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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.

2. Die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts durch den
Eid soll dasselbe selbst dann unanfechtbar machen, wenn es
außerdem hätte angefochten werden können.

Dieser wichtige abstracte Grundsatz ist dem Römischen
Recht selbst fremd. Nur die Restitution ist überhaupt und
am meisten in Beziehung auf die Minderjährigen, einem
sehr freien Ermessen der richterlichen Obrigkeit unter-
worfen (e), und so findet sich denn auch einmal ein kaiser-
liches Rescript, welches die von einem Minderjährigen bei
dem Kaiser (wahrscheinlich in der Appellationsinstanz) nach-
gesuchte Restitution gegen eine Veräußerung unter andern
aus dem Grunde abschlägt, weil der Vertrag durch Eid
bestätigt sey, die Anfechtung also einen Meineid in sich
schließen würde (f). Allein dieses Rescript, welches offen-
bar mit Rücksicht auf alle Umstände des einzelnen Falles
erlassen war, kann unmöglich als abstracte Vorschrift für
den Eid der Minderjährigen überhaupt angesehen werden,
weder im Sinn seines Verfassers, noch im Sinn der Ju-
stinianischen Sammlung, in welche es aufgenommen wurde;
es sollte hier blos zeigen, daß unter den Gründen der
Verweigerung einer Restitution auch ein geleisteter Eid
vorkommen könne. Dennoch ist jener Stelle im zwölften
Jahrhundert von einer Partei der Juristen (im Widerspruch
mit einer andern Partei) der erwähnte abstracte Sinn bei-
gelegt worden, und der K. Friedrich I. hat diese falsche

(e) L. 3 de in int. rest. (4. 1),
L. 24 § 1. 5 de minor.
(4. 4).
(f) L. 1 C. si adv. vend.
(2. 28).
4*
§. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung.

2. Die Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts durch den
Eid ſoll daſſelbe ſelbſt dann unanfechtbar machen, wenn es
außerdem hätte angefochten werden können.

Dieſer wichtige abſtracte Grundſatz iſt dem Römiſchen
Recht ſelbſt fremd. Nur die Reſtitution iſt überhaupt und
am meiſten in Beziehung auf die Minderjährigen, einem
ſehr freien Ermeſſen der richterlichen Obrigkeit unter-
worfen (e), und ſo findet ſich denn auch einmal ein kaiſer-
liches Reſcript, welches die von einem Minderjährigen bei
dem Kaiſer (wahrſcheinlich in der Appellationsinſtanz) nach-
geſuchte Reſtitution gegen eine Veräußerung unter andern
aus dem Grunde abſchlägt, weil der Vertrag durch Eid
beſtätigt ſey, die Anfechtung alſo einen Meineid in ſich
ſchließen würde (f). Allein dieſes Reſcript, welches offen-
bar mit Rückſicht auf alle Umſtände des einzelnen Falles
erlaſſen war, kann unmöglich als abſtracte Vorſchrift für
den Eid der Minderjährigen überhaupt angeſehen werden,
weder im Sinn ſeines Verfaſſers, noch im Sinn der Ju-
ſtinianiſchen Sammlung, in welche es aufgenommen wurde;
es ſollte hier blos zeigen, daß unter den Gründen der
Verweigerung einer Reſtitution auch ein geleiſteter Eid
vorkommen könne. Dennoch iſt jener Stelle im zwölften
Jahrhundert von einer Partei der Juriſten (im Widerſpruch
mit einer andern Partei) der erwähnte abſtracte Sinn bei-
gelegt worden, und der K. Friedrich I. hat dieſe falſche

(e) L. 3 de in int. rest. (4. 1),
L. 24 § 1. 5 de minor.
(4. 4).
(f) L. 1 C. si adv. vend.
(2. 28).
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[51/0073] §. 309. Surrogate. II. Eid. Einleitung. 2. Die Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts durch den Eid ſoll daſſelbe ſelbſt dann unanfechtbar machen, wenn es außerdem hätte angefochten werden können. Dieſer wichtige abſtracte Grundſatz iſt dem Römiſchen Recht ſelbſt fremd. Nur die Reſtitution iſt überhaupt und am meiſten in Beziehung auf die Minderjährigen, einem ſehr freien Ermeſſen der richterlichen Obrigkeit unter- worfen (e), und ſo findet ſich denn auch einmal ein kaiſer- liches Reſcript, welches die von einem Minderjährigen bei dem Kaiſer (wahrſcheinlich in der Appellationsinſtanz) nach- geſuchte Reſtitution gegen eine Veräußerung unter andern aus dem Grunde abſchlägt, weil der Vertrag durch Eid beſtätigt ſey, die Anfechtung alſo einen Meineid in ſich ſchließen würde (f). Allein dieſes Reſcript, welches offen- bar mit Rückſicht auf alle Umſtände des einzelnen Falles erlaſſen war, kann unmöglich als abſtracte Vorſchrift für den Eid der Minderjährigen überhaupt angeſehen werden, weder im Sinn ſeines Verfaſſers, noch im Sinn der Ju- ſtinianiſchen Sammlung, in welche es aufgenommen wurde; es ſollte hier blos zeigen, daß unter den Gründen der Verweigerung einer Reſtitution auch ein geleiſteter Eid vorkommen könne. Dennoch iſt jener Stelle im zwölften Jahrhundert von einer Partei der Juriſten (im Widerſpruch mit einer andern Partei) der erwähnte abſtracte Sinn bei- gelegt worden, und der K. Friedrich I. hat dieſe falſche (e) L. 3 de in int. rest. (4. 1), L. 24 § 1. 5 de minor. (4. 4). (f) L. 1 C. si adv. vend. (2. 28). 4*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/73>, abgerufen am 26.04.2024.