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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Vergleichs hatte; der Beklagte übernahm die Leistung des
einfachen Werthes, um dadurch der Gefahr der doppelten
Leistung zu entgehen. Diese in der Natur der Sache ge-
gründete Auffassung erhielt eine ausdrückliche Bestätigung
durch das Edict, welches neben der Klage auf das Doppelte
gegen den Leugnenden auch die einfache Klage gegen den
Geständigen aussprach, also die Verpflichtung wegen des
Geständnisses geradezu anerkannte (d). -- Indessen konnte
diese Bestimmung nur für die wenigsten unter den angege-
benen Fällen als etwas Neues, folglich als eine wahre
Erweiterung, angesehen werden. Die actio judicati und
depensi gingen ohnehin stets auf eine bestimmte Geldsumme,
und standen also schon unter der Vorschrift der Zwölf Tafeln
(Num. 1.); eben so auch die Klage aus dem Legat, wenn
dasselbe auf eine Geldsumme gerichtet war. So blieben
also als neu, als Gegenstände einer Erweiterung für die
Kraft des Geständnisses, nur folgende zwei Klagen übrig:
die Klage aus einem legatum damnationis, wenn dasselbe
auf einen anderen bestimmten Gegenstand, als baares Geld,
z. B. auf ein Haus, ein Pferd u. s. w. gerichtet war, und
die actio legis Aquiliae wegen körperlicher Beschädigung
fremder Sachen. Für den letzten Fall sind uns die genaue-
sten Nachrichten von dieser neuen Bestimmung über die
Kraft des Geständnisses aufbewahrt, wovon sogleich noch
mehr die Rede seyn wird.


(d) Bethmann-Hollweg S. 265--268.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Vergleichs hatte; der Beklagte übernahm die Leiſtung des
einfachen Werthes, um dadurch der Gefahr der doppelten
Leiſtung zu entgehen. Dieſe in der Natur der Sache ge-
gründete Auffaſſung erhielt eine ausdrückliche Beſtätigung
durch das Edict, welches neben der Klage auf das Doppelte
gegen den Leugnenden auch die einfache Klage gegen den
Geſtändigen ausſprach, alſo die Verpflichtung wegen des
Geſtändniſſes geradezu anerkannte (d). — Indeſſen konnte
dieſe Beſtimmung nur für die wenigſten unter den angege-
benen Fällen als etwas Neues, folglich als eine wahre
Erweiterung, angeſehen werden. Die actio judicati und
depensi gingen ohnehin ſtets auf eine beſtimmte Geldſumme,
und ſtanden alſo ſchon unter der Vorſchrift der Zwölf Tafeln
(Num. 1.); eben ſo auch die Klage aus dem Legat, wenn
daſſelbe auf eine Geldſumme gerichtet war. So blieben
alſo als neu, als Gegenſtände einer Erweiterung für die
Kraft des Geſtändniſſes, nur folgende zwei Klagen übrig:
die Klage aus einem legatum damnationis, wenn daſſelbe
auf einen anderen beſtimmten Gegenſtand, als baares Geld,
z. B. auf ein Haus, ein Pferd u. ſ. w. gerichtet war, und
die actio legis Aquiliae wegen körperlicher Beſchädigung
fremder Sachen. Für den letzten Fall ſind uns die genaue-
ſten Nachrichten von dieſer neuen Beſtimmung über die
Kraft des Geſtändniſſes aufbewahrt, wovon ſogleich noch
mehr die Rede ſeyn wird.


(d) Bethmann-Hollweg S. 265—268.
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[14/0036] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Vergleichs hatte; der Beklagte übernahm die Leiſtung des einfachen Werthes, um dadurch der Gefahr der doppelten Leiſtung zu entgehen. Dieſe in der Natur der Sache ge- gründete Auffaſſung erhielt eine ausdrückliche Beſtätigung durch das Edict, welches neben der Klage auf das Doppelte gegen den Leugnenden auch die einfache Klage gegen den Geſtändigen ausſprach, alſo die Verpflichtung wegen des Geſtändniſſes geradezu anerkannte (d). — Indeſſen konnte dieſe Beſtimmung nur für die wenigſten unter den angege- benen Fällen als etwas Neues, folglich als eine wahre Erweiterung, angeſehen werden. Die actio judicati und depensi gingen ohnehin ſtets auf eine beſtimmte Geldſumme, und ſtanden alſo ſchon unter der Vorſchrift der Zwölf Tafeln (Num. 1.); eben ſo auch die Klage aus dem Legat, wenn daſſelbe auf eine Geldſumme gerichtet war. So blieben alſo als neu, als Gegenſtände einer Erweiterung für die Kraft des Geſtändniſſes, nur folgende zwei Klagen übrig: die Klage aus einem legatum damnationis, wenn daſſelbe auf einen anderen beſtimmten Gegenſtand, als baares Geld, z. B. auf ein Haus, ein Pferd u. ſ. w. gerichtet war, und die actio legis Aquiliae wegen körperlicher Beſchädigung fremder Sachen. Für den letzten Fall ſind uns die genaue- ſten Nachrichten von dieſer neuen Beſtimmung über die Kraft des Geſtändniſſes aufbewahrt, wovon ſogleich noch mehr die Rede ſeyn wird. (d) Bethmann-Hollweg S. 265—268.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/36>, abgerufen am 23.11.2024.