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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Macedoniani und Sc. Vellejani, da diese Einreden nicht
auf der mangelhaften Natur der Obligation an sich, son-
dern auf der unvollständigen Handlungsfähigkeit der be-
theiligten Personen beruhen, folglich, so wie alle diesen Ge-
genstand betreffenden Rechtsverhältnisse, nach dem an dem
Wohnsitz solcher Personen geltenden Rechte beurtheilt werden
müssen (§ 364).

Eben so, wie mit den Einreden, verhält es sich auch
mit den Klagen, wodurch eine Obligation angefochten und
entkräftet werden soll; sie sind zu beurtheilen nach dem
Recht des Ortes, dem die Obligation überhaupt unter-
worfen ist (q).

Anwendungen dieser Regel sind folgende: Die An-
fechtung eines Verkaufs wegen Verletzung über die Hälfte.
-- Die Anfechtung eines Kaufs durch die redhibitorische
Klage oder die actio quanti minoris. -- Ferner jede Re-
stitution gegen einen obligatorischen Vertrag (r).



(q) Das örtliche Recht der
Obligation ist also allgemeiner und
unbedingter auf die Anfechtungs-
klagen anzuwenden, als der Ge-
richtsstand der Obligation, indem
dieser letzte nur zur Aufrechthaltung
und Durchführung der Obligation
bestimmt ist (§ 371).
(r) Auch selbst wenn die Re-
stitution auf der Minderjährigkeit
beruht, da diese, nach ihrer all-
mäligen Entwickelung im Rö-
mischen Recht, nicht mehr als
reine Folge der Handlungsunfähig-
keit betrachtet werden kann, son-
dern als ein die Obligation als
solche entkräftendes Rechtsmittel
(§ 365. B. 3).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Macedoniani und Sc. Vellejani, da dieſe Einreden nicht
auf der mangelhaften Natur der Obligation an ſich, ſon-
dern auf der unvollſtändigen Handlungsfähigkeit der be-
theiligten Perſonen beruhen, folglich, ſo wie alle dieſen Ge-
genſtand betreffenden Rechtsverhältniſſe, nach dem an dem
Wohnſitz ſolcher Perſonen geltenden Rechte beurtheilt werden
müſſen (§ 364).

Eben ſo, wie mit den Einreden, verhält es ſich auch
mit den Klagen, wodurch eine Obligation angefochten und
entkräftet werden ſoll; ſie ſind zu beurtheilen nach dem
Recht des Ortes, dem die Obligation überhaupt unter-
worfen iſt (q).

Anwendungen dieſer Regel ſind folgende: Die An-
fechtung eines Verkaufs wegen Verletzung über die Hälfte.
— Die Anfechtung eines Kaufs durch die redhibitoriſche
Klage oder die actio quanti minoris. — Ferner jede Re-
ſtitution gegen einen obligatoriſchen Vertrag (r).



(q) Das örtliche Recht der
Obligation iſt alſo allgemeiner und
unbedingter auf die Anfechtungs-
klagen anzuwenden, als der Ge-
richtsſtand der Obligation, indem
dieſer letzte nur zur Aufrechthaltung
und Durchführung der Obligation
beſtimmt iſt (§ 371).
(r) Auch ſelbſt wenn die Re-
ſtitution auf der Minderjährigkeit
beruht, da dieſe, nach ihrer all-
mäligen Entwickelung im Rö-
miſchen Recht, nicht mehr als
reine Folge der Handlungsunfähig-
keit betrachtet werden kann, ſon-
dern als ein die Obligation als
ſolche entkräftendes Rechtsmittel
(§ 365. B. 3).
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[272/0294] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Macedoniani und Sc. Vellejani, da dieſe Einreden nicht auf der mangelhaften Natur der Obligation an ſich, ſon- dern auf der unvollſtändigen Handlungsfähigkeit der be- theiligten Perſonen beruhen, folglich, ſo wie alle dieſen Ge- genſtand betreffenden Rechtsverhältniſſe, nach dem an dem Wohnſitz ſolcher Perſonen geltenden Rechte beurtheilt werden müſſen (§ 364). Eben ſo, wie mit den Einreden, verhält es ſich auch mit den Klagen, wodurch eine Obligation angefochten und entkräftet werden ſoll; ſie ſind zu beurtheilen nach dem Recht des Ortes, dem die Obligation überhaupt unter- worfen iſt (q). Anwendungen dieſer Regel ſind folgende: Die An- fechtung eines Verkaufs wegen Verletzung über die Hälfte. — Die Anfechtung eines Kaufs durch die redhibitoriſche Klage oder die actio quanti minoris. — Ferner jede Re- ſtitution gegen einen obligatoriſchen Vertrag (r). (q) Das örtliche Recht der Obligation iſt alſo allgemeiner und unbedingter auf die Anfechtungs- klagen anzuwenden, als der Ge- richtsſtand der Obligation, indem dieſer letzte nur zur Aufrechthaltung und Durchführung der Obligation beſtimmt iſt (§ 371). (r) Auch ſelbſt wenn die Re- ſtitution auf der Minderjährigkeit beruht, da dieſe, nach ihrer all- mäligen Entwickelung im Rö- miſchen Recht, nicht mehr als reine Folge der Handlungsunfähig- keit betrachtet werden kann, ſon- dern als ein die Obligation als ſolche entkräftendes Rechtsmittel (§ 365. B. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/294>, abgerufen am 26.11.2024.