Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Eigenthum aufzugeben, ist zu beurtheilen nach dem örtlichenRecht, welches am Wohnsitz der einen oder der anderen Person gilt (§ 362), also nicht nach dem Recht der gele- genen Sache, weil jede dieser Fähigkeiten nur ein einzelner Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs- fähigkeit ist, also zum persönlichen Zustand gehört. Diese Regel ist von folgenden irrigen Standpunkten Andere lassen zwar im Allgemeinen das Recht des Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be- (a) Von dieser Meinung ist oben ausführlich gehandelt worden §. 362. (b) Vgl. oben § 362 Note g.
Diese irrige Meinung hat Story § 430 -- 434, der viele Schriftsteller anführt; die richtige Meinung hat Huber § 12. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Eigenthum aufzugeben, iſt zu beurtheilen nach dem örtlichenRecht, welches am Wohnſitz der einen oder der anderen Perſon gilt (§ 362), alſo nicht nach dem Recht der gele- genen Sache, weil jede dieſer Fähigkeiten nur ein einzelner Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs- fähigkeit iſt, alſo zum perſönlichen Zuſtand gehört. Dieſe Regel iſt von folgenden irrigen Standpunkten Andere laſſen zwar im Allgemeinen das Recht des Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be- (a) Von dieſer Meinung iſt oben ausführlich gehandelt worden §. 362. (b) Vgl. oben § 362 Note g.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Eigenthum aufzugeben, iſt zu beurtheilen nach dem örtlichen
Recht, welches am Wohnſitz der einen oder der anderen
Perſon gilt (§ 362), alſo nicht nach dem Recht der gele-
genen Sache, weil jede dieſer Fähigkeiten nur ein einzelner
Zweig der allgemeinen Rechtsfähigkeit und Handlungs-
fähigkeit iſt, alſo zum perſönlichen Zuſtand gehört.
Dieſe Regel iſt von folgenden irrigen Standpunkten
aus beſtritten worden, welche ſchon oben ihre Erledigung
gefunden haben. Manche ſagen, jene Fähigkeiten gehörten
nicht zu den Eigenſchaften der Perſon an ſich, ſondern zu
den rechtlichen Wirkungen jener Eigenſchaften; dabei aber
ſoll nicht das Recht des Wohnſitzes zur Anwendung
kommen, ſondern das Recht des jedesmal urtheilenden
Richters (a).
Andere laſſen zwar im Allgemeinen das Recht des
Wohnſitzes gelten, behaupten aber eine Ausnahme für den
Fall unbeweglicher Sachen. Hier ſoll auch die perſönliche
Fähigkeit nach der lex rei sitae beurtheilt werden, das heißt,
es ſoll das Realſtatut zur Anwendung kommen (b).
Allerdings aber muß eine Ausnahme jener Regel be-
hauptet werden, wenn eine Beſchränkung der Erwerbs-
fähigkeit vorgeſchrieben wird durch ſtreng poſitive, zwingende
(a) Von dieſer Meinung iſt
oben ausführlich gehandelt worden
§. 362.
(b) Vgl. oben § 362 Note g.
Dieſe irrige Meinung hat Story
§ 430 — 434, der viele Schriftſteller
anführt; die richtige Meinung hat
Huber § 12.
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