Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Willkür einer fremden Person abhängt, anstatt daß beiconditio und dies Dieses nicht anzunehmen ist (h). Der hier aufgestellte Grundsatz, der aus beiden angege- Für den Gesetzgeber hat jener Grundsatz die Bedeutung, Für den Richter geht die Bedeutung des Grundsatzes Wird also in einem Staat, der bisher die Veräußerung (h) S. o. B. 3 § 116. 117. 120. -- Chabot T. 1 p. 128. Meyer p. 30--32 p. 172. (i) Darauf geht der Ausdruck
der L. 65 C. de decur. (10. 31) "cum conveniat leges futuris regulas imponere, non praeter- itis calumnias excitare." Die meisten anderen Stellen fassen mehr den Standpunkt der Belehrung für den Richter auf. So unter anderen auch die Stelle, aus welcher außer- dem die L. 65 cit. größtentheils wörtlich entnommen ist. L. 3 C. Th. de const. (1. 1) "Omnia constituta non praeteritis ca- lumniam faciunt, sed futuris regulam imponunt." Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Willkür einer fremden Perſon abhängt, anſtatt daß beiconditio und dies Dieſes nicht anzunehmen iſt (h). Der hier aufgeſtellte Grundſatz, der aus beiden angege- Für den Geſetzgeber hat jener Grundſatz die Bedeutung, Für den Richter geht die Bedeutung des Grundſatzes Wird alſo in einem Staat, der bisher die Veräußerung (h) S. o. B. 3 § 116. 117. 120. — Chabot T. 1 p. 128. Meyer p. 30—32 p. 172. (i) Darauf geht der Ausdruck
der L. 65 C. de decur. (10. 31) „cum conveniat leges futuris regulas imponere, non praeter- itis calumnias excitare.“ Die meiſten anderen Stellen faſſen mehr den Standpunkt der Belehrung für den Richter auf. So unter anderen auch die Stelle, aus welcher außer- dem die L. 65 cit. größtentheils wörtlich entnommen iſt. L. 3 C. Th. de const. (1. 1) „Omnia constituta non praeteritis ca- lumniam faciunt, sed futuris regulam imponunt.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0410" n="388"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/><hi rendition="#g">Willkür</hi> einer fremden Perſon abhängt, anſtatt daß bei<lb/><hi rendition="#aq">conditio</hi> und <hi rendition="#aq">dies</hi> Dieſes nicht anzunehmen iſt <note place="foot" n="(h)">S. o. B. 3 § 116. 117.<lb/> 120. — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Chabot</hi> T. 1 p. 128.<lb/><hi rendition="#k">Meyer</hi> p. 30—32 p.</hi> 172.</note>.</p><lb/> <p>Der hier aufgeſtellte <choice><sic>Gruudſatz</sic><corr>Grundſatz</corr></choice>, der aus beiden angege-<lb/> benen Formen hervorgeht, hat aber zwei an ſich verſchiedene<lb/> Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig iſt; die eine<lb/> bezieht ſich auf den Geſetzgeber, die andere auf den Richter.</p><lb/> <p>Für den Geſetzgeber hat jener Grundſatz die Bedeutung,<lb/> daß er neue Geſetze nicht mit rückwirkender Kraft, nicht<lb/> mit Gefährdung erworbener Rechte, erlaſſen ſoll <note place="foot" n="(i)">Darauf geht der Ausdruck<lb/> der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65 <hi rendition="#i">C. de decur.</hi> (10. 31)<lb/><hi rendition="#i">„cum conveniat</hi> leges futuris<lb/> regulas imponere, non praeter-<lb/> itis calumnias excitare.“</hi> Die<lb/> meiſten anderen Stellen faſſen mehr<lb/> den Standpunkt der Belehrung für<lb/> den Richter auf. So unter anderen<lb/> auch die Stelle, aus welcher außer-<lb/> dem die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi> größtentheils<lb/> wörtlich entnommen iſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C.<lb/> Th. de const.</hi> (1. 1) „Omnia<lb/> constituta non praeteritis ca-<lb/> lumniam faciunt, sed futuris<lb/> regulam imponunt.“</hi></note>.</p><lb/> <p>Für den Richter geht die Bedeutung des Grundſatzes<lb/> dahin, jedes neue Geſetz, auch wenn es hierüber unbeſtimmt<lb/> lautet, ſo auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine<lb/> rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht<lb/> geſtört werde.</p><lb/> <p>Wird alſo in einem Staat, der bisher die Veräußerung<lb/> durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung<lb/> der Veräußerung vorgeſchrieben, ſo wird dieſes neue Geſetz<lb/> der eben geſtellten Anforderung dadurch genügen, daß es<lb/> in folgendem Sinn gedacht wird: „Wer künftig Eigenthum<lb/> veräußern will, ſoll ſich dazu der Tradition bedienen.“ In<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [388/0410]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Willkür einer fremden Perſon abhängt, anſtatt daß bei
conditio und dies Dieſes nicht anzunehmen iſt (h).
Der hier aufgeſtellte Grundſatz, der aus beiden angege-
benen Formen hervorgeht, hat aber zwei an ſich verſchiedene
Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig iſt; die eine
bezieht ſich auf den Geſetzgeber, die andere auf den Richter.
Für den Geſetzgeber hat jener Grundſatz die Bedeutung,
daß er neue Geſetze nicht mit rückwirkender Kraft, nicht
mit Gefährdung erworbener Rechte, erlaſſen ſoll (i).
Für den Richter geht die Bedeutung des Grundſatzes
dahin, jedes neue Geſetz, auch wenn es hierüber unbeſtimmt
lautet, ſo auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine
rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht
geſtört werde.
Wird alſo in einem Staat, der bisher die Veräußerung
durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung
der Veräußerung vorgeſchrieben, ſo wird dieſes neue Geſetz
der eben geſtellten Anforderung dadurch genügen, daß es
in folgendem Sinn gedacht wird: „Wer künftig Eigenthum
veräußern will, ſoll ſich dazu der Tradition bedienen.“ In
(h) S. o. B. 3 § 116. 117.
120. — Chabot T. 1 p. 128.
Meyer p. 30—32 p. 172.
(i) Darauf geht der Ausdruck
der L. 65 C. de decur. (10. 31)
„cum conveniat leges futuris
regulas imponere, non praeter-
itis calumnias excitare.“ Die
meiſten anderen Stellen faſſen mehr
den Standpunkt der Belehrung für
den Richter auf. So unter anderen
auch die Stelle, aus welcher außer-
dem die L. 65 cit. größtentheils
wörtlich entnommen iſt. L. 3 C.
Th. de const. (1. 1) „Omnia
constituta non praeteritis ca-
lumniam faciunt, sed futuris
regulam imponunt.“
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