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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 383. Einleitung.
nommene Recht in einem ganzen Gesetzbuch, oder
auch (und vielleicht neben dem Gesetzbuch) in ein-
zelnen Gesetzen, selbst in einzelnen Regeln des Ge-
wohnheitsrechts, bestehen kann (e).

Wie verschieden diese Fälle von einander seyn mögen
in ausgedehnter und wichtiger Anwendung, so stehen sie
doch einander grundsätzlich ganz gleich in Ansehung der
hier vorliegenden Collisionsfrage. In allen diesen Fällen
ist es möglich, die Collisionsfrage durch besondere gesetz-
liche Bestimmungen voraus zu entscheiden, und in den drei
letzten Fällen ist dazu besondere Veranlassung vorhanden.
Solche Gesetze werden transitorische genannt, indem
sie den Uebergang aus einer Rechtsregel in eine andere
zum Gegenstand haben.

Als Justinian die Institutionen und die Digesten
bekannt machte, legte er denselben rückwirkende Kraft bei (f).
Darin lag jedoch nicht der Ausdruck eines bleibenden Grund-
satzes über Rückwirkung, noch die Aufstellung einer wahren
Ausnahme, indem diese Rechtsbücher nicht dazu bestimmt
waren, neues Recht zu schaffen, sondern das bestehende

(e) Wichtige Fälle dieser Art
sind eingetreten bei der Abtretung
vieler Länder an Frankreich; später-
hin, als Preußen theils frühere
Provinzen zurück erhielt, theils
neue Landestheile erwarb; nicht
bei der Abtretung des linken Rhein-
ufers an deutsche Staaten, weil
damals das Französische Recht
aufrecht erhalten wurde.
(f) L. 2 § 23, L. 3 § 23
C. de vet. j. enucl.
(1. 17). Etwas
anders lautet die Const. Summa
§ 3 über den Codex. Vgl. Berg-
mann
§ 14.
24*
§. 383. Einleitung.
nommene Recht in einem ganzen Geſetzbuch, oder
auch (und vielleicht neben dem Geſetzbuch) in ein-
zelnen Geſetzen, ſelbſt in einzelnen Regeln des Ge-
wohnheitsrechts, beſtehen kann (e).

Wie verſchieden dieſe Fälle von einander ſeyn mögen
in ausgedehnter und wichtiger Anwendung, ſo ſtehen ſie
doch einander grundſätzlich ganz gleich in Anſehung der
hier vorliegenden Colliſionsfrage. In allen dieſen Fällen
iſt es möglich, die Colliſionsfrage durch beſondere geſetz-
liche Beſtimmungen voraus zu entſcheiden, und in den drei
letzten Fällen iſt dazu beſondere Veranlaſſung vorhanden.
Solche Geſetze werden tranſitoriſche genannt, indem
ſie den Uebergang aus einer Rechtsregel in eine andere
zum Gegenſtand haben.

Als Juſtinian die Inſtitutionen und die Digeſten
bekannt machte, legte er denſelben rückwirkende Kraft bei (f).
Darin lag jedoch nicht der Ausdruck eines bleibenden Grund-
ſatzes über Rückwirkung, noch die Aufſtellung einer wahren
Ausnahme, indem dieſe Rechtsbücher nicht dazu beſtimmt
waren, neues Recht zu ſchaffen, ſondern das beſtehende

(e) Wichtige Fälle dieſer Art
ſind eingetreten bei der Abtretung
vieler Länder an Frankreich; ſpäter-
hin, als Preußen theils frühere
Provinzen zurück erhielt, theils
neue Landestheile erwarb; nicht
bei der Abtretung des linken Rhein-
ufers an deutſche Staaten, weil
damals das Franzöſiſche Recht
aufrecht erhalten wurde.
(f) L. 2 § 23, L. 3 § 23
C. de vet. j. enucl.
(1. 17). Etwas
anders lautet die Const. Summa
§ 3 über den Codex. Vgl. Berg-
mann
§ 14.
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[371/0393] §. 383. Einleitung. nommene Recht in einem ganzen Geſetzbuch, oder auch (und vielleicht neben dem Geſetzbuch) in ein- zelnen Geſetzen, ſelbſt in einzelnen Regeln des Ge- wohnheitsrechts, beſtehen kann (e). Wie verſchieden dieſe Fälle von einander ſeyn mögen in ausgedehnter und wichtiger Anwendung, ſo ſtehen ſie doch einander grundſätzlich ganz gleich in Anſehung der hier vorliegenden Colliſionsfrage. In allen dieſen Fällen iſt es möglich, die Colliſionsfrage durch beſondere geſetz- liche Beſtimmungen voraus zu entſcheiden, und in den drei letzten Fällen iſt dazu beſondere Veranlaſſung vorhanden. Solche Geſetze werden tranſitoriſche genannt, indem ſie den Uebergang aus einer Rechtsregel in eine andere zum Gegenſtand haben. Als Juſtinian die Inſtitutionen und die Digeſten bekannt machte, legte er denſelben rückwirkende Kraft bei (f). Darin lag jedoch nicht der Ausdruck eines bleibenden Grund- ſatzes über Rückwirkung, noch die Aufſtellung einer wahren Ausnahme, indem dieſe Rechtsbücher nicht dazu beſtimmt waren, neues Recht zu ſchaffen, ſondern das beſtehende (e) Wichtige Fälle dieſer Art ſind eingetreten bei der Abtretung vieler Länder an Frankreich; ſpäter- hin, als Preußen theils frühere Provinzen zurück erhielt, theils neue Landestheile erwarb; nicht bei der Abtretung des linken Rhein- ufers an deutſche Staaten, weil damals das Franzöſiſche Recht aufrecht erhalten wurde. (f) L. 2 § 23, L. 3 § 23 C. de vet. j. enucl. (1. 17). Etwas anders lautet die Const. Summa § 3 über den Codex. Vgl. Berg- mann § 14. 24*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/393>, abgerufen am 23.11.2024.