Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.L. 57 mandati (17. 1). jene Regel um eine Enscheidung verlegen seyn würde.Davon aber kann gewiß nicht die Rede seyn in unsrem Fall, in welchem der Abwesende einen eigenthümlichen An- spruch der Billigkeit für sich hat, stark genug, um selbst das strenge Eigenthum des Gegners zu überwinden; also gewiß um so mehr ausreichend, um die außerdem vorhan- dene Gleichheit beider Theile durch ein auf die Seite des Klägers gelegtes Uebergewicht aufzuheben. L. 57 mandati (17. 1). jene Regel um eine Enſcheidung verlegen ſeyn würde.Davon aber kann gewiß nicht die Rede ſeyn in unſrem Fall, in welchem der Abweſende einen eigenthümlichen An- ſpruch der Billigkeit für ſich hat, ſtark genug, um ſelbſt das ſtrenge Eigenthum des Gegners zu überwinden; alſo gewiß um ſo mehr ausreichend, um die außerdem vorhan- dene Gleichheit beider Theile durch ein auf die Seite des Klägers gelegtes Uebergewicht aufzuheben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0331" n="309"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 57 mandati</hi> (17. 1).</fw><lb/> jene Regel um eine Enſcheidung verlegen ſeyn würde.<lb/> Davon aber kann gewiß nicht die Rede ſeyn in unſrem<lb/> Fall, in welchem der Abweſende einen eigenthümlichen An-<lb/> ſpruch der Billigkeit für ſich hat, ſtark genug, um ſelbſt<lb/> das ſtrenge Eigenthum des Gegners zu überwinden; alſo<lb/> gewiß um ſo mehr ausreichend, um die außerdem vorhan-<lb/> dene Gleichheit beider Theile durch ein auf die Seite des<lb/> Klägers gelegtes Uebergewicht aufzuheben.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [309/0331]
L. 57 mandati (17. 1).
jene Regel um eine Enſcheidung verlegen ſeyn würde.
Davon aber kann gewiß nicht die Rede ſeyn in unſrem
Fall, in welchem der Abweſende einen eigenthümlichen An-
ſpruch der Billigkeit für ſich hat, ſtark genug, um ſelbſt
das ſtrenge Eigenthum des Gegners zu überwinden; alſo
gewiß um ſo mehr ausreichend, um die außerdem vorhan-
dene Gleichheit beider Theile durch ein auf die Seite des
Klägers gelegtes Uebergewicht aufzuheben.
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