Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 356. Die Römische Lehre von origo und domicilium. Wirkung dieser Verhältnisse. (Fortsetzung.)
III. Das eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenschaft der ihr angehörenden Personen (lex originis, domicilii).
Es sind oben, in allgemeiner Uebersicht, drei Wirkungen der Angehörigkeit einer Person an eine Stadtgemeinde ange- geben worden (§ 350): Städtische Lasten, Gerichtsstand, endlich das Recht dieser Stadt als Eigenschaft der Person. Die zwei ersten Wirkungen sind bereits im Einzelnen dargestellt (§ 355), und es bleibt nunmehr die dritte zu untersuchen übrig, die allein unserer gegenwärtigen Auf- gabe angehört, und um deren Willen die ganze bisher ge- führte Erörterung unternommen wurde, indem nur auf diesem Wege die Unterordnung der Person unter das ört- liche Recht einer bestimmten Stadt in ihrem wahren Zu- sammenhang erkannt werden kann.
Diese Untersuchung knüpft sich an die oben aufgestellten Sätze, nach welchen jede Person einem bestimmten Rechts- gebiet angehört (§ 345), dieses Rechtsgebiet aber vorzugs- weise als ein örtliches oder territoriales Gebiet anzusehen ist (§ 350), und zwar nach Römischer Verfassung insbe- sondere als ein Stadtgebiet (§ 351). Da nun jede einzelne Person überhaupt einem Stadtgebiet auf zweierlei Weise angehören konnte, durch Bürgerrecht oder durch Wohnsitz (§ 351), so konnte auf diesen beiden Wegen auch die Unter-
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 356. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. Wirkung dieſer Verhältniſſe. (Fortſetzung.)
III. Das eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenſchaft der ihr angehörenden Perſonen (lex originis, domicilii).
Es ſind oben, in allgemeiner Ueberſicht, drei Wirkungen der Angehörigkeit einer Perſon an eine Stadtgemeinde ange- geben worden (§ 350): Städtiſche Laſten, Gerichtsſtand, endlich das Recht dieſer Stadt als Eigenſchaft der Perſon. Die zwei erſten Wirkungen ſind bereits im Einzelnen dargeſtellt (§ 355), und es bleibt nunmehr die dritte zu unterſuchen übrig, die allein unſerer gegenwärtigen Auf- gabe angehört, und um deren Willen die ganze bisher ge- führte Erörterung unternommen wurde, indem nur auf dieſem Wege die Unterordnung der Perſon unter das ört- liche Recht einer beſtimmten Stadt in ihrem wahren Zu- ſammenhang erkannt werden kann.
Dieſe Unterſuchung knüpft ſich an die oben aufgeſtellten Sätze, nach welchen jede Perſon einem beſtimmten Rechts- gebiet angehört (§ 345), dieſes Rechtsgebiet aber vorzugs- weiſe als ein örtliches oder territoriales Gebiet anzuſehen iſt (§ 350), und zwar nach Römiſcher Verfaſſung insbe- ſondere als ein Stadtgebiet (§ 351). Da nun jede einzelne Perſon überhaupt einem Stadtgebiet auf zweierlei Weiſe angehören konnte, durch Bürgerrecht oder durch Wohnſitz (§ 351), ſo konnte auf dieſen beiden Wegen auch die Unter-
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 356.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
Wirkung dieſer Verhältniſſe. (Fortſetzung.)
III. Das eigenthümliche Recht einer Stadt als Eigenſchaft
der ihr angehörenden Perſonen (lex originis, domicilii).
Es ſind oben, in allgemeiner Ueberſicht, drei Wirkungen
der Angehörigkeit einer Perſon an eine Stadtgemeinde ange-
geben worden (§ 350): Städtiſche Laſten, Gerichtsſtand,
endlich das Recht dieſer Stadt als Eigenſchaft der Perſon.
Die zwei erſten Wirkungen ſind bereits im Einzelnen
dargeſtellt (§ 355), und es bleibt nunmehr die dritte
zu unterſuchen übrig, die allein unſerer gegenwärtigen Auf-
gabe angehört, und um deren Willen die ganze bisher ge-
führte Erörterung unternommen wurde, indem nur auf
dieſem Wege die Unterordnung der Perſon unter das ört-
liche Recht einer beſtimmten Stadt in ihrem wahren Zu-
ſammenhang erkannt werden kann.
Dieſe Unterſuchung knüpft ſich an die oben aufgeſtellten
Sätze, nach welchen jede Perſon einem beſtimmten Rechts-
gebiet angehört (§ 345), dieſes Rechtsgebiet aber vorzugs-
weiſe als ein örtliches oder territoriales Gebiet anzuſehen
iſt (§ 350), und zwar nach Römiſcher Verfaſſung insbe-
ſondere als ein Stadtgebiet (§ 351). Da nun jede einzelne
Perſon überhaupt einem Stadtgebiet auf zweierlei Weiſe
angehören konnte, durch Bürgerrecht oder durch Wohnſitz
(§ 351), ſo konnte auf dieſen beiden Wegen auch die Unter-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/98>, abgerufen am 23.11.2024.
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