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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache,
die den Gegenstand eines dinglichen Rechts bildet, so oder
anders bestimmt werden müsse.



Der Besitz gehört zwar nicht unter die dinglichen
Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben
den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Besitz
anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend
einer anderen Stelle, behandelt werden können.

Der Besitz selbst ist, seiner Natur nach, ein rein that-
sächliches Verhältniß (p), und als solches kann er nur dem
örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen seyn, er
mag sich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen.
Nach diesem Recht allein also ist die Frage nach dem Er-
werb und Verlust irgend eines Besitzes, also nach dem
Daseyn desselben, zu entscheiden, ohne Unterschied, um wel-
ches Zweckes und Erfolges Willen diese Frage irgendwo
aufgeworfen werden möge. An den Besitz aber knüpfen sich
zwei rechtliche Folgen, die Usucapion und die possessorischen
Interdicte. Die erste hat gar keine selbstständige Natur,
fällt vielmehr mit dem Eigenthum zusammen, und gehört
mit diesem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). -- Die
possessorischen Interdicte, als die zweite Folge des Besitzes,
gehören unter die obligationes ex delicto (q), stehen also

(p) Savigny Recht des Besitzes § 5.
a. a. O. §. 6. 37.
(q) Savigny

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache,
die den Gegenſtand eines dinglichen Rechts bildet, ſo oder
anders beſtimmt werden müſſe.



Der Beſitz gehört zwar nicht unter die dinglichen
Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben
den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Beſitz
anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend
einer anderen Stelle, behandelt werden können.

Der Beſitz ſelbſt iſt, ſeiner Natur nach, ein rein that-
ſächliches Verhältniß (p), und als ſolches kann er nur dem
örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen ſeyn, er
mag ſich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen.
Nach dieſem Recht allein alſo iſt die Frage nach dem Er-
werb und Verluſt irgend eines Beſitzes, alſo nach dem
Daſeyn deſſelben, zu entſcheiden, ohne Unterſchied, um wel-
ches Zweckes und Erfolges Willen dieſe Frage irgendwo
aufgeworfen werden möge. An den Beſitz aber knüpfen ſich
zwei rechtliche Folgen, die Uſucapion und die poſſeſſoriſchen
Interdicte. Die erſte hat gar keine ſelbſtſtändige Natur,
fällt vielmehr mit dem Eigenthum zuſammen, und gehört
mit dieſem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). — Die
poſſeſſoriſchen Interdicte, als die zweite Folge des Beſitzes,
gehören unter die obligationes ex delicto (q), ſtehen alſo

(p) Savigny Recht des Beſitzes § 5.
a. a. O. §. 6. 37.
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[199/0221] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache, die den Gegenſtand eines dinglichen Rechts bildet, ſo oder anders beſtimmt werden müſſe. Der Beſitz gehört zwar nicht unter die dinglichen Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Beſitz anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend einer anderen Stelle, behandelt werden können. Der Beſitz ſelbſt iſt, ſeiner Natur nach, ein rein that- ſächliches Verhältniß (p), und als ſolches kann er nur dem örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen ſeyn, er mag ſich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen. Nach dieſem Recht allein alſo iſt die Frage nach dem Er- werb und Verluſt irgend eines Beſitzes, alſo nach dem Daſeyn deſſelben, zu entſcheiden, ohne Unterſchied, um wel- ches Zweckes und Erfolges Willen dieſe Frage irgendwo aufgeworfen werden möge. An den Beſitz aber knüpfen ſich zwei rechtliche Folgen, die Uſucapion und die poſſeſſoriſchen Interdicte. Die erſte hat gar keine ſelbſtſtändige Natur, fällt vielmehr mit dem Eigenthum zuſammen, und gehört mit dieſem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). — Die poſſeſſoriſchen Interdicte, als die zweite Folge des Beſitzes, gehören unter die obligationes ex delicto (q), ſtehen alſo (p) Savigny Recht des Beſitzes § 5. a. a. O. §. 6. 37. (q) Savigny

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/221>, abgerufen am 22.11.2024.