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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861.

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küssen die ersten Strahlen, wenn sie auf einen ihnen nahen Gegenstand fallen.1) - Bei den alten Deutschen sass der Richter im Westen und schaute gegen Osten; sowohl bei der Hegung des Gerichtes, als bei andern feierlichen Handlungen hatte der Richter sein Antlitz gegen Osten auf die Sonne zu richten.2) - Diese Bestimmungen oder wenigstens die ihnen zu Grunde liegenden Vorstellungen scheinen die Germanen aus ihrem asiatischen Ursitze mitgebracht oder schon gehabt zu haben, bevor sie sich von den Baktern und Indern, den übrigen Ariern, trennten. Denn auch der indische König, wenn er Gericht hält, soll gegen Osten blicken und alle Gerichtsgebäude in Indien müssen gegen Osten gewandt oder orientirt sein.3) Hiermit hängt es auch zusammen, dass zu Athen die Gerichtsstätte und das Gericht von der Sonne unter deren allsehendes [fremdsprachliches Material] nach II. 3, 277 und Odyss. 11, 109) Auge sie sich stellten, den Namen [fremdsprachliches Material], Sonnenhof, trugen.4) Daran schliesst sich genau an, dass die Gerichte bei den alten Deutschen des Morgens bei scheinender Sonne gehalten werden sollten und nicht bis in die Nacht hinein dauern durften, weshalb auch jede Partei auf ihren Gegner nur vom Morgen bis zum Abend zu warten hatte und alsdann gegen denselben in contumaciam verfahren durfte.5 Der keltische Priester musste sich bei den Wendungen während des Gottesdienstes, dem Laufe der Sonne folgend, stets von Morgen gegen Abend drehen,6) stand also mit dem Gesichte nach Osten gewandt. Aus der Anlage und Beschaffenheit der noch vorhandenen keltischen Opferhügel geht hervor, dass die Opfer entweder im Ostpunkte oder im Mittagspunkte dargebracht wurden.7) Der neuerwählte Herzog von Kärn-

1) Ausland für 1855, S. 406.
2) Grimm, Rechtsaltertümer, 8. 80 u. 807.
3) Ersch u. Gruber, Encyklop., II..Bd, XVII., S. 230 a unten.
4) Welker, griech. Götterlehre, I. S. 403.
5 Maurer, Geschichte des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 28.
6) Ersch und Gruber, Encykl., Sect. II. Bd. XVII. S. 176 b.
7) Jahn, die keltischen Alterthümer des Kantons Bern in Absicht auf Kunst und im ästhetischen Interesse dargestellt, Bern 1860, Seite 6.

küssen die ersten Strahlen, wenn sie auf einen ihnen nahen Gegenstand fallen.1) – Bei den alten Deutschen sass der Richter im Westen und schaute gegen Osten; sowohl bei der Hegung des Gerichtes, als bei andern feierlichen Handlungen hatte der Richter sein Antlitz gegen Osten auf die Sonne zu richten.2) – Diese Bestimmungen oder wenigstens die ihnen zu Grunde liegenden Vorstellungen scheinen die Germanen aus ihrem asiatischen Ursitze mitgebracht oder schon gehabt zu haben, bevor sie sich von den Baktern und Indern, den übrigen Ariern, trennten. Denn auch der indische König, wenn er Gericht hält, soll gegen Osten blicken und alle Gerichtsgebäude in Indien müssen gegen Osten gewandt oder orientirt sein.3) Hiermit hängt es auch zusammen, dass zu Athen die Gerichtsstätte und das Gericht von der Sonne unter deren allsehendes [fremdsprachliches Material] nach II. 3, 277 und Odyss. 11, 109) Auge sie sich stellten, den Namen [fremdsprachliches Material], Sonnenhof, trugen.4) Daran schliesst sich genau an, dass die Gerichte bei den alten Deutschen des Morgens bei scheinender Sonne gehalten werden sollten und nicht bis in die Nacht hinein dauern durften, weshalb auch jede Partei auf ihren Gegner nur vom Morgen bis zum Abend zu warten hatte und alsdann gegen denselben in contumaciam verfahren durfte.5 Der keltische Priester musste sich bei den Wendungen während des Gottesdienstes, dem Laufe der Sonne folgend, stets von Morgen gegen Abend drehen,6) stand also mit dem Gesichte nach Osten gewandt. Aus der Anlage und Beschaffenheit der noch vorhandenen keltischen Opferhügel geht hervor, dass die Opfer entweder im Ostpunkte oder im Mittagspunkte dargebracht wurden.7) Der neuerwählte Herzog von Kärn-

1) Ausland für 1855, S. 406.
2) Grimm, Rechtsaltertümer, 8. 80 u. 807.
3) Ersch u. Gruber, Encyklop., II..Bd, XVII., S. 230 a unten.
4) Welker, griech. Götterlehre, I. S. 403.
5 Maurer, Geschichte des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 28.
6) Ersch und Gruber, Encykl., Sect. II. Bd. XVII. S. 176 b.
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[409/0425] küssen die ersten Strahlen, wenn sie auf einen ihnen nahen Gegenstand fallen. 1) – Bei den alten Deutschen sass der Richter im Westen und schaute gegen Osten; sowohl bei der Hegung des Gerichtes, als bei andern feierlichen Handlungen hatte der Richter sein Antlitz gegen Osten auf die Sonne zu richten. 2) – Diese Bestimmungen oder wenigstens die ihnen zu Grunde liegenden Vorstellungen scheinen die Germanen aus ihrem asiatischen Ursitze mitgebracht oder schon gehabt zu haben, bevor sie sich von den Baktern und Indern, den übrigen Ariern, trennten. Denn auch der indische König, wenn er Gericht hält, soll gegen Osten blicken und alle Gerichtsgebäude in Indien müssen gegen Osten gewandt oder orientirt sein. 3) Hiermit hängt es auch zusammen, dass zu Athen die Gerichtsstätte und das Gericht von der Sonne unter deren allsehendes _ nach II. 3, 277 und Odyss. 11, 109) Auge sie sich stellten, den Namen _ , Sonnenhof, trugen. 4) Daran schliesst sich genau an, dass die Gerichte bei den alten Deutschen des Morgens bei scheinender Sonne gehalten werden sollten und nicht bis in die Nacht hinein dauern durften, weshalb auch jede Partei auf ihren Gegner nur vom Morgen bis zum Abend zu warten hatte und alsdann gegen denselben in contumaciam verfahren durfte. 5 Der keltische Priester musste sich bei den Wendungen während des Gottesdienstes, dem Laufe der Sonne folgend, stets von Morgen gegen Abend drehen, 6) stand also mit dem Gesichte nach Osten gewandt. Aus der Anlage und Beschaffenheit der noch vorhandenen keltischen Opferhügel geht hervor, dass die Opfer entweder im Ostpunkte oder im Mittagspunkte dargebracht wurden. 7) Der neuerwählte Herzog von Kärn- 1) Ausland für 1855, S. 406. 2) Grimm, Rechtsaltertümer, 8. 80 u. 807. 3) Ersch u. Gruber, Encyklop., II..Bd, XVII., S. 230 a unten. 4) Welker, griech. Götterlehre, I. S. 403. 5 Maurer, Geschichte des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, S. 28. 6) Ersch und Gruber, Encykl., Sect. II. Bd. XVII. S. 176 b. 7) Jahn, die keltischen Alterthümer des Kantons Bern in Absicht auf Kunst und im ästhetischen Interesse dargestellt, Bern 1860, Seite 6.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 1. Schaffhausen, 1861, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei01_1861/425>, abgerufen am 22.11.2024.