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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
nahmen die Gegner Anstoß, und nicht ganz ohne Grund.
Es läßt sich aber dasselbe Ziel erreichen, auch wenn man
den stillschweigenden Vertrag aufgiebt. Unter einem Ver-
trag, dem stillschweigenden wie dem ausdrücklichen, verste-
hen wir eine übereinstimmende Willenserklärung, die nicht
ohne bestimmtes Bewußtsein beider Theile denkbar ist (l).
Fragen wir nun, ob bei der Eingehung einer Ehe stets
ein bestimmtes Bewußtsein beider Theile, besonders der
Frau, über das Güterrecht Statt gefunden hat, so müssen
wir Das allerdings verneinen, und daher ist die allgemeine
Annahme eines stillschweigenden Vertrags unbegründet.
Allein eine freie Unterwerfung, als Begründung des ört-
lichen Rechts, die auch auf negative Weise, als bloßer
Nichtwiderspruch, denkbar ist (§ 360. Nr. 2), müssen wir
allgemein annehmen; diese ist für das örtliche Recht
des neuen Wohnsitzes in dem oben vorausgesetzten Fall
der Meinungsverschiedenheit durchaus nicht vorhanden, und
so müssen wir für diesen Fall die Aenderung des Gü-
terrechts
, zu deren Annahme es an einem hinreichenden
Grunde fehlt, verneinen, selbst von dem Standpunkt der
Gegner aus, die das Gesetz, und nicht den Vertrag, als
Bestimmungsgrund für das örtliche Recht ansehen. So
kommen wir in der That, nur auf einem anderen Wege,
auf dasselbe Ziel, worauf die Annahme des stillschweigen-
den Vertrags führen sollte (m).


(l) S. o. B. 3 § 140.
(m) Diese Begründung der
ersten Meinung, die vielleicht den
Widerspruch mancher bisherigen

§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
nahmen die Gegner Anſtoß, und nicht ganz ohne Grund.
Es läßt ſich aber daſſelbe Ziel erreichen, auch wenn man
den ſtillſchweigenden Vertrag aufgiebt. Unter einem Ver-
trag, dem ſtillſchweigenden wie dem ausdrücklichen, verſte-
hen wir eine übereinſtimmende Willenserklärung, die nicht
ohne beſtimmtes Bewußtſein beider Theile denkbar iſt (l).
Fragen wir nun, ob bei der Eingehung einer Ehe ſtets
ein beſtimmtes Bewußtſein beider Theile, beſonders der
Frau, über das Güterrecht Statt gefunden hat, ſo müſſen
wir Das allerdings verneinen, und daher iſt die allgemeine
Annahme eines ſtillſchweigenden Vertrags unbegründet.
Allein eine freie Unterwerfung, als Begründung des ört-
lichen Rechts, die auch auf negative Weiſe, als bloßer
Nichtwiderſpruch, denkbar iſt (§ 360. Nr. 2), müſſen wir
allgemein annehmen; dieſe iſt für das örtliche Recht
des neuen Wohnſitzes in dem oben vorausgeſetzten Fall
der Meinungsverſchiedenheit durchaus nicht vorhanden, und
ſo müſſen wir für dieſen Fall die Aenderung des Gü-
terrechts
, zu deren Annahme es an einem hinreichenden
Grunde fehlt, verneinen, ſelbſt von dem Standpunkt der
Gegner aus, die das Geſetz, und nicht den Vertrag, als
Beſtimmungsgrund für das örtliche Recht anſehen. So
kommen wir in der That, nur auf einem anderen Wege,
auf daſſelbe Ziel, worauf die Annahme des ſtillſchweigen-
den Vertrags führen ſollte (m).


(l) S. o. B. 3 § 140.
(m) Dieſe Begründung der
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[331/0353] §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. nahmen die Gegner Anſtoß, und nicht ganz ohne Grund. Es läßt ſich aber daſſelbe Ziel erreichen, auch wenn man den ſtillſchweigenden Vertrag aufgiebt. Unter einem Ver- trag, dem ſtillſchweigenden wie dem ausdrücklichen, verſte- hen wir eine übereinſtimmende Willenserklärung, die nicht ohne beſtimmtes Bewußtſein beider Theile denkbar iſt (l). Fragen wir nun, ob bei der Eingehung einer Ehe ſtets ein beſtimmtes Bewußtſein beider Theile, beſonders der Frau, über das Güterrecht Statt gefunden hat, ſo müſſen wir Das allerdings verneinen, und daher iſt die allgemeine Annahme eines ſtillſchweigenden Vertrags unbegründet. Allein eine freie Unterwerfung, als Begründung des ört- lichen Rechts, die auch auf negative Weiſe, als bloßer Nichtwiderſpruch, denkbar iſt (§ 360. Nr. 2), müſſen wir allgemein annehmen; dieſe iſt für das örtliche Recht des neuen Wohnſitzes in dem oben vorausgeſetzten Fall der Meinungsverſchiedenheit durchaus nicht vorhanden, und ſo müſſen wir für dieſen Fall die Aenderung des Gü- terrechts, zu deren Annahme es an einem hinreichenden Grunde fehlt, verneinen, ſelbſt von dem Standpunkt der Gegner aus, die das Geſetz, und nicht den Vertrag, als Beſtimmungsgrund für das örtliche Recht anſehen. So kommen wir in der That, nur auf einem anderen Wege, auf daſſelbe Ziel, worauf die Annahme des ſtillſchweigen- den Vertrags führen ſollte (m). (l) S. o. B. 3 § 140. (m) Dieſe Begründung der erſten Meinung, die vielleicht den Widerſpruch mancher bisherigen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/353>, abgerufen am 24.11.2024.