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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Forts.)
Gesetzes, so sind die später im Inland auf den Wechsel
gesetzten Wechselerklärungen gültig. Eben so sind gültig
die Wechselerklärungen, die ein Inländer einem anderen
Inländer im Auslande giebt, wenn sie nur dem inländischen
Gesetze entsprechen (e).

B. Einseitige erlaubte Handlungen.

Aus dieser Kategorie kommen hier hauptsächlich in
Betracht die mannichfaltigen Verpflichtungen, die aus dem
Klagenrecht hervorgehen, insbesondere aus der Litisconte-
station (Anstellung der Klage), dem gerichtlichen Geständniß,
dem rechtskräftigen Urtheil. Hierüber waren früher viele
Zweifel und Meinungsverschiedenheiten wahrzunehmen, die
sich jedoch allmälig immer mehr dem richtigen Grundsatz
angenähert haben, nach welchem das am Ort des Gerichts
(und zwar der ersten Instanz) bestehende örtliche Recht als
anwendbar gelten muß, auch wenn an anderen Gerichten
diese Frage späterhin vorkommt (f).

Es muß jedoch bemerkt werden, daß hier eigentlich zwei,
wenngleich verwandte, dennoch an sich verschiedene Fragen
zu entscheiden sind, deren Sinn am anschaulichsten werden
wird, wenn ich sie sogleich auf den wichtigsten Fall der
Anwendung, das rechtskräftige Urtheil, beziehe. Die erste,
allerdings wichtigste, Frage ist die, ob überhaupt das aus-

(e) Preußische Gesetz-Sammlung 1849 S. 68. Aehnliche Be-
stimmungen enthält das A. L. R. II. 8 § 936--938.
(f) Huber
§ 6. Meier p. 29. Story
§ 584 fg.
17*

§. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Fortſ.)
Geſetzes, ſo ſind die ſpäter im Inland auf den Wechſel
geſetzten Wechſelerklärungen gültig. Eben ſo ſind gültig
die Wechſelerklärungen, die ein Inländer einem anderen
Inländer im Auslande giebt, wenn ſie nur dem inländiſchen
Geſetze entſprechen (e).

B. Einſeitige erlaubte Handlungen.

Aus dieſer Kategorie kommen hier hauptſächlich in
Betracht die mannichfaltigen Verpflichtungen, die aus dem
Klagenrecht hervorgehen, insbeſondere aus der Litisconte-
ſtation (Anſtellung der Klage), dem gerichtlichen Geſtändniß,
dem rechtskräftigen Urtheil. Hierüber waren früher viele
Zweifel und Meinungsverſchiedenheiten wahrzunehmen, die
ſich jedoch allmälig immer mehr dem richtigen Grundſatz
angenähert haben, nach welchem das am Ort des Gerichts
(und zwar der erſten Inſtanz) beſtehende örtliche Recht als
anwendbar gelten muß, auch wenn an anderen Gerichten
dieſe Frage ſpäterhin vorkommt (f).

Es muß jedoch bemerkt werden, daß hier eigentlich zwei,
wenngleich verwandte, dennoch an ſich verſchiedene Fragen
zu entſcheiden ſind, deren Sinn am anſchaulichſten werden
wird, wenn ich ſie ſogleich auf den wichtigſten Fall der
Anwendung, das rechtskräftige Urtheil, beziehe. Die erſte,
allerdings wichtigſte, Frage iſt die, ob überhaupt das aus-

(e) Preußiſche Geſetz-Sammlung 1849 S. 68. Aehnliche Be-
ſtimmungen enthält das A. L. R. II. 8 § 936—938.
(f) Huber
§ 6. Meier p. 29. Story
§ 584 fg.
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[259/0281] §. 373. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. (Fortſ.) Geſetzes, ſo ſind die ſpäter im Inland auf den Wechſel geſetzten Wechſelerklärungen gültig. Eben ſo ſind gültig die Wechſelerklärungen, die ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande giebt, wenn ſie nur dem inländiſchen Geſetze entſprechen (e). B. Einſeitige erlaubte Handlungen. Aus dieſer Kategorie kommen hier hauptſächlich in Betracht die mannichfaltigen Verpflichtungen, die aus dem Klagenrecht hervorgehen, insbeſondere aus der Litisconte- ſtation (Anſtellung der Klage), dem gerichtlichen Geſtändniß, dem rechtskräftigen Urtheil. Hierüber waren früher viele Zweifel und Meinungsverſchiedenheiten wahrzunehmen, die ſich jedoch allmälig immer mehr dem richtigen Grundſatz angenähert haben, nach welchem das am Ort des Gerichts (und zwar der erſten Inſtanz) beſtehende örtliche Recht als anwendbar gelten muß, auch wenn an anderen Gerichten dieſe Frage ſpäterhin vorkommt (f). Es muß jedoch bemerkt werden, daß hier eigentlich zwei, wenngleich verwandte, dennoch an ſich verſchiedene Fragen zu entſcheiden ſind, deren Sinn am anſchaulichſten werden wird, wenn ich ſie ſogleich auf den wichtigſten Fall der Anwendung, das rechtskräftige Urtheil, beziehe. Die erſte, allerdings wichtigſte, Frage iſt die, ob überhaupt das aus- (e) Preußiſche Geſetz-Sammlung 1849 S. 68. Aehnliche Be- ſtimmungen enthält das A. L. R. II. 8 § 936—938. (f) Huber § 6. Meier p. 29. Story § 584 fg. 17*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/281>, abgerufen am 25.11.2024.