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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Willkür einer fremden Person abhängt, anstatt daß bei
conditio und dies Dieses nicht anzunehmen ist (h).

Der hier aufgestellte Grundsatz, der aus beiden angege-
benen Formen hervorgeht, hat aber zwei an sich verschiedene
Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig ist; die eine
bezieht sich auf den Gesetzgeber, die andere auf den Richter.

Für den Gesetzgeber hat jener Grundsatz die Bedeutung,
daß er neue Gesetze nicht mit rückwirkender Kraft, nicht
mit Gefährdung erworbener Rechte, erlassen soll (i).

Für den Richter geht die Bedeutung des Grundsatzes
dahin, jedes neue Gesetz, auch wenn es hierüber unbestimmt
lautet, so auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine
rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht
gestört werde.

Wird also in einem Staat, der bisher die Veräußerung
durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung
der Veräußerung vorgeschrieben, so wird dieses neue Gesetz
der eben gestellten Anforderung dadurch genügen, daß es
in folgendem Sinn gedacht wird: "Wer künftig Eigenthum
veräußern will, soll sich dazu der Tradition bedienen." In

(h) S. o. B. 3 § 116. 117.
120. -- Chabot T. 1 p. 128.
Meyer p. 30--32 p.
172.
(i) Darauf geht der Ausdruck
der L. 65 C. de decur. (10. 31)
"cum conveniat leges futuris
regulas imponere, non praeter-
itis calumnias excitare."
Die
meisten anderen Stellen fassen mehr
den Standpunkt der Belehrung für
den Richter auf. So unter anderen
auch die Stelle, aus welcher außer-
dem die L. 65 cit. größtentheils
wörtlich entnommen ist. L. 3 C.
Th. de const.
(1. 1) "Omnia
constituta non praeteritis ca-
lumniam faciunt, sed futuris
regulam imponunt."

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Willkür einer fremden Perſon abhängt, anſtatt daß bei
conditio und dies Dieſes nicht anzunehmen iſt (h).

Der hier aufgeſtellte Grundſatz, der aus beiden angege-
benen Formen hervorgeht, hat aber zwei an ſich verſchiedene
Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig iſt; die eine
bezieht ſich auf den Geſetzgeber, die andere auf den Richter.

Für den Geſetzgeber hat jener Grundſatz die Bedeutung,
daß er neue Geſetze nicht mit rückwirkender Kraft, nicht
mit Gefährdung erworbener Rechte, erlaſſen ſoll (i).

Für den Richter geht die Bedeutung des Grundſatzes
dahin, jedes neue Geſetz, auch wenn es hierüber unbeſtimmt
lautet, ſo auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine
rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht
geſtört werde.

Wird alſo in einem Staat, der bisher die Veräußerung
durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung
der Veräußerung vorgeſchrieben, ſo wird dieſes neue Geſetz
der eben geſtellten Anforderung dadurch genügen, daß es
in folgendem Sinn gedacht wird: „Wer künftig Eigenthum
veräußern will, ſoll ſich dazu der Tradition bedienen.“ In

(h) S. o. B. 3 § 116. 117.
120. — Chabot T. 1 p. 128.
Meyer p. 30—32 p.
172.
(i) Darauf geht der Ausdruck
der L. 65 C. de decur. (10. 31)
„cum conveniat leges futuris
regulas imponere, non praeter-
itis calumnias excitare.“
Die
meiſten anderen Stellen faſſen mehr
den Standpunkt der Belehrung für
den Richter auf. So unter anderen
auch die Stelle, aus welcher außer-
dem die L. 65 cit. größtentheils
wörtlich entnommen iſt. L. 3 C.
Th. de const.
(1. 1) „Omnia
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[388/0410] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Willkür einer fremden Perſon abhängt, anſtatt daß bei conditio und dies Dieſes nicht anzunehmen iſt (h). Der hier aufgeſtellte Grundſatz, der aus beiden angege- benen Formen hervorgeht, hat aber zwei an ſich verſchiedene Bedeutungen, deren jede wahr und wichtig iſt; die eine bezieht ſich auf den Geſetzgeber, die andere auf den Richter. Für den Geſetzgeber hat jener Grundſatz die Bedeutung, daß er neue Geſetze nicht mit rückwirkender Kraft, nicht mit Gefährdung erworbener Rechte, erlaſſen ſoll (i). Für den Richter geht die Bedeutung des Grundſatzes dahin, jedes neue Geſetz, auch wenn es hierüber unbeſtimmt lautet, ſo auszulegen und anzuwenden, daß ihm keine rückwirkende Kraft beigelegt, daß kein erworbenes Recht geſtört werde. Wird alſo in einem Staat, der bisher die Veräußerung durch bloßen Vertrag zuließ, die Tradition als Bedingung der Veräußerung vorgeſchrieben, ſo wird dieſes neue Geſetz der eben geſtellten Anforderung dadurch genügen, daß es in folgendem Sinn gedacht wird: „Wer künftig Eigenthum veräußern will, ſoll ſich dazu der Tradition bedienen.“ In (h) S. o. B. 3 § 116. 117. 120. — Chabot T. 1 p. 128. Meyer p. 30—32 p. 172. (i) Darauf geht der Ausdruck der L. 65 C. de decur. (10. 31) „cum conveniat leges futuris regulas imponere, non praeter- itis calumnias excitare.“ Die meiſten anderen Stellen faſſen mehr den Standpunkt der Belehrung für den Richter auf. So unter anderen auch die Stelle, aus welcher außer- dem die L. 65 cit. größtentheils wörtlich entnommen iſt. L. 3 C. Th. de const. (1. 1) „Omnia constituta non praeteritis ca- lumniam faciunt, sed futuris regulam imponunt.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/410>, abgerufen am 22.11.2024.