Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. mischen Rechts, wodurch die Sache eine andere Gestaltgewinnt, nicht auf willkürlichen positiven Vorschriften beruhen, sondern vielmehr auf der in der Natur der Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei- willige Unterwerfung unter ein bestimmtes örtliches Recht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht. Zweitens findet sich ein sehr häufiger Widerspruch gegen Bei dieser Streitfrage kommt es auf die Erklärung der (g) Christinaeus Vol. I. Dec. 283 N 8. 11. P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen- bruch doctr. Pand. § 73. not. 17. Foelix p. 142--145. Story § 280. 299. (h) Hert. § 10 ampl. 2.
Meier p. 57. 58. Wächter II. S. 41--47. §. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht. miſchen Rechts, wodurch die Sache eine andere Geſtaltgewinnt, nicht auf willkürlichen poſitiven Vorſchriften beruhen, ſondern vielmehr auf der in der Natur der Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei- willige Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht mit Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht. Zweitens findet ſich ein ſehr häufiger Widerſpruch gegen Bei dieſer Streitfrage kommt es auf die Erklärung der (g) Christinaeus Vol. I. Dec. 283 N 8. 11. P. Voet. Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen- bruch doctr. Pand. § 73. not. 17. Foelix p. 142—145. Story § 280. 299. (h) Hert. § 10 ampl. 2.
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§. 372. III. Obligationenrecht. Örtliches Recht.
miſchen Rechts, wodurch die Sache eine andere Geſtalt
gewinnt, nicht auf willkürlichen poſitiven Vorſchriften
beruhen, ſondern vielmehr auf der in der Natur der
Sache beruhenden Erwägung, in welchen Fällen eine frei-
willige Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht
mit Wahrſcheinlichkeit angenommen werden kann oder nicht.
Zweitens findet ſich ein ſehr häufiger Widerſpruch gegen
die hier angenommene Meinung, nach welcher vorzugsweiſe
ein verabredeter Erfüllungsort zugleich das anwendbare
örtliche Recht beſtimmen ſoll. Hierin ſind jedoch die Mei-
nungen ſehr getheilt. Ein Theil der Schriftſteller, und
zwar der größere Theil, ſtimmt mit der hier vorgetragenen
Lehre überein (g). Ein anderer Theil dagegen behauptet,
das örtliche Recht dürfe lediglich nach dem Ort der obliga-
toriſchen Handlung beſtimmt werden; der verabredete Er-
füllungsort habe darauf gar keinen Einfluß, indem die von
dieſem redenden Stellen des Römiſchen Rechts lediglich auf
den Gerichtsſtand, gar nicht auf das örtliche Recht, zu be-
ziehen ſeyen (h).
Bei dieſer Streitfrage kommt es auf die Erklärung der
hier einſchlagenden Stellen des Römiſchen Rechts an, die
ich, der leichteren Ueberſicht wegen, voranſtelle.
(g) Christinaeus Vol. I.
Dec. 283 N 8. 11. P. Voet.
Sect. 9 C. 2 § 12. 15. Mühlen-
bruch doctr. Pand. § 73. not. 17.
Foelix p. 142—145. Story
§ 280. 299.
(h) Hert. § 10 ampl. 2.
Meier p. 57. 58. Wächter II.
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