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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Zunächst ist anzunehmen, daß in dieser Vorschrift gar nicht
an die Succession von Todes wegen, sondern nur an den
Verkehr unter Lebenden gedacht worden ist (a). Dafür
spricht folgende Fassung der entsprechenden Stelle in dem
vorhergehenden gedruckten Entwurf (Einleitung § 30):
Was die Provinzialgesetze und Statuten in An-
sehung der liegenden Gründe verordnen, ist auf
alle in der Provinz oder unter der ordentlichen
Obrigkeit des Orts gelegene Grundstücke anzu-
wenden; ohne Rücksicht auf den Ort, wo der
Besitzer wohnt, oder der Vertrag darüber geschlos-
sen worden.

Hier ist augenscheinlich blos an den Verkehr unter Le-
benden gedacht. Nun könnte man annehmen wollen, der
veränderte Ausdruck im Landrecht deute gerade auf die Ab-
sicht einer weiteren Ausdehnung des Objects der Vorschrift.
Allein wäre dieser Zweck beabsichtigt worden, so hätte man
denselben gewiß bestimmter angedeutet. Ohne Zweifel be-
ruht der veränderte Ausdruck nur auf dem überall im Land-
recht sichtbaren Streben, einen vermeintlich reineren Ge-
schmack vermittelst eines möglichst abstracten Ausdrucks an
den Tag zu legen.

Aber selbst wenn wir in der Auslegung der Stelle die
Beschränkung auf den Verkehr unter Lebenden aufgeben
und das Gebiet der Succession von Todes wegen mit her-

(a) Dieses ist auch die Meinung von Koch Preußisches Recht § 40
Note 12, wo nur durch Druckfehler § 23 anstatt § 32 steht.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Zunächſt iſt anzunehmen, daß in dieſer Vorſchrift gar nicht
an die Succeſſion von Todes wegen, ſondern nur an den
Verkehr unter Lebenden gedacht worden iſt (a). Dafür
ſpricht folgende Faſſung der entſprechenden Stelle in dem
vorhergehenden gedruckten Entwurf (Einleitung § 30):
Was die Provinzialgeſetze und Statuten in An-
ſehung der liegenden Gründe verordnen, iſt auf
alle in der Provinz oder unter der ordentlichen
Obrigkeit des Orts gelegene Grundſtücke anzu-
wenden; ohne Rückſicht auf den Ort, wo der
Beſitzer wohnt, oder der Vertrag darüber geſchloſ-
ſen worden.

Hier iſt augenſcheinlich blos an den Verkehr unter Le-
benden gedacht. Nun könnte man annehmen wollen, der
veränderte Ausdruck im Landrecht deute gerade auf die Ab-
ſicht einer weiteren Ausdehnung des Objects der Vorſchrift.
Allein wäre dieſer Zweck beabſichtigt worden, ſo hätte man
denſelben gewiß beſtimmter angedeutet. Ohne Zweifel be-
ruht der veränderte Ausdruck nur auf dem überall im Land-
recht ſichtbaren Streben, einen vermeintlich reineren Ge-
ſchmack vermittelſt eines möglichſt abſtracten Ausdrucks an
den Tag zu legen.

Aber ſelbſt wenn wir in der Auslegung der Stelle die
Beſchränkung auf den Verkehr unter Lebenden aufgeben
und das Gebiet der Succeſſion von Todes wegen mit her-

(a) Dieſes iſt auch die Meinung von Koch Preußiſches Recht § 40
Note 12, wo nur durch Druckfehler § 23 anſtatt § 32 ſteht.
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[318/0340] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zunächſt iſt anzunehmen, daß in dieſer Vorſchrift gar nicht an die Succeſſion von Todes wegen, ſondern nur an den Verkehr unter Lebenden gedacht worden iſt (a). Dafür ſpricht folgende Faſſung der entſprechenden Stelle in dem vorhergehenden gedruckten Entwurf (Einleitung § 30): Was die Provinzialgeſetze und Statuten in An- ſehung der liegenden Gründe verordnen, iſt auf alle in der Provinz oder unter der ordentlichen Obrigkeit des Orts gelegene Grundſtücke anzu- wenden; ohne Rückſicht auf den Ort, wo der Beſitzer wohnt, oder der Vertrag darüber geſchloſ- ſen worden. Hier iſt augenſcheinlich blos an den Verkehr unter Le- benden gedacht. Nun könnte man annehmen wollen, der veränderte Ausdruck im Landrecht deute gerade auf die Ab- ſicht einer weiteren Ausdehnung des Objects der Vorſchrift. Allein wäre dieſer Zweck beabſichtigt worden, ſo hätte man denſelben gewiß beſtimmter angedeutet. Ohne Zweifel be- ruht der veränderte Ausdruck nur auf dem überall im Land- recht ſichtbaren Streben, einen vermeintlich reineren Ge- ſchmack vermittelſt eines möglichſt abſtracten Ausdrucks an den Tag zu legen. Aber ſelbſt wenn wir in der Auslegung der Stelle die Beſchränkung auf den Verkehr unter Lebenden aufgeben und das Gebiet der Succeſſion von Todes wegen mit her- (a) Dieſes iſt auch die Meinung von Koch Preußiſches Recht § 40 Note 12, wo nur durch Druckfehler § 23 anſtatt § 32 ſteht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/340>, abgerufen am 25.11.2024.