Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechtsstreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münster,und eben so vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig dahin entschieden wurde, daß das Gesetz ein Realstatut sey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen Güter, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der betheiligten Personen (m). Alle hier angeführte Fälle, so verschieden sie an sich Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält- (m) Graf Bocholtz c. Freifrau von Venningen, in: Ulrich und Sommer neues Archiv B. 6 S. 476--512. Die entscheidend- sten Stellen der Urtheilsgründe finden sich S. 481. 507. 508. (n) Ganz übereinstimmend er-
klärt sich Wächter II.. S. 364. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Rechtsſtreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münſter,und eben ſo vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig dahin entſchieden wurde, daß das Geſetz ein Realſtatut ſey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen Güter, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der betheiligten Perſonen (m). Alle hier angeführte Fälle, ſo verſchieden ſie an ſich Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält- (m) Graf Bocholtz c. Freifrau von Venningen, in: Ulrich und Sommer neues Archiv B. 6 S. 476—512. Die entſcheidend- ſten Stellen der Urtheilsgründe finden ſich S. 481. 507. 508. (n) Ganz übereinſtimmend er-
klärt ſich Wächter II.. S. 364. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0330" n="308"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> Rechtsſtreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münſter,<lb/> und eben ſo vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig<lb/> dahin entſchieden wurde, daß das Geſetz ein Realſtatut<lb/> ſey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen<lb/> Güter, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der betheiligten<lb/> Perſonen <note place="foot" n="(m)">Graf Bocholtz <hi rendition="#aq">c.</hi> Freifrau<lb/> von Venningen, in: <hi rendition="#g">Ulrich</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Sommer</hi> neues Archiv B. 6<lb/> S. 476—512. Die entſcheidend-<lb/> ſten Stellen der Urtheilsgründe<lb/> finden ſich S. 481. 507. 508.</note>.</p><lb/> <p>Alle hier angeführte Fälle, ſo verſchieden ſie an ſich<lb/> ſeyn mögen, kommen darin überein, daß die Geſetze über<lb/> die Nachfolge nicht darauf ausgehen, das Vermögen eines<lb/> Verſtorbenen einer angemeſſenen Richtung zuzuweiſen, ſon-<lb/> dern vielmehr das Schickſal beſtimmter einzelner Grundſtücke,<lb/> oder auch Klaſſen von Grundſtücken, zu regeln; daher<lb/> müſſen ſie als Realſtatute angeſehen werden, nicht als<lb/> Perſonalſtatute <note place="foot" n="(n)">Ganz übereinſtimmend er-<lb/> klärt ſich <hi rendition="#g">Wächter</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi>. S. 364.</note>. Die aufgeſtellte Behauptung ſteht alſo<lb/> gar nicht im Widerſpruch mit der oben angegebenen Regel<lb/> über die Behandlung reiner Erbfolgegeſetze, und ſie kann<lb/> alſo auch nicht dazu benutzt werden, die erwähnte Regel<lb/> zweifelhaft zu machen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält-<lb/> niſſen iſt ſtets hingewieſen worden auf den innigen Zu-<lb/> ſammenhang zwiſchen dem beſonderen Gerichtsſtand und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [308/0330]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Rechtsſtreit, welcher vom Oberlandesgericht zu Münſter,
und eben ſo vom Obertribunal in Berlin, ganz richtig
dahin entſchieden wurde, daß das Geſetz ein Realſtatut
ſey, anwendbar auf die im Herzogthum liegenden adeligen
Güter, ohne Rückſicht auf den Wohnſitz der betheiligten
Perſonen (m).
Alle hier angeführte Fälle, ſo verſchieden ſie an ſich
ſeyn mögen, kommen darin überein, daß die Geſetze über
die Nachfolge nicht darauf ausgehen, das Vermögen eines
Verſtorbenen einer angemeſſenen Richtung zuzuweiſen, ſon-
dern vielmehr das Schickſal beſtimmter einzelner Grundſtücke,
oder auch Klaſſen von Grundſtücken, zu regeln; daher
müſſen ſie als Realſtatute angeſehen werden, nicht als
Perſonalſtatute (n). Die aufgeſtellte Behauptung ſteht alſo
gar nicht im Widerſpruch mit der oben angegebenen Regel
über die Behandlung reiner Erbfolgegeſetze, und ſie kann
alſo auch nicht dazu benutzt werden, die erwähnte Regel
zweifelhaft zu machen.
Bei den bisher abgehandelten einzelnen Rechtsverhält-
niſſen iſt ſtets hingewieſen worden auf den innigen Zu-
ſammenhang zwiſchen dem beſonderen Gerichtsſtand und
(m) Graf Bocholtz c. Freifrau
von Venningen, in: Ulrich und
Sommer neues Archiv B. 6
S. 476—512. Die entſcheidend-
ſten Stellen der Urtheilsgründe
finden ſich S. 481. 507. 508.
(n) Ganz übereinſtimmend er-
klärt ſich Wächter II.. S. 364.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |