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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
eingreifen, und insbesondere das jetzt Bestehende umwan-
deln. Auf der anderen Seite aber erscheinen neue Gesetze
über den Erwerb der Rechte in der Hinsicht wichtiger, als
sie häufiger zur Sprache und zum Bewußtseyn kommen.
Sie bilden nämlich die Grundlage der juristischen Handlun-
gen, der Rechtsgeschäfte (e), also des gesammten Verkehrs.
Daher ist gerade die Collisionsfrage bei ihnen sowohl erheb-
licher, als verwickelter, welcher Grund besonders mich
bestimmt hat, diese Gattung der Rechtsregeln der anderen
in der folgenden Untersuchung voran zu stellen.



Aus der bisher angestellten Betrachtung ergiebt sich für
die Lösung der hier vorliegenden Aufgabe folgende Anord-
nung als natürlich und zweckmäßig.

Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der
Herrschaft für zweierlei Rechtsregeln zu bestimmen.

A. Erstlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb
der Rechte zum Gegenstand haben.


(e) Bei Weitem die meisten
und wichtigsten juristischen That-
sachen bestehen in freien Handlun-
gen; allerdings nicht alle, viel-
mehr kommen darunter auch zu-
fällige Ereignisse vor, die aber mit
den freien Handlungen in der
Collisionsfrage unter völlig gleichen
Regeln stehen. Dahin gehören
z. B. als Gründe des Eigenthums-
erwerbs die verschiedenen Formen
der Accession; als Grund eines
deferirten Intestaterbrechts der Tod
einer bestimmten Person.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
eingreifen, und insbeſondere das jetzt Beſtehende umwan-
deln. Auf der anderen Seite aber erſcheinen neue Geſetze
über den Erwerb der Rechte in der Hinſicht wichtiger, als
ſie häufiger zur Sprache und zum Bewußtſeyn kommen.
Sie bilden nämlich die Grundlage der juriſtiſchen Handlun-
gen, der Rechtsgeſchäfte (e), alſo des geſammten Verkehrs.
Daher iſt gerade die Colliſionsfrage bei ihnen ſowohl erheb-
licher, als verwickelter, welcher Grund beſonders mich
beſtimmt hat, dieſe Gattung der Rechtsregeln der anderen
in der folgenden Unterſuchung voran zu ſtellen.



Aus der bisher angeſtellten Betrachtung ergiebt ſich für
die Löſung der hier vorliegenden Aufgabe folgende Anord-
nung als natürlich und zweckmäßig.

Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der
Herrſchaft für zweierlei Rechtsregeln zu beſtimmen.

A. Erſtlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb
der Rechte zum Gegenſtand haben.


(e) Bei Weitem die meiſten
und wichtigſten juriſtiſchen That-
ſachen beſtehen in freien Handlun-
gen; allerdings nicht alle, viel-
mehr kommen darunter auch zu-
fällige Ereigniſſe vor, die aber mit
den freien Handlungen in der
Colliſionsfrage unter völlig gleichen
Regeln ſtehen. Dahin gehören
z. B. als Gründe des Eigenthums-
erwerbs die verſchiedenen Formen
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[380/0402] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. eingreifen, und insbeſondere das jetzt Beſtehende umwan- deln. Auf der anderen Seite aber erſcheinen neue Geſetze über den Erwerb der Rechte in der Hinſicht wichtiger, als ſie häufiger zur Sprache und zum Bewußtſeyn kommen. Sie bilden nämlich die Grundlage der juriſtiſchen Handlun- gen, der Rechtsgeſchäfte (e), alſo des geſammten Verkehrs. Daher iſt gerade die Colliſionsfrage bei ihnen ſowohl erheb- licher, als verwickelter, welcher Grund beſonders mich beſtimmt hat, dieſe Gattung der Rechtsregeln der anderen in der folgenden Unterſuchung voran zu ſtellen. Aus der bisher angeſtellten Betrachtung ergiebt ſich für die Löſung der hier vorliegenden Aufgabe folgende Anord- nung als natürlich und zweckmäßig. Die Aufgabe geht dahin, die zeitlichen Gränzen der Herrſchaft für zweierlei Rechtsregeln zu beſtimmen. A. Erſtlich für die Rechtsregeln, welche den Erwerb der Rechte zum Gegenſtand haben. (e) Bei Weitem die meiſten und wichtigſten juriſtiſchen That- ſachen beſtehen in freien Handlun- gen; allerdings nicht alle, viel- mehr kommen darunter auch zu- fällige Ereigniſſe vor, die aber mit den freien Handlungen in der Colliſionsfrage unter völlig gleichen Regeln ſtehen. Dahin gehören z. B. als Gründe des Eigenthums- erwerbs die verſchiedenen Formen der Acceſſion; als Grund eines deferirten Inteſtaterbrechts der Tod einer beſtimmten Perſon.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/402>, abgerufen am 25.11.2024.