§. 382. VI. Formen der Rechtsgeschäfte etc. (Forts.)
scheinlich der eingesetzten Erbin) rescribiren die Kaiser, das Testament sey nichtig "si non speciali privilegio(c)pa- triae tuae juris observatio relaxata est." -- Ein schwa- cher Schein für die Beziehung dieser Stelle auf unsere Rechtsregel liegt in den Worten patriae tuae, die eine Colli- sion zwischen verschiedenen örtlichen Rechten anzudeuten scheinen. Allein dieser Schein verschwindet wieder, wenn man erwägt, daß doch unmöglich die patria der Erbin ent- scheidend seyn könnte; wo das Testament gemacht war, wird gar nicht gesagt. Wahrscheinlich hatte der Verstor- bene in seiner Heimath testirt, die auch die Heimath der Erbin war. Dann ist von einer Anwendung unserer Regel gar nicht die Rede, vielmehr enthält die Stelle dann nur den ohnehin unzweifelhaften Satz, daß in der Collision das Particularrecht dem gemeinen Recht vorgeht.
2. L. 2. C. quemadm. test. aper. (6. 32). Ein Vater, der von dem Wohnsitz abwesend war, hatte vor dem Tod seinem Sohne ein Testament übergeben, mit dem Auftrag, dasselbe in die Heimath zu überbringen. Die Kaiser rescri- biren, bei der Eröffnung des Testaments vor der städtischen Curie müßten die daselbst geltenden Gesetze und Gewohn- heiten beobachtet werden. -- Dabei ist von einer Collision örtlicher Rechte nicht die Rede, sondern nur der unzweifel-
(c)Privilegium heißt hier ein Stadtrecht oder einzelnes Stück eines Stadtrechts, das durch eine Kaiserconstitution der hier in Frage stehenden Stadt ertheilt war.
§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
ſcheinlich der eingeſetzten Erbin) reſcribiren die Kaiſer, das Teſtament ſey nichtig „si non speciali privilegio(c)pa- triae tuae juris observatio relaxata est.“ — Ein ſchwa- cher Schein für die Beziehung dieſer Stelle auf unſere Rechtsregel liegt in den Worten patriae tuae, die eine Colli- ſion zwiſchen verſchiedenen örtlichen Rechten anzudeuten ſcheinen. Allein dieſer Schein verſchwindet wieder, wenn man erwägt, daß doch unmöglich die patria der Erbin ent- ſcheidend ſeyn könnte; wo das Teſtament gemacht war, wird gar nicht geſagt. Wahrſcheinlich hatte der Verſtor- bene in ſeiner Heimath teſtirt, die auch die Heimath der Erbin war. Dann iſt von einer Anwendung unſerer Regel gar nicht die Rede, vielmehr enthält die Stelle dann nur den ohnehin unzweifelhaften Satz, daß in der Colliſion das Particularrecht dem gemeinen Recht vorgeht.
2. L. 2. C. quemadm. test. aper. (6. 32). Ein Vater, der von dem Wohnſitz abweſend war, hatte vor dem Tod ſeinem Sohne ein Teſtament übergeben, mit dem Auftrag, daſſelbe in die Heimath zu überbringen. Die Kaiſer reſcri- biren, bei der Eröffnung des Teſtaments vor der ſtädtiſchen Curie müßten die daſelbſt geltenden Geſetze und Gewohn- heiten beobachtet werden. — Dabei iſt von einer Colliſion örtlicher Rechte nicht die Rede, ſondern nur der unzweifel-
(c)Privilegium heißt hier ein Stadtrecht oder einzelnes Stück eines Stadtrechts, das durch eine Kaiſerconſtitution der hier in Frage ſtehenden Stadt ertheilt war.
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§. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte ꝛc. (Fortſ.)
ſcheinlich der eingeſetzten Erbin) reſcribiren die Kaiſer, das
Teſtament ſey nichtig „si non speciali privilegio (c) pa-
triae tuae juris observatio relaxata est.“ — Ein ſchwa-
cher Schein für die Beziehung dieſer Stelle auf unſere
Rechtsregel liegt in den Worten patriae tuae, die eine Colli-
ſion zwiſchen verſchiedenen örtlichen Rechten anzudeuten
ſcheinen. Allein dieſer Schein verſchwindet wieder, wenn
man erwägt, daß doch unmöglich die patria der Erbin ent-
ſcheidend ſeyn könnte; wo das Teſtament gemacht war,
wird gar nicht geſagt. Wahrſcheinlich hatte der Verſtor-
bene in ſeiner Heimath teſtirt, die auch die Heimath der
Erbin war. Dann iſt von einer Anwendung unſerer Regel
gar nicht die Rede, vielmehr enthält die Stelle dann nur
den ohnehin unzweifelhaften Satz, daß in der Colliſion das
Particularrecht dem gemeinen Recht vorgeht.
2. L. 2. C. quemadm. test. aper. (6. 32). Ein Vater,
der von dem Wohnſitz abweſend war, hatte vor dem Tod
ſeinem Sohne ein Teſtament übergeben, mit dem Auftrag,
daſſelbe in die Heimath zu überbringen. Die Kaiſer reſcri-
biren, bei der Eröffnung des Teſtaments vor der ſtädtiſchen
Curie müßten die daſelbſt geltenden Geſetze und Gewohn-
heiten beobachtet werden. — Dabei iſt von einer Colliſion
örtlicher Rechte nicht die Rede, ſondern nur der unzweifel-
(c) Privilegium heißt hier ein Stadtrecht oder einzelnes Stück
eines Stadtrechts, das durch eine Kaiſerconſtitution der hier in Frage
ſtehenden Stadt ertheilt war.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/383>, abgerufen am 19.07.2024.
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