Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen, weit aus einander gehen, also nicht von einer über- einstimmenden Gewohnheit Zeugniß geben können. Als wahren Bestandtheil jener Behauptung können wir nur die Thatsache anerkennen, daß fast alle Schriftsteller, bis auf sehr neue Zeit hin, in der Behandlung unserer Lehre die erwähnten Kunstausdrücke (Personal- und Realstatuten, nebst gemischten) anwenden. Da sie aber an diese Aus- drücke ganz verschiedene Begriffe und Regeln anknüpfen, so ist der übrig bleibende wahre Bestandtheil der erwähnten Behauptung ganz unbedeutend und gleichgültig.
Der oben erwähnte scharfe Unterschied zwischen dem unbeweglichen und dem übrigen Vermögen (§ 360 No. 3) pflegt mit der so eben dargestellten Lehre in Verbindung gesetzt zu werden, und zwar in der Art, daß die Verthei- diger jenes Unterschiedes ein besonderes Gewicht auf den Begriff der Realstatuten legen, anstatt daß für ihre Gegner dieser Begriff ein weit geringeres Interesse hat.
2. Jedes einzelne Rechtsverhältniß soll in der Regel, im Zweifel, nach dem örtlichen Recht des Wohnsitzes der Person beurtheilt werden, welche das Rechtsverhältniß betrifft. Dieses soll also geschehen in allen Fällen, für welche nicht eine besondere Ausnahme nachgewiesen werden kann (g).
(g)Eichhorn deutsches Recht § 34. Göschen Vorlesungen B. 1 S. 111. Puchta Pandekten §. 113 und: Vorlesungen über die Pan- dekten § 113. (Puchta nimmt diesen Grundsatz nur an bei der Collision örtlicher Rechte desselben Staates). -- Gegen diesen Grundsatz erklärt sich WächterII. S. 9--12.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen, weit aus einander gehen, alſo nicht von einer über- einſtimmenden Gewohnheit Zeugniß geben können. Als wahren Beſtandtheil jener Behauptung können wir nur die Thatſache anerkennen, daß faſt alle Schriftſteller, bis auf ſehr neue Zeit hin, in der Behandlung unſerer Lehre die erwähnten Kunſtausdrücke (Perſonal- und Realſtatuten, nebſt gemiſchten) anwenden. Da ſie aber an dieſe Aus- drücke ganz verſchiedene Begriffe und Regeln anknüpfen, ſo iſt der übrig bleibende wahre Beſtandtheil der erwähnten Behauptung ganz unbedeutend und gleichgültig.
Der oben erwähnte ſcharfe Unterſchied zwiſchen dem unbeweglichen und dem übrigen Vermögen (§ 360 No. 3) pflegt mit der ſo eben dargeſtellten Lehre in Verbindung geſetzt zu werden, und zwar in der Art, daß die Verthei- diger jenes Unterſchiedes ein beſonderes Gewicht auf den Begriff der Realſtatuten legen, anſtatt daß für ihre Gegner dieſer Begriff ein weit geringeres Intereſſe hat.
2. Jedes einzelne Rechtsverhältniß ſoll in der Regel, im Zweifel, nach dem örtlichen Recht des Wohnſitzes der Perſon beurtheilt werden, welche das Rechtsverhältniß betrifft. Dieſes ſoll alſo geſchehen in allen Fällen, für welche nicht eine beſondere Ausnahme nachgewieſen werden kann (g).
(g)Eichhorn deutſches Recht § 34. Göſchen Vorleſungen B. 1 S. 111. Puchta Pandekten §. 113 und: Vorleſungen über die Pan- dekten § 113. (Puchta nimmt dieſen Grundſatz nur an bei der Colliſion örtlicher Rechte deſſelben Staates). — Gegen dieſen Grundſatz erklärt ſich WächterII. S. 9—12.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gen, weit aus einander gehen, alſo nicht von einer über-
einſtimmenden Gewohnheit Zeugniß geben können. Als
wahren Beſtandtheil jener Behauptung können wir nur die
Thatſache anerkennen, daß faſt alle Schriftſteller, bis auf
ſehr neue Zeit hin, in der Behandlung unſerer Lehre die
erwähnten Kunſtausdrücke (Perſonal- und Realſtatuten,
nebſt gemiſchten) anwenden. Da ſie aber an dieſe Aus-
drücke ganz verſchiedene Begriffe und Regeln anknüpfen, ſo
iſt der übrig bleibende wahre Beſtandtheil der erwähnten
Behauptung ganz unbedeutend und gleichgültig.
Der oben erwähnte ſcharfe Unterſchied zwiſchen dem
unbeweglichen und dem übrigen Vermögen (§ 360 No. 3)
pflegt mit der ſo eben dargeſtellten Lehre in Verbindung
geſetzt zu werden, und zwar in der Art, daß die Verthei-
diger jenes Unterſchiedes ein beſonderes Gewicht auf den
Begriff der Realſtatuten legen, anſtatt daß für ihre
Gegner dieſer Begriff ein weit geringeres Intereſſe hat.
2. Jedes einzelne Rechtsverhältniß ſoll in der Regel,
im Zweifel, nach dem örtlichen Recht des Wohnſitzes
der Perſon beurtheilt werden, welche das Rechtsverhältniß
betrifft. Dieſes ſoll alſo geſchehen in allen Fällen, für
welche nicht eine beſondere Ausnahme nachgewieſen werden
kann (g).
(g) Eichhorn deutſches Recht
§ 34. Göſchen Vorleſungen B. 1
S. 111. Puchta Pandekten §. 113
und: Vorleſungen über die Pan-
dekten § 113. (Puchta nimmt dieſen
Grundſatz nur an bei der Colliſion
örtlicher Rechte deſſelben Staates).
— Gegen dieſen Grundſatz erklärt
ſich Wächter II. S. 9—12.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/146>, abgerufen am 16.02.2025.
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