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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
mischen Rechts, wodurch die Sache eine andere Gestalt
gewinnt, nicht auf willkürlichen positiven Vorschriften
beruhen, sondern vielmehr auf der in der Natur der
Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei-
willige Unterwerfung unter ein bestimmtes örtliches Recht
mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht.

Zweitens findet sich ein sehr häufiger Widerspruch gegen
die hier angenommene Meinung, nach welcher vorzugsweise
ein verabredeter Erfüllungsort zugleich das anwendbare
örtliche Recht bestimmen soll. Hierin sind jedoch die Mei-
nungen sehr getheilt. Ein Theil der Schriftsteller, und
zwar der größere Theil, stimmt mit der hier vorgetragenen
Lehre überein (g). Ein anderer Theil dagegen behauptet,
das örtliche Recht dürfe lediglich nach dem Ort der obliga-
torischen Handlung bestimmt werden; der verabredete Er-
füllungsort habe darauf gar keinen Einfluß, indem die von
diesem redenden Stellen des Römischen Rechts lediglich auf
den Gerichtsstand, gar nicht auf das örtliche Recht, zu be-
ziehen seyen (h).

Bei dieser Streitfrage kommt es auf die Erklärung der
hier einschlagenden Stellen des Römischen Rechts an, die
ich, der leichteren Uebersicht wegen, voranstelle.


(g) Christinaeus Vol. I.
Dec. 283 N 8. 11. P. Voet.
Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen-
bruch
doctr. Pand. § 73. not. 17.
Foelix p. 142--145. Story

§ 280. 299.
(h) Hert. § 10 ampl. 2.
Meier p.
57. 58. Wächter II.
S. 41--47.

§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
miſchen Rechts, wodurch die Sache eine andere Geſtalt
gewinnt, nicht auf willkürlichen poſitiven Vorſchriften
beruhen, ſondern vielmehr auf der in der Natur der
Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei-
willige Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht
mit Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht.

Zweitens findet ſich ein ſehr häufiger Widerſpruch gegen
die hier angenommene Meinung, nach welcher vorzugsweiſe
ein verabredeter Erfüllungsort zugleich das anwendbare
örtliche Recht beſtimmen ſoll. Hierin ſind jedoch die Mei-
nungen ſehr getheilt. Ein Theil der Schriftſteller, und
zwar der größere Theil, ſtimmt mit der hier vorgetragenen
Lehre überein (g). Ein anderer Theil dagegen behauptet,
das örtliche Recht dürfe lediglich nach dem Ort der obliga-
toriſchen Handlung beſtimmt werden; der verabredete Er-
füllungsort habe darauf gar keinen Einfluß, indem die von
dieſem redenden Stellen des Römiſchen Rechts lediglich auf
den Gerichtsſtand, gar nicht auf das örtliche Recht, zu be-
ziehen ſeyen (h).

Bei dieſer Streitfrage kommt es auf die Erklärung der
hier einſchlagenden Stellen des Römiſchen Rechts an, die
ich, der leichteren Ueberſicht wegen, voranſtelle.


(g) Christinaeus Vol. I.
Dec. 283 N 8. 11. P. Voet.
Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen-
bruch
doctr. Pand. § 73. not. 17.
Foelix p. 142—145. Story

§ 280. 299.
(h) Hert. § 10 ampl. 2.
Meier p.
57. 58. Wächter II.
S. 41—47.
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[251/0273] §. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. miſchen Rechts, wodurch die Sache eine andere Geſtalt gewinnt, nicht auf willkürlichen poſitiven Vorſchriften beruhen, ſondern vielmehr auf der in der Natur der Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei- willige Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht mit Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht. Zweitens findet ſich ein ſehr häufiger Widerſpruch gegen die hier angenommene Meinung, nach welcher vorzugsweiſe ein verabredeter Erfüllungsort zugleich das anwendbare örtliche Recht beſtimmen ſoll. Hierin ſind jedoch die Mei- nungen ſehr getheilt. Ein Theil der Schriftſteller, und zwar der größere Theil, ſtimmt mit der hier vorgetragenen Lehre überein (g). Ein anderer Theil dagegen behauptet, das örtliche Recht dürfe lediglich nach dem Ort der obliga- toriſchen Handlung beſtimmt werden; der verabredete Er- füllungsort habe darauf gar keinen Einfluß, indem die von dieſem redenden Stellen des Römiſchen Rechts lediglich auf den Gerichtsſtand, gar nicht auf das örtliche Recht, zu be- ziehen ſeyen (h). Bei dieſer Streitfrage kommt es auf die Erklärung der hier einſchlagenden Stellen des Römiſchen Rechts an, die ich, der leichteren Ueberſicht wegen, voranſtelle. (g) Christinaeus Vol. I. Dec. 283 N 8. 11. P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen- bruch doctr. Pand. § 73. not. 17. Foelix p. 142—145. Story § 280. 299. (h) Hert. § 10 ampl. 2. Meier p. 57. 58. Wächter II. S. 41—47.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/273>, abgerufen am 24.11.2024.