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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.

2. Die zum Abschluß der Ehe nöthigen Förmlichkeiten
richten sich nicht nothwendig nach dem eben erwähnten Orte
Davon wird weiter unten (§ 381) die Rede seyn.

3. Besonders wichtig und bestritten ist die Frage, nach
welchem Gesetze das eheliche Güterrecht zu beurtheilen ist,
indem gerade hierin die Gesetze so sehr von einander ab-
weichen. Es ist für jeden einzelnen Fall hauptsächlich zu
entscheiden zwischen dem (Römischen) Dotalrecht, und der
(Germanischen) Gütergemeinschaft. Das erste aber findet
sich bald rein Römisch, bald mit Modificationen, die in
Deutschland sehr verbreitet sind. Eben so kommt die Gü-
tergemeinschaft in den verschiedensten Abstufungen vor.

Der Grundsatz nun ist von keiner Seite bestritten, daß
sich das eheliche Güterrecht richtet nach dem Wohnsitz des
Ehemannes (e), nicht nach dem Ort, wo die Ehe abge-
schlossen worden ist. Allein innerhalb dieses Grundsatzes
finden sich zwei große Meinungsverschiedenheiten.

Erstlich behaupten Viele, daß dieser Grundsatz nicht
gelte bei auswärts liegenden Grundstücken, welche vielmehr
nach der lex rei sitae beurtheilt werden müßten (f). Der
richtigern Meinung nach ist die lex domicilii auch auf die
auswärtigen Grundstücke zu beziehen (g). -- Da hier die

(e) P. Voet. Sect. 9. C. 2
§ 5. 6. Wächter II. S. 47.
Foelix p. 127.
(f) P. Voet. Sect. 4 C. 3
§ 9. I. Voet. in Pand. XXIII.
2 § 60. Hommel rhaps. Obs.
175. 409 N. 15. Story
§ 186. 454.
(g) Hert. § 46. Wächter II.
S. 48. Foelix p. 127 -- 129.
Schäffner § 106. 107. Damit
stimmt überein das Preußische
Allg. Landrecht II. 1 § 365--369.
§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.

2. Die zum Abſchluß der Ehe nöthigen Förmlichkeiten
richten ſich nicht nothwendig nach dem eben erwähnten Orte
Davon wird weiter unten (§ 381) die Rede ſeyn.

3. Beſonders wichtig und beſtritten iſt die Frage, nach
welchem Geſetze das eheliche Güterrecht zu beurtheilen iſt,
indem gerade hierin die Geſetze ſo ſehr von einander ab-
weichen. Es iſt für jeden einzelnen Fall hauptſächlich zu
entſcheiden zwiſchen dem (Römiſchen) Dotalrecht, und der
(Germaniſchen) Gütergemeinſchaft. Das erſte aber findet
ſich bald rein Römiſch, bald mit Modificationen, die in
Deutſchland ſehr verbreitet ſind. Eben ſo kommt die Gü-
tergemeinſchaft in den verſchiedenſten Abſtufungen vor.

Der Grundſatz nun iſt von keiner Seite beſtritten, daß
ſich das eheliche Güterrecht richtet nach dem Wohnſitz des
Ehemannes (e), nicht nach dem Ort, wo die Ehe abge-
ſchloſſen worden iſt. Allein innerhalb dieſes Grundſatzes
finden ſich zwei große Meinungsverſchiedenheiten.

Erſtlich behaupten Viele, daß dieſer Grundſatz nicht
gelte bei auswärts liegenden Grundſtücken, welche vielmehr
nach der lex rei sitae beurtheilt werden müßten (f). Der
richtigern Meinung nach iſt die lex domicilii auch auf die
auswärtigen Grundſtücke zu beziehen (g). — Da hier die

(e) P. Voet. Sect. 9. C. 2
§ 5. 6. Wächter II. S. 47.
Foelix p. 127.
(f) P. Voet. Sect. 4 C. 3
§ 9. I. Voet. in Pand. XXIII.
2 § 60. Hommel rhaps. Obs.
175. 409 N. 15. Story
§ 186. 454.
(g) Hert. § 46. Wächter II.
S. 48. Foelix p. 127 — 129.
Schäffner § 106. 107. Damit
ſtimmt überein das Preußiſche
Allg. Landrecht II. 1 § 365—369.
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[327/0349] §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. 2. Die zum Abſchluß der Ehe nöthigen Förmlichkeiten richten ſich nicht nothwendig nach dem eben erwähnten Orte Davon wird weiter unten (§ 381) die Rede ſeyn. 3. Beſonders wichtig und beſtritten iſt die Frage, nach welchem Geſetze das eheliche Güterrecht zu beurtheilen iſt, indem gerade hierin die Geſetze ſo ſehr von einander ab- weichen. Es iſt für jeden einzelnen Fall hauptſächlich zu entſcheiden zwiſchen dem (Römiſchen) Dotalrecht, und der (Germaniſchen) Gütergemeinſchaft. Das erſte aber findet ſich bald rein Römiſch, bald mit Modificationen, die in Deutſchland ſehr verbreitet ſind. Eben ſo kommt die Gü- tergemeinſchaft in den verſchiedenſten Abſtufungen vor. Der Grundſatz nun iſt von keiner Seite beſtritten, daß ſich das eheliche Güterrecht richtet nach dem Wohnſitz des Ehemannes (e), nicht nach dem Ort, wo die Ehe abge- ſchloſſen worden iſt. Allein innerhalb dieſes Grundſatzes finden ſich zwei große Meinungsverſchiedenheiten. Erſtlich behaupten Viele, daß dieſer Grundſatz nicht gelte bei auswärts liegenden Grundſtücken, welche vielmehr nach der lex rei sitae beurtheilt werden müßten (f). Der richtigern Meinung nach iſt die lex domicilii auch auf die auswärtigen Grundſtücke zu beziehen (g). — Da hier die (e) P. Voet. Sect. 9. C. 2 § 5. 6. Wächter II. S. 47. Foelix p. 127. (f) P. Voet. Sect. 4 C. 3 § 9. I. Voet. in Pand. XXIII. 2 § 60. Hommel rhaps. Obs. 175. 409 N. 15. Story § 186. 454. (g) Hert. § 46. Wächter II. S. 48. Foelix p. 127 — 129. Schäffner § 106. 107. Damit ſtimmt überein das Preußiſche Allg. Landrecht II. 1 § 365—369.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/349>, abgerufen am 24.11.2024.