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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 210. Surrogate. II. Eid. Zuschiebung. Ableistung etc.
trauen beweist, welches das Wesen des Eides ausmacht;
dazu wird jedoch häufig keine Veranlassung seyn, weil der
Procurator von den thatsächlichen Verhältnissen oft keine
Kenntniß haben wird. Nach dem Römischen Recht sind
eigentlich die Vorsteher der juristischen Person, als
Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt,
so daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er diesen
Personen so viel Zutrauen schenken will, um ihnen den
Eid zuzuschieben. Nach der überwiegenden heutigen
Praxis ist der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern
der juristischen Person zu leisten, und zwar nimmt man
am consequentesten an, daß diese Mitglieder durch die
freie Auswahl von Seiten des Gegners bestimmt werden (o).

III. Der mögliche Inhalt des zugeschobenen Eides
verdient eine besonders genaue Betrachtung. Zuerst ist zu
bemerken, daß der Eid stets gerichtet wird auf das Gegen-
theil
der von dem Zuschiebenden aufgestellten Behauptung.
Wenn also bei einer Schuldklage der Kläger den Eid zu-
schiebt, so geht der Eid auf das Nichtdaseyn der Schuld;
wenn der Beklagte zuschiebt, auf das Daseyn derselben.
Diese Fassung ist die Folge davon, daß der Eid zugeschoben
wird in der Erwartung und mit dem Wunsche, daß er
nicht abgeleistet werde (§ 309). Auf gleiche Weise wurden
im alten Prozeß die Exceptionen vom Beklagten so gefaßt,
daß sie das Gegentheil seiner Behauptung ausdrückten (p).

Uebrigens konnte nach Römischem Recht der Eid sowohl

(o) S. o. B. 2 S. 297.
(p) Gajus IV § 119.

§. 210. Surrogate. II. Eid. Zuſchiebung. Ableiſtung ꝛc.
trauen beweiſt, welches das Weſen des Eides ausmacht;
dazu wird jedoch häufig keine Veranlaſſung ſeyn, weil der
Procurator von den thatſächlichen Verhältniſſen oft keine
Kenntniß haben wird. Nach dem Römiſchen Recht ſind
eigentlich die Vorſteher der juriſtiſchen Perſon, als
Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt,
ſo daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er dieſen
Perſonen ſo viel Zutrauen ſchenken will, um ihnen den
Eid zuzuſchieben. Nach der überwiegenden heutigen
Praxis iſt der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern
der juriſtiſchen Perſon zu leiſten, und zwar nimmt man
am conſequenteſten an, daß dieſe Mitglieder durch die
freie Auswahl von Seiten des Gegners beſtimmt werden (o).

III. Der mögliche Inhalt des zugeſchobenen Eides
verdient eine beſonders genaue Betrachtung. Zuerſt iſt zu
bemerken, daß der Eid ſtets gerichtet wird auf das Gegen-
theil
der von dem Zuſchiebenden aufgeſtellten Behauptung.
Wenn alſo bei einer Schuldklage der Kläger den Eid zu-
ſchiebt, ſo geht der Eid auf das Nichtdaſeyn der Schuld;
wenn der Beklagte zuſchiebt, auf das Daſeyn derſelben.
Dieſe Faſſung iſt die Folge davon, daß der Eid zugeſchoben
wird in der Erwartung und mit dem Wunſche, daß er
nicht abgeleiſtet werde (§ 309). Auf gleiche Weiſe wurden
im alten Prozeß die Exceptionen vom Beklagten ſo gefaßt,
daß ſie das Gegentheil ſeiner Behauptung ausdrückten (p).

Uebrigens konnte nach Römiſchem Recht der Eid ſowohl

(o) S. o. B. 2 S. 297.
(p) Gajus IV § 119.
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[59/0081] §. 210. Surrogate. II. Eid. Zuſchiebung. Ableiſtung ꝛc. trauen beweiſt, welches das Weſen des Eides ausmacht; dazu wird jedoch häufig keine Veranlaſſung ſeyn, weil der Procurator von den thatſächlichen Verhältniſſen oft keine Kenntniß haben wird. Nach dem Römiſchen Recht ſind eigentlich die Vorſteher der juriſtiſchen Perſon, als Verwalter ihrer Rechte zu dem Eide berufen und befugt, ſo daß es der Gegner zu erwägen hat, ob er dieſen Perſonen ſo viel Zutrauen ſchenken will, um ihnen den Eid zuzuſchieben. Nach der überwiegenden heutigen Praxis iſt der Eid von einigen einzelnen Mitgliedern der juriſtiſchen Perſon zu leiſten, und zwar nimmt man am conſequenteſten an, daß dieſe Mitglieder durch die freie Auswahl von Seiten des Gegners beſtimmt werden (o). III. Der mögliche Inhalt des zugeſchobenen Eides verdient eine beſonders genaue Betrachtung. Zuerſt iſt zu bemerken, daß der Eid ſtets gerichtet wird auf das Gegen- theil der von dem Zuſchiebenden aufgeſtellten Behauptung. Wenn alſo bei einer Schuldklage der Kläger den Eid zu- ſchiebt, ſo geht der Eid auf das Nichtdaſeyn der Schuld; wenn der Beklagte zuſchiebt, auf das Daſeyn derſelben. Dieſe Faſſung iſt die Folge davon, daß der Eid zugeſchoben wird in der Erwartung und mit dem Wunſche, daß er nicht abgeleiſtet werde (§ 309). Auf gleiche Weiſe wurden im alten Prozeß die Exceptionen vom Beklagten ſo gefaßt, daß ſie das Gegentheil ſeiner Behauptung ausdrückten (p). Uebrigens konnte nach Römiſchem Recht der Eid ſowohl (o) S. o. B. 2 S. 297. (p) Gajus IV § 119.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/81>, abgerufen am 18.04.2024.