Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
transitorischen Gesetzen des Preußischen Staates in Be-
ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v).

Die Auflösung der väterlichen Gewalt, namentlich durch
Emancipation, steht unter dem Gesetz der Zeit, in welche
die auflösende Thatsache fällt. Eben so stehen unter diesem
die Folgen der Auflösung, wohin auch das praemium
emancipationis
gehört (Note u).

Von den Rechtsverhältnissen der unehelichen Kinder
wird unten die Rede seyn (§ 399).

III. Vormundschaft.

Diese erscheint im heutigen Recht als Ausübung eines
dem Staate zustehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig
des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat also keinen
Zweifel, daß dieselbe jederzeit durch neue Gesetze umgebildet
werden kann. Betreffen solche neue Gesetze die Art der
Entstehung der Vormundschaft in einzelnen Fällen, so wird
nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die
schon errichteten Vormundschaften darnach abzuändern, ob-
gleich das Recht auch zu dieser Abänderung keinem Zweifel
unterworfen seyn könnte. Hat das Gesetz darüber Nichts
bestimmt, so wird es nur auf künftig zu errichtende Vor-
mundschaften zu beziehen seyn.

Die aus Veranlassung einer Vormundschaft entstehenden
Obligationen (actio tutelae directa, contraria) sind nach

(v) Provinzen jenseits der Elbe 1814 § 10. Westpreußen 1816
§ 13. Posen 1816 § 13. (s. o. § 383).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates in Be-
ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v).

Die Auflöſung der väterlichen Gewalt, namentlich durch
Emancipation, ſteht unter dem Geſetz der Zeit, in welche
die auflöſende Thatſache fällt. Eben ſo ſtehen unter dieſem
die Folgen der Auflöſung, wohin auch das praemium
emancipationis
gehört (Note u).

Von den Rechtsverhältniſſen der unehelichen Kinder
wird unten die Rede ſeyn (§ 399).

III. Vormundſchaft.

Dieſe erſcheint im heutigen Recht als Ausübung eines
dem Staate zuſtehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig
des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat alſo keinen
Zweifel, daß dieſelbe jederzeit durch neue Geſetze umgebildet
werden kann. Betreffen ſolche neue Geſetze die Art der
Entſtehung der Vormundſchaft in einzelnen Fällen, ſo wird
nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die
ſchon errichteten Vormundſchaften darnach abzuändern, ob-
gleich das Recht auch zu dieſer Abänderung keinem Zweifel
unterworfen ſeyn könnte. Hat das Geſetz darüber Nichts
beſtimmt, ſo wird es nur auf künftig zu errichtende Vor-
mundſchaften zu beziehen ſeyn.

Die aus Veranlaſſung einer Vormundſchaft entſtehenden
Obligationen (actio tutelae directa, contraria) ſind nach

(v) Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 10. Weſtpreußen 1816
§ 13. Poſen 1816 § 13. (ſ. o. § 383).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0526" n="504"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
tran&#x017F;itori&#x017F;chen Ge&#x017F;etzen des Preußi&#x017F;chen Staates in Be-<lb/>
ziehung auf den elterlichen Nießbrauch <note place="foot" n="(v)">Provinzen jen&#x017F;eits der Elbe 1814 § 10. We&#x017F;tpreußen 1816<lb/>
§ 13. Po&#x017F;en 1816 § 13. (&#x017F;. o. § 383).</note>.</p><lb/>
              <p>Die Auflö&#x017F;ung der väterlichen Gewalt, namentlich durch<lb/>
Emancipation, &#x017F;teht unter dem Ge&#x017F;etz der Zeit, in welche<lb/>
die auflö&#x017F;ende That&#x017F;ache fällt. Eben &#x017F;o &#x017F;tehen unter die&#x017F;em<lb/>
die Folgen der Auflö&#x017F;ung, wohin auch das <hi rendition="#aq">praemium<lb/>
emancipationis</hi> gehört (Note <hi rendition="#aq">u</hi>).</p><lb/>
              <p>Von den Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en der unehelichen Kinder<lb/>
wird unten die Rede &#x017F;eyn (§ 399).</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Vormund&#x017F;chaft</hi>.</head><lb/>
              <p>Die&#x017F;e er&#x017F;cheint im heutigen Recht als Ausübung eines<lb/>
dem Staate zu&#x017F;tehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig<lb/>
des öffentlichen Rechts (§ 380. <hi rendition="#aq">C</hi>). Es hat al&#x017F;o keinen<lb/>
Zweifel, daß die&#x017F;elbe jederzeit durch neue Ge&#x017F;etze umgebildet<lb/>
werden kann. Betreffen &#x017F;olche neue Ge&#x017F;etze die Art der<lb/>
Ent&#x017F;tehung der Vormund&#x017F;chaft in einzelnen Fällen, &#x017F;o wird<lb/>
nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die<lb/>
&#x017F;chon errichteten Vormund&#x017F;chaften darnach abzuändern, ob-<lb/>
gleich das Recht auch zu die&#x017F;er Abänderung keinem Zweifel<lb/>
unterworfen &#x017F;eyn könnte. Hat das Ge&#x017F;etz darüber Nichts<lb/>
be&#x017F;timmt, &#x017F;o wird es nur auf künftig zu errichtende Vor-<lb/>
mund&#x017F;chaften zu beziehen &#x017F;eyn.</p><lb/>
              <p>Die aus Veranla&#x017F;&#x017F;ung einer Vormund&#x017F;chaft ent&#x017F;tehenden<lb/>
Obligationen <hi rendition="#aq">(actio tutelae directa, contraria)</hi> &#x017F;ind nach<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[504/0526] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. tranſitoriſchen Geſetzen des Preußiſchen Staates in Be- ziehung auf den elterlichen Nießbrauch (v). Die Auflöſung der väterlichen Gewalt, namentlich durch Emancipation, ſteht unter dem Geſetz der Zeit, in welche die auflöſende Thatſache fällt. Eben ſo ſtehen unter dieſem die Folgen der Auflöſung, wohin auch das praemium emancipationis gehört (Note u). Von den Rechtsverhältniſſen der unehelichen Kinder wird unten die Rede ſeyn (§ 399). III. Vormundſchaft. Dieſe erſcheint im heutigen Recht als Ausübung eines dem Staate zuſtehenden Schutzrechts, folglich als ein Zweig des öffentlichen Rechts (§ 380. C). Es hat alſo keinen Zweifel, daß dieſelbe jederzeit durch neue Geſetze umgebildet werden kann. Betreffen ſolche neue Geſetze die Art der Entſtehung der Vormundſchaft in einzelnen Fällen, ſo wird nicht leicht ein Bedürfniß angenommen werden, auch die ſchon errichteten Vormundſchaften darnach abzuändern, ob- gleich das Recht auch zu dieſer Abänderung keinem Zweifel unterworfen ſeyn könnte. Hat das Geſetz darüber Nichts beſtimmt, ſo wird es nur auf künftig zu errichtende Vor- mundſchaften zu beziehen ſeyn. Die aus Veranlaſſung einer Vormundſchaft entſtehenden Obligationen (actio tutelae directa, contraria) ſind nach (v) Provinzen jenſeits der Elbe 1814 § 10. Weſtpreußen 1816 § 13. Poſen 1816 § 13. (ſ. o. § 383).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/526
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/526>, abgerufen am 21.11.2024.