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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte (Locus regit actum.)
wohner eines Landes, dessen Gesetz blos juristische Formen
zum Abschluß einer Ehe erfordert, im Ausland eine Ehe
schließen, so hat die Sache keinen Zweifel. Anders aber
verhält es sich mit den Einwohnern eines Landes, dessen
Gesetz die Ehe an die kirchliche Trauung bindet. Denn
ein solches Gesetz hat einen sittlich religiösen Grund, also
einen zwingenden Charakter (§ 349). Aus diesem Grunde
würde ich die nachzuholende Trauung im Inlande für nöthig
halten, nicht aber deswegen, weil angenommen werden
müßte, daß die Ehegatten in fraudem legis im Ausland
ihre Ehe geschlossen hätten, welche Absicht vielleicht gar
nicht vorhanden, oder doch nicht erweislich seyn wird.
Wenn aber auch die Trauung erst nachgeholt wird, so
muß doch, selbst nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts,
die Ehe für die bereits vergangene Zeit als gültig und
wirksam angesehen werden. -- Auf die schon bestehende
Ehe fremder Personen, die in das Land einwandern, kann
indessen jener strengere Grundsatz in keinem Fall bezogen
werden. Denn ein Gesetz des hier erwähnten Inhalts, mit
seinem zwingenden Charakter, bezieht sich nur auf die Ein-
gehung von Ehen, nicht auf die Fortführung der schon
bestehenden.



Zum Schluß sind noch einige allgemeine Bemerkungen
nachzutragen.


§. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum.)
wohner eines Landes, deſſen Geſetz blos juriſtiſche Formen
zum Abſchluß einer Ehe erfordert, im Ausland eine Ehe
ſchließen, ſo hat die Sache keinen Zweifel. Anders aber
verhält es ſich mit den Einwohnern eines Landes, deſſen
Geſetz die Ehe an die kirchliche Trauung bindet. Denn
ein ſolches Geſetz hat einen ſittlich religiöſen Grund, alſo
einen zwingenden Charakter (§ 349). Aus dieſem Grunde
würde ich die nachzuholende Trauung im Inlande für nöthig
halten, nicht aber deswegen, weil angenommen werden
müßte, daß die Ehegatten in fraudem legis im Ausland
ihre Ehe geſchloſſen hätten, welche Abſicht vielleicht gar
nicht vorhanden, oder doch nicht erweislich ſeyn wird.
Wenn aber auch die Trauung erſt nachgeholt wird, ſo
muß doch, ſelbſt nach den Grundſätzen des gemeinen Rechts,
die Ehe für die bereits vergangene Zeit als gültig und
wirkſam angeſehen werden. — Auf die ſchon beſtehende
Ehe fremder Perſonen, die in das Land einwandern, kann
indeſſen jener ſtrengere Grundſatz in keinem Fall bezogen
werden. Denn ein Geſetz des hier erwähnten Inhalts, mit
ſeinem zwingenden Charakter, bezieht ſich nur auf die Ein-
gehung von Ehen, nicht auf die Fortführung der ſchon
beſtehenden.



Zum Schluß ſind noch einige allgemeine Bemerkungen
nachzutragen.


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[357/0379] §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte (Locus regit actum.) wohner eines Landes, deſſen Geſetz blos juriſtiſche Formen zum Abſchluß einer Ehe erfordert, im Ausland eine Ehe ſchließen, ſo hat die Sache keinen Zweifel. Anders aber verhält es ſich mit den Einwohnern eines Landes, deſſen Geſetz die Ehe an die kirchliche Trauung bindet. Denn ein ſolches Geſetz hat einen ſittlich religiöſen Grund, alſo einen zwingenden Charakter (§ 349). Aus dieſem Grunde würde ich die nachzuholende Trauung im Inlande für nöthig halten, nicht aber deswegen, weil angenommen werden müßte, daß die Ehegatten in fraudem legis im Ausland ihre Ehe geſchloſſen hätten, welche Abſicht vielleicht gar nicht vorhanden, oder doch nicht erweislich ſeyn wird. Wenn aber auch die Trauung erſt nachgeholt wird, ſo muß doch, ſelbſt nach den Grundſätzen des gemeinen Rechts, die Ehe für die bereits vergangene Zeit als gültig und wirkſam angeſehen werden. — Auf die ſchon beſtehende Ehe fremder Perſonen, die in das Land einwandern, kann indeſſen jener ſtrengere Grundſatz in keinem Fall bezogen werden. Denn ein Geſetz des hier erwähnten Inhalts, mit ſeinem zwingenden Charakter, bezieht ſich nur auf die Ein- gehung von Ehen, nicht auf die Fortführung der ſchon beſtehenden. Zum Schluß ſind noch einige allgemeine Bemerkungen nachzutragen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/379>, abgerufen am 24.11.2024.