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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte (Locus regit actum).

Wenn also der Einwohner eines unter dem Römischen
Recht lebenden Landes in Paris ein Testament machen will,
so kann er eine der mehreren Formen des Französischen
Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen
das Testament errichten. Auch in diesem letzten Fall ist
in der Heimath das Testament gültig, wobei es sich nur
von selbst versteht, daß es an dem Beweise der gehörig
beobachteten Form nicht fehlen darf. -- Wenn von Ein-
wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung
fordert, die Ehe geschlossen wird in einem Lande, das eine
juristische Form und nicht die Trauung vorschreibt, und
wenn sie sich hier kirchlich trauen lassen, ohne die juristische
Form des Landes zu beobachten, so ist die Ehe gültig,
weil sie die Form der Heimath, also des eigentlichen,
bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q).

§. 382.
VI. Formen der Rechtsgeschäfte. (Locus regit actum.)
(Fortsetzung.)

Bisher ist die besondere Rechtsregel über die anwend-
bare Form der Rechtsgeschäfte vom Standpunkt eines allge-
meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches

schwankend). Foelix p. 107 fg.
Schäffner § 83 (schwankend).
Wächter II. S. 377--380.
(q) Anerkannt in einem Urtheil
des Ober-Appellationsgerichts zu
Dresden 1845. Seuffert Archiv
B. 2 Num. 5.
§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum).

Wenn alſo der Einwohner eines unter dem Römiſchen
Recht lebenden Landes in Paris ein Teſtament machen will,
ſo kann er eine der mehreren Formen des Franzöſiſchen
Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen
das Teſtament errichten. Auch in dieſem letzten Fall iſt
in der Heimath das Teſtament gültig, wobei es ſich nur
von ſelbſt verſteht, daß es an dem Beweiſe der gehörig
beobachteten Form nicht fehlen darf. — Wenn von Ein-
wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung
fordert, die Ehe geſchloſſen wird in einem Lande, das eine
juriſtiſche Form und nicht die Trauung vorſchreibt, und
wenn ſie ſich hier kirchlich trauen laſſen, ohne die juriſtiſche
Form des Landes zu beobachten, ſo iſt die Ehe gültig,
weil ſie die Form der Heimath, alſo des eigentlichen,
bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q).

§. 382.
VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.)
(Fortſetzung.)

Bisher iſt die beſondere Rechtsregel über die anwend-
bare Form der Rechtsgeſchäfte vom Standpunkt eines allge-
meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches

ſchwankend). Foelix p. 107 fg.
Schäffner § 83 (ſchwankend).
Wächter II. S. 377—380.
(q) Anerkannt in einem Urtheil
des Ober-Appellationsgerichts zu
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[359/0381] §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum). Wenn alſo der Einwohner eines unter dem Römiſchen Recht lebenden Landes in Paris ein Teſtament machen will, ſo kann er eine der mehreren Formen des Franzöſiſchen Rechts anwenden; er kann aber auch vor Sieben Zeugen das Teſtament errichten. Auch in dieſem letzten Fall iſt in der Heimath das Teſtament gültig, wobei es ſich nur von ſelbſt verſteht, daß es an dem Beweiſe der gehörig beobachteten Form nicht fehlen darf. — Wenn von Ein- wohnern eines Landes, das zur Ehe die kirchliche Trauung fordert, die Ehe geſchloſſen wird in einem Lande, das eine juriſtiſche Form und nicht die Trauung vorſchreibt, und wenn ſie ſich hier kirchlich trauen laſſen, ohne die juriſtiſche Form des Landes zu beobachten, ſo iſt die Ehe gültig, weil ſie die Form der Heimath, alſo des eigentlichen, bleibenden Sitzes der Ehe, angewendet haben (q). §. 382. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.) (Fortſetzung.) Bisher iſt die beſondere Rechtsregel über die anwend- bare Form der Rechtsgeſchäfte vom Standpunkt eines allge- meinen Gewohnheitsrechts aus betrachtet worden, welches (p) (q) Anerkannt in einem Urtheil des Ober-Appellationsgerichts zu Dresden 1845. Seuffert Archiv B. 2 Num. 5. (p) ſchwankend). Foelix p. 107 fg. Schäffner § 83 (ſchwankend). Wächter II. S. 377—380.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/381>, abgerufen am 24.11.2024.