassen und zu verbannen. Den Bruder stossen Die, welche ihr Leben, ihre Wohnung und ihren Reichthum der Güte desselben Vaters verdanken mit unerbittlichem Herzen aus dem Vaterhause; möge der Ewige sie dereinst nicht auch verstossen. Die Maurerei lehrt wenigstens den hier erwähnten Grundsatz des Weltbürgerrechtes, indem sie sagt, die Loge sei lang von Osten bis Westen, breit von Norden bis Süden, tief bis zu dem Mittelpunkt der Erde, und hoch bis zu den Sternen.</p> </div> <div n="2"> </div> </div> </body> </text> </TEI> [665/0681]
Weltbürgers, als er überall, wo immer er auf der weiten Erde weilt, in der Heimath, unter den Seinigen sich befindet. In dem Alterthum und noch heute bei rohen Stämmen und Völkern erscheint die Beschützung und Anerkennung des Fremdlings, des Ausländers nur als Gastfreundschaft, welche allein als Gunst und unter feierlichen Gebräuchen erworben und ertheilt werden; in den europäischen Staaten ist es zur Grundlage des Völker- und Staatenrechtes geworden, jeden Fremden als Gastfreund, als Menschen zu behandeln. Der afrikanische Sklave, wenn er die Küste Grossbritanniens betritt, wird frei, wird ein Mensch. Wie Vieles und Grosses indessen in dieser Beziehung die neuere Zeit auch gethan haben mag, noch ist es weit entfernt, dass der Grundsatz zur allgemeinen und durchgreifenden Geltung gelangt sei, und nichts Geringes bleibt selbst in den gebildetsten und menschlichsten Staaten der Zukunft zu vollbringen übrig. Noch ist z. B. das Einwanderungs- und Niederlassungsrecht, das Recht der Erwerbung von Grundeigenthum und von Pfandrechten an solchem, das Recht zur Fortnahme angefallener Erbschaften, das Recht zu Betreibung der Gewerbe und des Handels, das Recht zu Erwerbung des Gemeinde- und Staatsbürgerrechtes u. s. w. den Ausländern allzusehr erschwert, ja nicht selten gänzlich entzogen; überhaupt noch hat der Inländer nicht aufgehört, den Ausländer als einen ihm völlig Fremden zu betrachten und zu behandeln, ihn als einen Eindringling zu hassen und zu verbannen. Den Bruder stossen Die, welche ihr Leben, ihre Wohnung und ihren Reichthum der Güte desselben Vaters verdanken mit unerbittlichem Herzen aus dem Vaterhause; möge der Ewige sie dereinst nicht auch verstossen. Die Maurerei lehrt wenigstens den hier erwähnten Grundsatz des Weltbürgerrechtes, indem sie sagt, die Loge sei lang von Osten bis Westen, breit von Norden bis Süden, tief bis zu dem Mittelpunkt der Erde, und hoch bis zu den Sternen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/681 |
Zitationshilfe: | Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 665. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/681>, abgerufen am 03.07.2024. |