Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
leicht ein anderes örtliches Recht über solche Befugnisse hat, oder endlich im Ausland.
Für die Ausländer lautet die Bestimmung so: "Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Be- stimmungen beurtheilt werden" (b).
So weit stimmt Alles mit den oben aufgestellten Grund- sätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimischen und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des persönlichen Zustandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht, das an dem Wohnsitz der Person besteht, es mag dieses ein einheimisches oder ein fremdes Recht seyn.
Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche schon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden sind. Zuerst: Sind hier nur die Eigenschaften an sich gemeint, oder sollen auch die rechtlichen Wirkungen derselben nach dem Rechte des Wohnsitzes beurtheilt werden (§ 362)? Wäre in dem § 23 blos gesagt: "die persönlichen Eigen- schaften", so könnte man vielleicht die erste, also die be- schränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin- zugesetzt wird: "und Befugnisse", so muß jene Vor- schrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen- schaften bezogen werden, das heißt: es ist für Jeden nach dem Recht seines Wohnsitzes zu bestimmen, nicht blos, ob er minderjährig ist oder nicht, sondern auch,
(b) L. R. Einl. § 34.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
leicht ein anderes örtliches Recht über ſolche Befugniſſe hat, oder endlich im Ausland.
Für die Ausländer lautet die Beſtimmung ſo: „Auch Unterthanen fremder Staaten, welche in hieſigen Landen leben, oder Geſchäfte treiben, müſſen nach obigen Be- ſtimmungen beurtheilt werden“ (b).
So weit ſtimmt Alles mit den oben aufgeſtellten Grund- ſätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimiſchen und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des perſönlichen Zuſtandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht, das an dem Wohnſitz der Perſon beſteht, es mag dieſes ein einheimiſches oder ein fremdes Recht ſeyn.
Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche ſchon oben für das gemeine Recht aufgeworfen worden ſind. Zuerſt: Sind hier nur die Eigenſchaften an ſich gemeint, oder ſollen auch die rechtlichen Wirkungen derſelben nach dem Rechte des Wohnſitzes beurtheilt werden (§ 362)? Wäre in dem § 23 blos geſagt: „die perſönlichen Eigen- ſchaften“, ſo könnte man vielleicht die erſte, alſo die be- ſchränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin- zugeſetzt wird: „und Befugniſſe“, ſo muß jene Vor- ſchrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen- ſchaften bezogen werden, das heißt: es iſt für Jeden nach dem Recht ſeines Wohnſitzes zu beſtimmen, nicht blos, ob er minderjährig iſt oder nicht, ſondern auch,
(b) L. R. Einl. § 34.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
leicht ein anderes örtliches Recht über ſolche Befugniſſe
hat, oder endlich im Ausland.
Für die Ausländer lautet die Beſtimmung ſo: „Auch
Unterthanen fremder Staaten, welche in hieſigen Landen
leben, oder Geſchäfte treiben, müſſen nach obigen Be-
ſtimmungen beurtheilt werden“ (b).
So weit ſtimmt Alles mit den oben aufgeſtellten Grund-
ſätzen überein. Völlig gleiche Behandlung der Einheimiſchen
und der Fremden. Allgemeine Beurtheilung des perſönlichen
Zuſtandes, der Handlungsfähigkeit, nach dem örtlichen Recht,
das an dem Wohnſitz der Perſon beſteht, es mag dieſes
ein einheimiſches oder ein fremdes Recht ſeyn.
Daneben bleiben aber zwei Fragen zu erörtern, welche
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Zuerſt: Sind hier nur die Eigenſchaften an ſich gemeint,
oder ſollen auch die rechtlichen Wirkungen derſelben nach
dem Rechte des Wohnſitzes beurtheilt werden (§ 362)?
Wäre in dem § 23 blos geſagt: „die perſönlichen Eigen-
ſchaften“, ſo könnte man vielleicht die erſte, alſo die be-
ſchränkende, Bedeutung in jene Worte legen; da aber hin-
zugeſetzt wird: „und Befugniſſe“, ſo muß jene Vor-
ſchrift auch auf die rechtlichen Wirkungen der Eigen-
ſchaften bezogen werden, das heißt: es iſt für Jeden
nach dem Recht ſeines Wohnſitzes zu beſtimmen, nicht
blos, ob er minderjährig iſt oder nicht, ſondern auch,
(b) L. R. Einl. § 34.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/164>, abgerufen am 21.11.2024.
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