2. Wenn Der, welchem als Ketzer das Recht seiner Heimath die Rechtsfähigkeit versagt, in einem Lande Rechte erwerben und Handlungen vornehmen will, das ein solches Ketzerrecht als unsittlich verwirft, vielleicht selbst der Religion dieses sogenannten Ketzers zugethan ist, so wird der Richter dieses Landes nicht das am Wohnsitz der Person geltende, sondern das eigene, einheimische Recht zur Anwendung bringen (a).
3. Wenn die Gesetze eines Landes die Erwerbsfähig- keit kirchlicher Institute (der todten Hand) einschränken, so werden daselbst von dieser Einschränkung auch die in einem anderen Lande bestehenden kirchlichen Institute be- troffen werden. Umgekehrt werden in dem anderen Lande, das solche Gesetze nicht hat, die kirchlichen Institute, die in ihrer Heimath unter solchen Gesetzen stehen, solchen Ein- schränkungen nicht unterliegen. Es wird also in beiden Fällen die Handlungsfähigkeit zu beurtheilen seyn nach dem Recht des Landes, dem der urtheilende Richter angehört, nicht nach dem an dem Wohnsitz eines solchen Instituts geltenden Recht.
4. Erklärt ein Landesgesetz die Juden für unfähig zum Erwerb des Grundeigenthums, so bindet dasselbe
(a)Hert. § 8 Note 3. -- Anders verhält es sich wohl mit der Unfähigkeit auswärtiger Mönche zum Erwerb von Erbschaften, welches Recht ihres Wohnsitzes, als zur gewöhnlichen Handlungs- fähigkeit gehörend, auch auf dem freien Willen der Person beruhend, in unsrem Staate anzuerkennen ist. Hert. §. 13. Bornemann Preuß. Recht B. 1 S. 53 Note 1.
VIII. 11
§. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
2. Wenn Der, welchem als Ketzer das Recht ſeiner Heimath die Rechtsfähigkeit verſagt, in einem Lande Rechte erwerben und Handlungen vornehmen will, das ein ſolches Ketzerrecht als unſittlich verwirft, vielleicht ſelbſt der Religion dieſes ſogenannten Ketzers zugethan iſt, ſo wird der Richter dieſes Landes nicht das am Wohnſitz der Perſon geltende, ſondern das eigene, einheimiſche Recht zur Anwendung bringen (a).
3. Wenn die Geſetze eines Landes die Erwerbsfähig- keit kirchlicher Inſtitute (der todten Hand) einſchränken, ſo werden daſelbſt von dieſer Einſchränkung auch die in einem anderen Lande beſtehenden kirchlichen Inſtitute be- troffen werden. Umgekehrt werden in dem anderen Lande, das ſolche Geſetze nicht hat, die kirchlichen Inſtitute, die in ihrer Heimath unter ſolchen Geſetzen ſtehen, ſolchen Ein- ſchränkungen nicht unterliegen. Es wird alſo in beiden Fällen die Handlungsfähigkeit zu beurtheilen ſeyn nach dem Recht des Landes, dem der urtheilende Richter angehört, nicht nach dem an dem Wohnſitz eines ſolchen Inſtituts geltenden Recht.
4. Erklärt ein Landesgeſetz die Juden für unfähig zum Erwerb des Grundeigenthums, ſo bindet daſſelbe
(a)Hert. § 8 Note 3. — Anders verhält es ſich wohl mit der Unfähigkeit auswärtiger Mönche zum Erwerb von Erbſchaften, welches Recht ihres Wohnſitzes, als zur gewöhnlichen Handlungs- fähigkeit gehörend, auch auf dem freien Willen der Perſon beruhend, in unſrem Staate anzuerkennen iſt. Hert. §. 13. Bornemann Preuß. Recht B. 1 S. 53 Note 1.
VIII. 11
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[161/0183]
§. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
2. Wenn Der, welchem als Ketzer das Recht ſeiner
Heimath die Rechtsfähigkeit verſagt, in einem Lande
Rechte erwerben und Handlungen vornehmen will, das
ein ſolches Ketzerrecht als unſittlich verwirft, vielleicht ſelbſt
der Religion dieſes ſogenannten Ketzers zugethan iſt, ſo
wird der Richter dieſes Landes nicht das am Wohnſitz der
Perſon geltende, ſondern das eigene, einheimiſche Recht zur
Anwendung bringen (a).
3. Wenn die Geſetze eines Landes die Erwerbsfähig-
keit kirchlicher Inſtitute (der todten Hand) einſchränken,
ſo werden daſelbſt von dieſer Einſchränkung auch die in
einem anderen Lande beſtehenden kirchlichen Inſtitute be-
troffen werden. Umgekehrt werden in dem anderen Lande,
das ſolche Geſetze nicht hat, die kirchlichen Inſtitute, die
in ihrer Heimath unter ſolchen Geſetzen ſtehen, ſolchen Ein-
ſchränkungen nicht unterliegen. Es wird alſo in beiden
Fällen die Handlungsfähigkeit zu beurtheilen ſeyn nach dem
Recht des Landes, dem der urtheilende Richter angehört,
nicht nach dem an dem Wohnſitz eines ſolchen Inſtituts
geltenden Recht.
4. Erklärt ein Landesgeſetz die Juden für unfähig
zum Erwerb des Grundeigenthums, ſo bindet daſſelbe
(a) Hert. § 8 Note 3. —
Anders verhält es ſich wohl mit
der Unfähigkeit auswärtiger Mönche
zum Erwerb von Erbſchaften,
welches Recht ihres Wohnſitzes,
als zur gewöhnlichen Handlungs-
fähigkeit gehörend, auch auf dem
freien Willen der Perſon beruhend,
in unſrem Staate anzuerkennen iſt.
Hert. §. 13. Bornemann Preuß.
Recht B. 1 S. 53 Note 1.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/183>, abgerufen am 24.11.2024.
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