Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Noch weit bestimmter sagt das Preußische transitorische Gesetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13: Die gesetzliche Erbfolge ..... ist, wenn der Erbanfall sich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet, nach den bisherigen Gesetzen, späterhin aber ..... nach den Vorschriften des neuen Landrechts ..... zu beurtheilen.
Damit stimmen denn auch alle spätere Preußische transito- rische Gesetze (§ 383) überein.
III. Unwiderrufliche Erbverträge.
Diese haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt, und müssen also beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer Abschließung geltenden Gesetze (l). Gegen diese Behauptung ist die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe kein unbedingt erworbenes Recht, weil man stets ungewiß sey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben werde (m). Diese Einwendung ist jedoch ohne Bedeutung, weil bedingte Rechte, eben so wie unbedingte, wirkliche Rechte sind, und durch den Grundsatz der Nichtrückwirkung gegen den ungehörigen Einfluß neuer Gesetze geschützt werden (§ 385. h).
(l)Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247--249. Vgl. oben § 392.
(m)Weber S. 98--99.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Noch weit beſtimmter ſagt das Preußiſche tranſitoriſche Geſetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13: Die geſetzliche Erbfolge ..... iſt, wenn der Erbanfall ſich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet, nach den bisherigen Geſetzen, ſpäterhin aber ..... nach den Vorſchriften des neuen Landrechts ..... zu beurtheilen.
Damit ſtimmen denn auch alle ſpätere Preußiſche tranſito- riſche Geſetze (§ 383) überein.
III. Unwiderrufliche Erbverträge.
Dieſe haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt, und müſſen alſo beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer Abſchließung geltenden Geſetze (l). Gegen dieſe Behauptung iſt die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe kein unbedingt erworbenes Recht, weil man ſtets ungewiß ſey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben werde (m). Dieſe Einwendung iſt jedoch ohne Bedeutung, weil bedingte Rechte, eben ſo wie unbedingte, wirkliche Rechte ſind, und durch den Grundſatz der Nichtrückwirkung gegen den ungehörigen Einfluß neuer Geſetze geſchützt werden (§ 385. h).
(l)Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247—249. Vgl. oben § 392.
(m)Weber S. 98—99.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Noch weit beſtimmter ſagt das Preußiſche tranſitoriſche
Geſetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13:
Die geſetzliche Erbfolge ..... iſt, wenn der
Erbanfall ſich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet,
nach den bisherigen Geſetzen, ſpäterhin
aber ..... nach den Vorſchriften des neuen
Landrechts ..... zu beurtheilen.
Damit ſtimmen denn auch alle ſpätere Preußiſche tranſito-
riſche Geſetze (§ 383) überein.
III. Unwiderrufliche Erbverträge.
Dieſe haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt,
und müſſen alſo beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer
Abſchließung geltenden Geſetze (l). Gegen dieſe Behauptung
iſt die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe
kein unbedingt erworbenes Recht, weil man ſtets ungewiß
ſey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben
werde (m). Dieſe Einwendung iſt jedoch ohne Bedeutung,
weil bedingte Rechte, eben ſo wie unbedingte, wirkliche
Rechte ſind, und durch den Grundſatz der Nichtrückwirkung
gegen den ungehörigen Einfluß neuer Geſetze geſchützt
werden (§ 385. h).
(l) Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247—249. Vgl. oben
§ 392.
(m) Weber S. 98—99.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/514>, abgerufen am 21.11.2024.
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