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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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L. 57 mandati (17. 1).
haupt kein anderes Recht, als die b. f. possessio, keine
andere Klage, als die Publiciana. Diese Voraussetzung
hat durchaus Nichts gegen sich.

Aber nothwendig ist diese Voraussetzung nicht. Es ist
möglich, daß der Besitz des Klägers durch vollendete Usu-
capion bereits in wahres Eigenthum übergegangen war;
dadurch war ihm sein bisheriges Recht aus der b. f.
possessio
nicht verloren, und er hatte nun die Wahl, die
Publiciana anzustellen oder die Eigenthumsklage, so wie er
die eine oder die andere für sicherer hielt. Gerade diese
Wahl aber wird von manchen Seiten bezweifelt. Man
beruft sich auf die Worte des Edicts, und sucht aus den-
selben, nach der Erklärung des Ulpian, zu beweisen, daß
von der vollendeten Usucapion an die Publiciana nicht
mehr zulässig gewesen sey (l). Man darf aber diese Worte
nicht zu beschränkt auffassen. Der Prätor wollte nur nichts
völlig Ueberflüssiges thun, nicht über das wirkliche Bedürf-
niß hinaus gehen. Wenn also beide Theile über das durch
vollendete Usucapion erworbene wahre Eigenthum einver-
standen waren, und nur etwa über Exceptionen stritten,
so war allerdings die Publiciana überflüssig, und der
Kläger, der sie dennoch ohne Grund gebrauchen wollte,
mag dann auf die Eigenthumsklage verwiesen worden seyn;

(l) L. 1 pr. § 1 de publ.
"Ait Praetor: Si quis id, quod
traditur ... nondum usucap-
tum
petet. -- Merito Praetor
ait: nondum usucaptum; nam
si usucaptum est, habet civilem
actionem, nec desiderat hono-
rariam."
VII. 20

L. 57 mandati (17. 1).
haupt kein anderes Recht, als die b. f. possessio, keine
andere Klage, als die Publiciana. Dieſe Vorausſetzung
hat durchaus Nichts gegen ſich.

Aber nothwendig iſt dieſe Vorausſetzung nicht. Es iſt
möglich, daß der Beſitz des Klägers durch vollendete Uſu-
capion bereits in wahres Eigenthum übergegangen war;
dadurch war ihm ſein bisheriges Recht aus der b. f.
possessio
nicht verloren, und er hatte nun die Wahl, die
Publiciana anzuſtellen oder die Eigenthumsklage, ſo wie er
die eine oder die andere für ſicherer hielt. Gerade dieſe
Wahl aber wird von manchen Seiten bezweifelt. Man
beruft ſich auf die Worte des Edicts, und ſucht aus den-
ſelben, nach der Erklärung des Ulpian, zu beweiſen, daß
von der vollendeten Uſucapion an die Publiciana nicht
mehr zuläſſig geweſen ſey (l). Man darf aber dieſe Worte
nicht zu beſchränkt auffaſſen. Der Prätor wollte nur nichts
völlig Ueberflüſſiges thun, nicht über das wirkliche Bedürf-
niß hinaus gehen. Wenn alſo beide Theile über das durch
vollendete Uſucapion erworbene wahre Eigenthum einver-
ſtanden waren, und nur etwa über Exceptionen ſtritten,
ſo war allerdings die Publiciana überflüſſig, und der
Kläger, der ſie dennoch ohne Grund gebrauchen wollte,
mag dann auf die Eigenthumsklage verwieſen worden ſeyn;

(l) L. 1 pr. § 1 de publ.
„Ait Praetor: Si quis id, quod
traditur … nondum usucap-
tum
petet. — Merito Praetor
ait: nondum usucaptum; nam
si usucaptum est, habet civilem
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rariam.“
VII. 20
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[305/0327] L. 57 mandati (17. 1). haupt kein anderes Recht, als die b. f. possessio, keine andere Klage, als die Publiciana. Dieſe Vorausſetzung hat durchaus Nichts gegen ſich. Aber nothwendig iſt dieſe Vorausſetzung nicht. Es iſt möglich, daß der Beſitz des Klägers durch vollendete Uſu- capion bereits in wahres Eigenthum übergegangen war; dadurch war ihm ſein bisheriges Recht aus der b. f. possessio nicht verloren, und er hatte nun die Wahl, die Publiciana anzuſtellen oder die Eigenthumsklage, ſo wie er die eine oder die andere für ſicherer hielt. Gerade dieſe Wahl aber wird von manchen Seiten bezweifelt. Man beruft ſich auf die Worte des Edicts, und ſucht aus den- ſelben, nach der Erklärung des Ulpian, zu beweiſen, daß von der vollendeten Uſucapion an die Publiciana nicht mehr zuläſſig geweſen ſey (l). Man darf aber dieſe Worte nicht zu beſchränkt auffaſſen. Der Prätor wollte nur nichts völlig Ueberflüſſiges thun, nicht über das wirkliche Bedürf- niß hinaus gehen. Wenn alſo beide Theile über das durch vollendete Uſucapion erworbene wahre Eigenthum einver- ſtanden waren, und nur etwa über Exceptionen ſtritten, ſo war allerdings die Publiciana überflüſſig, und der Kläger, der ſie dennoch ohne Grund gebrauchen wollte, mag dann auf die Eigenthumsklage verwieſen worden ſeyn; (l) L. 1 pr. § 1 de publ. „Ait Praetor: Si quis id, quod traditur … nondum usucap- tum petet. — Merito Praetor ait: nondum usucaptum; nam si usucaptum est, habet civilem actionem, nec desiderat hono- rariam.“ VII. 20

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/327>, abgerufen am 23.11.2024.