zu finden, daß man stets die beiden Stücke, die in dem vorliegenden Werke verbunden er- scheinen, die örtlichen und die zeitlichen Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln, einzeln und abge- sondert behandelt hat. Er glaubte diesem Mangel dadurch abhelfen zu müssen, daß er beide Stücke in Verbindung brachte, nicht blos indem er sie äußerlich neben einander stellte, welches allein nicht ausreicht, auch schon häufig in der kurzen Dar- stellung der Lehrbücher ohne merklichen Erfolg ver- sucht worden ist, sondern indem er den inneren Zusammenhang der für beide Stücke geltenden Grundsätze zu erforschen und darzustellen suchte.
Mit dem gegenwärtigen Bande ist der allge- meine Theil des Systems, dessen Bedeutung gleich Anfangs dargelegt wurde (I. § 58), zu Ende ge- führt. Die dem ersten Band vorangesetzte Ueber- sicht des ganzen Werks ließ erwarten, daß unmittel- bar auf die drei ersten Bücher, welche diesen allgemeinen Theil in sich schließen, in einer fort- aufenden Reihe von Bänden der besondere Theil
Vorrede.
zu finden, daß man ſtets die beiden Stücke, die in dem vorliegenden Werke verbunden er- ſcheinen, die örtlichen und die zeitlichen Gränzen der Herrſchaft der Rechtsregeln, einzeln und abge- ſondert behandelt hat. Er glaubte dieſem Mangel dadurch abhelfen zu müſſen, daß er beide Stücke in Verbindung brachte, nicht blos indem er ſie äußerlich neben einander ſtellte, welches allein nicht ausreicht, auch ſchon häufig in der kurzen Dar- ſtellung der Lehrbücher ohne merklichen Erfolg ver- ſucht worden iſt, ſondern indem er den inneren Zuſammenhang der für beide Stücke geltenden Grundſätze zu erforſchen und darzuſtellen ſuchte.
Mit dem gegenwärtigen Bande iſt der allge- meine Theil des Syſtems, deſſen Bedeutung gleich Anfangs dargelegt wurde (I. § 58), zu Ende ge- führt. Die dem erſten Band vorangeſetzte Ueber- ſicht des ganzen Werks ließ erwarten, daß unmittel- bar auf die drei erſten Bücher, welche dieſen allgemeinen Theil in ſich ſchließen, in einer fort- aufenden Reihe von Bänden der beſondere Theil
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[VII/0013]
Vorrede.
zu finden, daß man ſtets die beiden Stücke,
die in dem vorliegenden Werke verbunden er-
ſcheinen, die örtlichen und die zeitlichen Gränzen
der Herrſchaft der Rechtsregeln, einzeln und abge-
ſondert behandelt hat. Er glaubte dieſem Mangel
dadurch abhelfen zu müſſen, daß er beide Stücke
in Verbindung brachte, nicht blos indem er ſie
äußerlich neben einander ſtellte, welches allein nicht
ausreicht, auch ſchon häufig in der kurzen Dar-
ſtellung der Lehrbücher ohne merklichen Erfolg ver-
ſucht worden iſt, ſondern indem er den inneren
Zuſammenhang der für beide Stücke geltenden
Grundſätze zu erforſchen und darzuſtellen ſuchte.
Mit dem gegenwärtigen Bande iſt der allge-
meine Theil des Syſtems, deſſen Bedeutung gleich
Anfangs dargelegt wurde (I. § 58), zu Ende ge-
führt. Die dem erſten Band vorangeſetzte Ueber-
ſicht des ganzen Werks ließ erwarten, daß unmittel-
bar auf die drei erſten Bücher, welche dieſen
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. VII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/13>, abgerufen am 24.11.2024.
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