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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
drücklich anerkannt (k). -- Indessen war dieses Verhält-
niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den ersten
Blick zuschreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von
Rom kamen die in andern Städten wichtigen städtischen
Lasten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da
für diese Zwecke in Rom meist auf andere Weise gesorgt
war. -- Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge-
richtsstand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt
Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte
vorhanden, jedoch nur unter großen Einschränkungen. Er
galt nur, wenn diese Bürger sich zufällig in Rom aufhiel-
ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher
Ausnahmen, die unter dem gemeinsamen Namen des jus
revocandi domum
begriffen werden (l). -- Was endlich
die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf
die Personen der Bürger anderer Städte betrifft (also das
eigentliche Ziel unsrer ganzen gegenwärtigen Untersuchung),
so kann davon erst weiter unten (§ 357) in einem größeren
Zusammenhang geredet werden.

Es würde jedoch unrichtig sein, der hier erwähnten
neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in

(k) Cicero de legibus II. 2
"omnibus municipibus duas
esse censeo patrias, unam
naturae, alteram civitatis ...
habuit alteram loci patriam,
alteram juris." -- L. 33 ad mun.
(50. 1) (Modestinus): "Roma
communis nostra patria est".

Cicero spricht nur von Stadt-
bürgern aus Italien (municipes),
Modestin spricht ganz allgemein,
(nostra); jeder nach dem Rechte
seiner Zeit.
(l) L. 28 § 4 ex quib. caus.
(4. 6), L. 2 § 3--6 de jud.
(5. 1), L. 24--28 eod.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
drücklich anerkannt (k). — Indeſſen war dieſes Verhält-
niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den erſten
Blick zuſchreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von
Rom kamen die in andern Städten wichtigen ſtädtiſchen
Laſten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da
für dieſe Zwecke in Rom meiſt auf andere Weiſe geſorgt
war. — Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge-
richtsſtand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt
Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte
vorhanden, jedoch nur unter großen Einſchränkungen. Er
galt nur, wenn dieſe Bürger ſich zufällig in Rom aufhiel-
ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher
Ausnahmen, die unter dem gemeinſamen Namen des jus
revocandi domum
begriffen werden (l). — Was endlich
die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf
die Perſonen der Bürger anderer Städte betrifft (alſo das
eigentliche Ziel unſrer ganzen gegenwärtigen Unterſuchung),
ſo kann davon erſt weiter unten (§ 357) in einem größeren
Zuſammenhang geredet werden.

Es würde jedoch unrichtig ſein, der hier erwähnten
neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in

(k) Cicero de legibus II. 2
„omnibus municipibus duas
esse censeo patrias, unam
naturae, alteram civitatis …
habuit alteram loci patriam,
alteram juris.“ — L. 33 ad mun.
(50. 1) (Modestinus): „Roma
communis nostra patria est“.

Cicero ſpricht nur von Stadt-
bürgern aus Italien (municipes),
Modeſtin ſpricht ganz allgemein,
(nostra); jeder nach dem Rechte
ſeiner Zeit.
(l) L. 28 § 4 ex quib. caus.
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(5. 1), L. 24—28 eod.
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[56/0078] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. drücklich anerkannt (k). — Indeſſen war dieſes Verhält- niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den erſten Blick zuſchreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von Rom kamen die in andern Städten wichtigen ſtädtiſchen Laſten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da für dieſe Zwecke in Rom meiſt auf andere Weiſe geſorgt war. — Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge- richtsſtand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte vorhanden, jedoch nur unter großen Einſchränkungen. Er galt nur, wenn dieſe Bürger ſich zufällig in Rom aufhiel- ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher Ausnahmen, die unter dem gemeinſamen Namen des jus revocandi domum begriffen werden (l). — Was endlich die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf die Perſonen der Bürger anderer Städte betrifft (alſo das eigentliche Ziel unſrer ganzen gegenwärtigen Unterſuchung), ſo kann davon erſt weiter unten (§ 357) in einem größeren Zuſammenhang geredet werden. Es würde jedoch unrichtig ſein, der hier erwähnten neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in (k) Cicero de legibus II. 2 „omnibus municipibus duas esse censeo patrias, unam naturae, alteram civitatis … habuit alteram loci patriam, alteram juris.“ — L. 33 ad mun. (50. 1) (Modestinus): „Roma communis nostra patria est“. Cicero ſpricht nur von Stadt- bürgern aus Italien (municipes), Modeſtin ſpricht ganz allgemein, (nostra); jeder nach dem Rechte ſeiner Zeit. (l) L. 28 § 4 ex quib. caus. (4. 6), L. 2 § 3—6 de jud. (5. 1), L. 24—28 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/78>, abgerufen am 25.11.2024.