§. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Forts.)
den wahren Grund des Unterthanenverhältnisses (in Bezie- hung auf das Privatrecht) anerkannt.
Der hier aufgestellte Grundsatz, daß der Wohnsitz als Bestimmungsgrund gelten soll sowohl für den Gerichtsstand (forum domicilii), als für das örtliche Recht der Person (lex domicilii), ist für zwei mögliche Fälle nicht ausreichend, und bedarf also für diese Fälle einer Ergänzung. Es kann nämlich geschehen, daß die Person, deren Gerichtsstand oder deren örtliches Recht wir zu bestimmen haben, entweder einen mehrfachen Wohnsitz hat, oder überhaupt keinen Wohnsitz (§ 354).
Im ersten Fall entsteht für den Gerichtsstand keine Schwierigkeit. Dieser ist an jedem der verschiedenen Orte des Wohnsitzes völlig begründet, und der Kläger hat unter ihnen die Wahl, ganz so wie nach dem Römischen Recht (§ 355).
Für das örtliche Recht der Person ist eine gleichartige Bestimmung nicht möglich, vielmehr muß hier unter den mehreren Orten des gleichzeitigen Wohnsitzes einer als aus- schließender Bestimmungsgrund für das örtliche Recht ge- wählt werden. Ich habe kein Bedenken, dafür denjenigen Ort vorzugsweise anzuerkennen, an welchem zuerst der Wohnsitz errichtet war; und zwar deswegen, weil es an einem hinreichenden Grunde fehlt, in dem örtlichen Recht,
§. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.)
den wahren Grund des Unterthanenverhältniſſes (in Bezie- hung auf das Privatrecht) anerkannt.
Der hier aufgeſtellte Grundſatz, daß der Wohnſitz als Beſtimmungsgrund gelten ſoll ſowohl für den Gerichtsſtand (forum domicilii), als für das örtliche Recht der Perſon (lex domicilii), iſt für zwei mögliche Fälle nicht ausreichend, und bedarf alſo für dieſe Fälle einer Ergänzung. Es kann nämlich geſchehen, daß die Perſon, deren Gerichtsſtand oder deren örtliches Recht wir zu beſtimmen haben, entweder einen mehrfachen Wohnſitz hat, oder überhaupt keinen Wohnſitz (§ 354).
Im erſten Fall entſteht für den Gerichtsſtand keine Schwierigkeit. Dieſer iſt an jedem der verſchiedenen Orte des Wohnſitzes völlig begründet, und der Kläger hat unter ihnen die Wahl, ganz ſo wie nach dem Römiſchen Recht (§ 355).
Für das örtliche Recht der Perſon iſt eine gleichartige Beſtimmung nicht möglich, vielmehr muß hier unter den mehreren Orten des gleichzeitigen Wohnſitzes einer als aus- ſchließender Beſtimmungsgrund für das örtliche Recht ge- wählt werden. Ich habe kein Bedenken, dafür denjenigen Ort vorzugsweiſe anzuerkennen, an welchem zuerſt der Wohnſitz errichtet war; und zwar deswegen, weil es an einem hinreichenden Grunde fehlt, in dem örtlichen Recht,
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§. 359. Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.)
den wahren Grund des Unterthanenverhältniſſes (in Bezie-
hung auf das Privatrecht) anerkannt.
Der hier aufgeſtellte Grundſatz, daß der Wohnſitz als
Beſtimmungsgrund gelten ſoll ſowohl für den Gerichtsſtand
(forum domicilii), als für das örtliche Recht der Perſon
(lex domicilii), iſt für zwei mögliche Fälle nicht ausreichend,
und bedarf alſo für dieſe Fälle einer Ergänzung. Es kann
nämlich geſchehen, daß die Perſon, deren Gerichtsſtand oder
deren örtliches Recht wir zu beſtimmen haben, entweder
einen mehrfachen Wohnſitz hat, oder überhaupt keinen
Wohnſitz (§ 354).
Im erſten Fall entſteht für den Gerichtsſtand keine
Schwierigkeit. Dieſer iſt an jedem der verſchiedenen Orte
des Wohnſitzes völlig begründet, und der Kläger hat unter
ihnen die Wahl, ganz ſo wie nach dem Römiſchen
Recht (§ 355).
Für das örtliche Recht der Perſon iſt eine gleichartige
Beſtimmung nicht möglich, vielmehr muß hier unter den
mehreren Orten des gleichzeitigen Wohnſitzes einer als aus-
ſchließender Beſtimmungsgrund für das örtliche Recht ge-
wählt werden. Ich habe kein Bedenken, dafür denjenigen
Ort vorzugsweiſe anzuerkennen, an welchem zuerſt der
Wohnſitz errichtet war; und zwar deswegen, weil es an
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/123>, abgerufen am 24.11.2024.
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