Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ein späteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welchebeide neben einander bestanden (Note l). Und eben so konnte der freigelassene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches Bürgerverhältniß durch die Freilassung gebracht werden (Note n). Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je- §. 352. Die Römische Lehre von origo und domicilium. I. Origo. (Fortsetzung.) Die ursprüngliche große Verschiedenheit der Städte- civili nemo potest." Allein in dieser Stelle ist die Rede von Städten außer dem Römischen Staate, die als souveräne Staaten neben demselben standen. Wir sprechen von den Städten inner- halb des Römischen Reichs. (u) Ulpian. XX. § 14.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ein ſpäteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welchebeide neben einander beſtanden (Note l). Und eben ſo konnte der freigelaſſene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches Bürgerverhältniß durch die Freilaſſung gebracht werden (Note n). Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je- §. 352. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. I. Origo. (Fortſetzung.) Die urſprüngliche große Verſchiedenheit der Städte- civili nemo potest.“ Allein in dieſer Stelle iſt die Rede von Städten außer dem Römiſchen Staate, die als ſouveräne Staaten neben demſelben ſtanden. Wir ſprechen von den Städten inner- halb des Römiſchen Reichs. (u) Ulpian. XX. § 14.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ein ſpäteres durch Adoption oder Aufnahme treten, welche
beide neben einander beſtanden (Note l). Und eben ſo konnte
der freigelaſſene Sklave gleich Anfangs in ein mehrfaches
Bürgerverhältniß durch die Freilaſſung gebracht werden
(Note n).
Auf der anderen Seite aber war es denkbar, daß Je-
mand in keiner Stadt ein Bürgerverhältniß hatte, obgleich
dieſer Fall gewiß nicht häufig vorkam. Er mußte eintre-
ten, wenn ein Ausländer als Einwohner in das Römiſche
Reich aufgenommen wurde, ohne durch Aufnahme Bürger
irgend einer einzelnen Stadt zu werden (Note o); eben ſo,
wenn der Bürger irgend einer Stadt aus dem ſtädtiſchen
Verband derſelben entlaſſen wurde (Note p), ohne in eine
andere Bürgergemeinde aufgenommen zu werden; endlich
auch bei den Freigelaſſenen der unterſten Klaſſe, welche
dedititiorum numero waren, und keiner Gemeinde ange-
hörten (u).
§. 352.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
I. Origo. (Fortſetzung.)
Die urſprüngliche große Verſchiedenheit der Städte-
verfaſſung in Italien und den Provinzen könnte leicht zu
(t)
(u) Ulpian. XX. § 14.
(t) civili nemo potest.“ Allein in
dieſer Stelle iſt die Rede von
Städten außer dem Römiſchen
Staate, die als ſouveräne Staaten
neben demſelben ſtanden. Wir
ſprechen von den Städten inner-
halb des Römiſchen Reichs.
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