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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
selbst verstanden haben, da diese Vorschrift künftig, wie im
Ganzen, so auch in der Anwendung auf jeden einzelnen
künftigen Fall, wieder aufgehoben werden konnte.

Wichtig ist noch der Standpunkt, von welchem aus die
Verordnung erlassen wird. Sie ist nicht gemeint als eine
aus neuer Erfindung hervorgehende Vorschrift, vor welcher
also etwa das Gegentheil anzunehmen gewesen wäre. Viel-
mehr will sie nur aussprechen, Was aus der Natur und
Bestimmung der Gesetzgebung als Regel nothwendig folge
(certum est), also eine Belehrung geben zur Abwendung
möglicher Irrthümer der Richter über diese Frage. Auch
dürfen wir nicht zweifeln, daß jene Regel von jeher von
den Römischen Juristen als wahr anerkannt worden ist,
und es ist nur zufällig, daß uns nicht Aussprüche derselben
aus älterer Zeit aufbewahrt sind (b1).

Endlich ist oben bemerkt worden, daß neue Gesetze auf
zweierlei Weise vorkommen können: als einzeln stehende,
besondere Vorschriften (§ 383. Num. 1), oder im Zusam-
menhang eines ganzen Gesetzbuchs, also eines mit Gesetzes-
kraft versehenen Systems von Rechtsregeln (§ 383. Num. 2.
3. 4.). In der hier vorliegenden Verordnung ist augen-
scheinlich nur an den ersten Fall gedacht, der Inhalt der-
selben paßt aber ganz eben so auch auf den zweiten.


(b1) Sehr bestimmt findet sich die Regel anerkannt bei Cicero in
Verrem I.
42, und zwar als Etwas, das von jeher als unzweifelhaft
angesehen worden sey.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſelbſt verſtanden haben, da dieſe Vorſchrift künftig, wie im
Ganzen, ſo auch in der Anwendung auf jeden einzelnen
künftigen Fall, wieder aufgehoben werden konnte.

Wichtig iſt noch der Standpunkt, von welchem aus die
Verordnung erlaſſen wird. Sie iſt nicht gemeint als eine
aus neuer Erfindung hervorgehende Vorſchrift, vor welcher
alſo etwa das Gegentheil anzunehmen geweſen wäre. Viel-
mehr will ſie nur ausſprechen, Was aus der Natur und
Beſtimmung der Geſetzgebung als Regel nothwendig folge
(certum est), alſo eine Belehrung geben zur Abwendung
möglicher Irrthümer der Richter über dieſe Frage. Auch
dürfen wir nicht zweifeln, daß jene Regel von jeher von
den Römiſchen Juriſten als wahr anerkannt worden iſt,
und es iſt nur zufällig, daß uns nicht Ausſprüche derſelben
aus älterer Zeit aufbewahrt ſind (b¹).

Endlich iſt oben bemerkt worden, daß neue Geſetze auf
zweierlei Weiſe vorkommen können: als einzeln ſtehende,
beſondere Vorſchriften (§ 383. Num. 1), oder im Zuſam-
menhang eines ganzen Geſetzbuchs, alſo eines mit Geſetzes-
kraft verſehenen Syſtems von Rechtsregeln (§ 383. Num. 2.
3. 4.). In der hier vorliegenden Verordnung iſt augen-
ſcheinlich nur an den erſten Fall gedacht, der Inhalt der-
ſelben paßt aber ganz eben ſo auch auf den zweiten.


(b¹) Sehr beſtimmt findet ſich die Regel anerkannt bei Cicero in
Verrem I.
42, und zwar als Etwas, das von jeher als unzweifelhaft
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[394/0416] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſelbſt verſtanden haben, da dieſe Vorſchrift künftig, wie im Ganzen, ſo auch in der Anwendung auf jeden einzelnen künftigen Fall, wieder aufgehoben werden konnte. Wichtig iſt noch der Standpunkt, von welchem aus die Verordnung erlaſſen wird. Sie iſt nicht gemeint als eine aus neuer Erfindung hervorgehende Vorſchrift, vor welcher alſo etwa das Gegentheil anzunehmen geweſen wäre. Viel- mehr will ſie nur ausſprechen, Was aus der Natur und Beſtimmung der Geſetzgebung als Regel nothwendig folge (certum est), alſo eine Belehrung geben zur Abwendung möglicher Irrthümer der Richter über dieſe Frage. Auch dürfen wir nicht zweifeln, daß jene Regel von jeher von den Römiſchen Juriſten als wahr anerkannt worden iſt, und es iſt nur zufällig, daß uns nicht Ausſprüche derſelben aus älterer Zeit aufbewahrt ſind (b¹). Endlich iſt oben bemerkt worden, daß neue Geſetze auf zweierlei Weiſe vorkommen können: als einzeln ſtehende, beſondere Vorſchriften (§ 383. Num. 1), oder im Zuſam- menhang eines ganzen Geſetzbuchs, alſo eines mit Geſetzes- kraft verſehenen Syſtems von Rechtsregeln (§ 383. Num. 2. 3. 4.). In der hier vorliegenden Verordnung iſt augen- ſcheinlich nur an den erſten Fall gedacht, der Inhalt der- ſelben paßt aber ganz eben ſo auch auf den zweiten. (b¹) Sehr beſtimmt findet ſich die Regel anerkannt bei Cicero in Verrem I. 42, und zwar als Etwas, das von jeher als unzweifelhaft angeſehen worden ſey.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/416>, abgerufen am 23.11.2024.