Oder in umgekehrter Auffassung (§ 344): Welches sind die Rechtsregeln, denen eine gegebene Person unterworfen oder angehörig ist?
Folgende Betrachtung aber muß uns sogleich überzeu- gen, daß mit dieser Stellung der Frage nicht auszureichen ist. In dem Gebiet der erworbenen Rechte (c) erweitert sich die Person nach den von ihr selbst verschiedenen Ge- genständen dieser erworbenen Rechte hin, und schon aus dieser Erweiterung an sich entsteht wenigstens die Möglich- keit des Eintritts der Person in das Gebiet einer ihr ur- sprünglich fremden Rechtsregel. Diese bloße Möglichkeit aber gewinnt noch eine ganz andere Gestalt, wenn wir die besondere Beschaffenheit jener Gegenstände der erworbenen Rechte in's Auge fassen. Unter diesen Gegenständen finden wir vor allen auch fremde Personen, deren jede auch wieder einem eigenthümlichen Gebiet beherrschender Rechts- regeln angehört, und da es nun ganz zufällig ist, ob zwei, mit einander in einem Rechtsverhältniß stehende Personen demselben Rechtsgebiet angehören oder verschiedenen Rechts- gebieten, so ergiebt sich daraus eine neue, und zwar sehr ausgedehnte, Quelle von Collisionen zwischen den die Rechts- verhältnisse beherrschenden Rechtsregeln.
Folgende Uebersicht über die Gegenstände der Rechts- regeln wird es anschaulich machen, in welcher mannich- faltigen Weise die Collisionen unter den Rechtsregeln
(c) B. 1 § 53.
§. 345. Ueberſicht.
Oder in umgekehrter Auffaſſung (§ 344): Welches ſind die Rechtsregeln, denen eine gegebene Perſon unterworfen oder angehörig iſt?
Folgende Betrachtung aber muß uns ſogleich überzeu- gen, daß mit dieſer Stellung der Frage nicht auszureichen iſt. In dem Gebiet der erworbenen Rechte (c) erweitert ſich die Perſon nach den von ihr ſelbſt verſchiedenen Ge- genſtänden dieſer erworbenen Rechte hin, und ſchon aus dieſer Erweiterung an ſich entſteht wenigſtens die Möglich- keit des Eintritts der Perſon in das Gebiet einer ihr ur- ſprünglich fremden Rechtsregel. Dieſe bloße Möglichkeit aber gewinnt noch eine ganz andere Geſtalt, wenn wir die beſondere Beſchaffenheit jener Gegenſtände der erworbenen Rechte in’s Auge faſſen. Unter dieſen Gegenſtänden finden wir vor allen auch fremde Perſonen, deren jede auch wieder einem eigenthümlichen Gebiet beherrſchender Rechts- regeln angehört, und da es nun ganz zufällig iſt, ob zwei, mit einander in einem Rechtsverhältniß ſtehende Perſonen demſelben Rechtsgebiet angehören oder verſchiedenen Rechts- gebieten, ſo ergiebt ſich daraus eine neue, und zwar ſehr ausgedehnte, Quelle von Colliſionen zwiſchen den die Rechts- verhältniſſe beherrſchenden Rechtsregeln.
Folgende Ueberſicht über die Gegenſtände der Rechts- regeln wird es anſchaulich machen, in welcher mannich- faltigen Weiſe die Colliſionen unter den Rechtsregeln
(c) B. 1 § 53.
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§. 345. Ueberſicht.
Oder in umgekehrter Auffaſſung (§ 344): Welches ſind die
Rechtsregeln, denen eine gegebene Perſon unterworfen
oder angehörig iſt?
Folgende Betrachtung aber muß uns ſogleich überzeu-
gen, daß mit dieſer Stellung der Frage nicht auszureichen
iſt. In dem Gebiet der erworbenen Rechte (c) erweitert
ſich die Perſon nach den von ihr ſelbſt verſchiedenen Ge-
genſtänden dieſer erworbenen Rechte hin, und ſchon aus
dieſer Erweiterung an ſich entſteht wenigſtens die Möglich-
keit des Eintritts der Perſon in das Gebiet einer ihr ur-
ſprünglich fremden Rechtsregel. Dieſe bloße Möglichkeit
aber gewinnt noch eine ganz andere Geſtalt, wenn wir die
beſondere Beſchaffenheit jener Gegenſtände der erworbenen
Rechte in’s Auge faſſen. Unter dieſen Gegenſtänden finden
wir vor allen auch fremde Perſonen, deren jede auch
wieder einem eigenthümlichen Gebiet beherrſchender Rechts-
regeln angehört, und da es nun ganz zufällig iſt, ob zwei,
mit einander in einem Rechtsverhältniß ſtehende Perſonen
demſelben Rechtsgebiet angehören oder verſchiedenen Rechts-
gebieten, ſo ergiebt ſich daraus eine neue, und zwar ſehr
ausgedehnte, Quelle von Colliſionen zwiſchen den die Rechts-
verhältniſſe beherrſchenden Rechtsregeln.
Folgende Ueberſicht über die Gegenſtände der Rechts-
regeln wird es anſchaulich machen, in welcher mannich-
faltigen Weiſe die Colliſionen unter den Rechtsregeln
(c) B. 1 § 53.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/33>, abgerufen am 22.11.2024.
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